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§ 8 sfbg

Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024

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Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024
In Kraft seit : 28.07.2021
§ 8 Strafbestimmung
Wer als Auftraggeber
1. ein Straßenfahrzeug der Klasse M, N oder N, das kein Straßenfahrzeug gemäß § 2 Z 4 lit. b sublit. bb ist, einem Mindestanteil für saubere schwere Straßenfahrzeuge gemäß § 5 zurechnet, dieses Fahrzeug jedoch mit anderen Kraftstoffen als jenen gemäß § 2 Z 4 lit. b sublit. aa betreibt, oder
2. die Berichterstattungspflicht gemäß § 7 Abs. 1 bis 3 verletzt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist im Falle der Z 1 mit einer Geldstrafe bis zu 30 000 Euro und im Falle der Z 2 mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen.
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