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§ 7 sfbg

Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024

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Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024
In Kraft seit : 28.07.2021
§ 7 Berichterstattung
(1) Jeder Auftraggeber, der in den jeweils vorangehenden drei Jahren Straßenfahrzeuge gemäß § 3 beschafft bzw. eingesetzt hat oder bei dem in den jeweils vorangehenden drei Jahren eine Änderung gemäß § 6 Abs. 2 oder 3 wirksam wurde, hat bis zum 10. Februar 2029 und danach alle drei Jahre der Bundesministerin für Justiz'>Bundesministerin für Justiz bzw. bei Auftraggebern, die in den Vollziehungsbereich eines Landes fallen, dem jeweiligen Landeshauptmann bzw. der jeweiligen Landeshauptfrau darüber einen Bericht gemäß zu übermitteln.
(2) Jeder Auftraggeber, der im jeweils vorangehenden Bezugszeitraum Straßenfahrzeuge gemäß § 3 beschafft bzw. eingesetzt hat oder bei dem im jeweils vorangehenden Bezugszeitraum eine Änderung gemäß § 6 Abs. 2 oder 3 wirksam wurde, hat bis zum 10. Februar nach Ende des jeweiligen Bezugszeitraumes der Bundesministerin für Justiz'>Bundesministerin für Justiz bzw. bei Auftraggebern, die in den Vollziehungsbereich eines Landes fallen, dem jeweiligen Landeshauptmann bzw. der jeweiligen Landeshauptfrau darüber einen gesonderten Gesamtbericht gemäß zu übermitteln.
(3) Alle Auftraggeber einer Erfassungsgemeinschaft haben bis zum 10. Februar nach Ende des jeweiligen Bezugszeitraumes gemeinsam einen gesonderten Gesamtbericht gemäß zu übermitteln. In diesem Bericht sind die Daten gemäß getrennt nach einzelnen Auftraggebern der Erfassungsgemeinschaft anzuführen. Der Gesamtbericht ist der Bundesministerin für Justiz'>Bundesministerin für Justiz bzw. wenn die Auftraggeber einer Erfassungsgemeinschaft in den Vollziehungsbereich eines Landes fallen, dem jeweiligen Landeshauptmann bzw. der jeweiligen Landeshauptfrau zu übermitteln. Sind die Auftraggeber einer Erfassungsgemeinschaft mehreren Vollziehungsbereichen zuzurechnen, ist der Gesamtbericht der Bundesministerin für Justiz'>Bundesministerin für Justiz zu übermitteln und dem jeweiligen Landeshauptmann bzw. der jeweiligen Landeshauptfrau zur Kenntnis zu bringen.
(4) Die Bundesministerin für Justiz'>Bundesministerin für Justiz und jeder Landeshauptmann bzw. jede Landeshauptfrau haben jeweils eine gemeinsame Darstellung der jeweiligen Berichte gemäß Abs. 1 bis 3 zu erstellen. Jeder Landeshauptmann bzw. jede Landeshauptfrau hat bis zum 1. April des jeweiligen Berichtsjahres der Bundesministerin für Justiz'>Bundesministerin für Justiz die Darstellungen aus dem jeweiligen Vollziehungsbereich als Bericht gemäß zu übermitteln.
(5) Sofern dies einer homogeneren und effizienteren Abwicklung der Berichterstattung dient, kann die Bundesministerin für Justiz'>Bundesministerin für Justiz abweichend zu Abs. 1 bis 3 mit Verordnung die zentrale elektronische Einmeldung der Daten gemäß im Wege eines zentralen elektronischen Meldesystems vorschreiben. In diesem fall entfällt die Verpflichtung gemäß Abs. 4.
(6) Die Bundesministerin für Justiz'>Bundesministerin für Justiz hat den Umsetzungsbericht gemäß Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2009/33/EG über die Förderung sauberer Straßenfahrzeuge zur Unterstützung einer emissionsarmen Mobilität, ABl. Nr. L 120 vom 15.5.2009 S. 5, zu erstellen.
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