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§ 5 sfbg

Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024

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Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024
In Kraft seit : 28.07.2021
§ 5 Mindestanteile und Bezugszeiträume
(1) Jeder Auftraggeber, der in den gemäß Abs. 3 bis 5 festgelegten Bezugszeiträumen Straßenfahrzeuge gemäß § 3 beschafft bzw. einsetzt, hat einen Mindestanteil AN sauberen Straßenfahrzeugen zu beschaffen bzw. einzusetzen. Dieser Mindestanteil ist als Anteil aller gemäß § 3 im jeweiligen Bezugszeitraum beschafften bzw. eingesetzten Straßenfahrzeuge zu berechnen; Nachrüstungen gemäß § 3 Z 4 und 5 und Änderungen gemäß § 6 Abs. 2 und 3 sind bei der Berechnung des Mindestanteiles zu berücksichtigen.
(2) Jeder Auftraggeber kann die Erfüllung seiner Verpflichtung gemäß Abs. 1 auch als Partei einer Erfassungsgemeinschaft nachweisen. Der Zusammenschluss zu einer Erfassungsgemeinschaft ist spätestens vor Ende des von dieser zu erfassenden Bezugszeitraumes zu vereinbaren.
(3) Der erste Bezugszeitraum umfasst den Zeitraum vom 3. August 2021 bis zum 31. Dezember 2025. Der Mindestanteil AN sauberen Straßenfahrzeugen für diesen Bezugszeitraum beträgt 38,5% für saubere leichte Straßenfahrzeuge, 10% für saubere schwere Straßenfahrzeuge der Klassen N und N und 45% für saubere schwere Straßenfahrzeuge der Klasse M, wobei bei letzteren die Hälfte des Mindestanteils auf emissionsfreie schwere Straßenfahrzeuge entfällt.
(4) Der zweite Bezugszeitraum umfasst den Zeitraum vom 1. Jänner 2026 bis zum 31. Dezember 2030. Der Mindestanteil AN sauberen Straßenfahrzeugen für diesen Bezugszeitraum beträgt 38,5% für saubere leichte Straßenfahrzeuge, 15% für saubere schwere Straßenfahrzeuge der Klassen N und N und 65% für saubere schwere Straßenfahrzeuge der Klasse M, wobei bei letzteren die Hälfte des Mindestanteils auf emissionsfreie schwere Straßenfahrzeuge entfällt.
(5) Jeder weitere Bezugszeitraum erfasst eine Zeitspanne von jeweils fünf Jahren, beginnend mit 1. Jänner 2031. Für die Mindestanteile dieser Bezugszeiträume ist Abs. 4 anzuwenden.
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