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§ 10 sfbg

Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024

Kategorie:

Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024
In Kraft seit : 28.07.2021
§ 10 Verweisungen, personenbezogene Bezeichnungen
(1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, ist dies als Verweisung auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.
(2) Alle in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.
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