Gesetz

OeAD-Gesetz

OeADG
Stand der Gesetzgebung: 26.05.2024
§ 1 Errichtung der „OeAD-Gesellschaft mit beschränkter Haftung“
(1) Zur Umsetzung von Maßnahmen der nationalen, europäischen und internationalen Kooperation im Bereich der Wissenschaft und Forschung sowie der Erschließung der Künste, der Hochschulbildung, der Bildung und der Ausbildung (in weiterer Folge „Kooperationsbereich“) wird die „OeAD GmbH – Agentur für Bildung und Internationalisierung“ errichtet.
(2) Die OeAD-GmbH entsteht mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes. § 2 Abs. 1 des GmbH-Gesetzes (GmbHG), RGBl. Nr. 58/1906, ist nicht anzuwenden. Sämtliche Geschäftsanteile der OeAD-GmbH haben im Eigentum des Bundes zu stehen.
(3) Zur Ausübung der Gesellschafterrechte an der OeAD-GmbH ist die gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 des Forschungsfinanzierungsgesetzes (FoFinaG), BGBl. I Nr. 75/2020, zuständige Bundesministerin oder der gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 FoFinaG zuständige Bundesminister berufen.
(4) Das Stammkapital der OeAD-GmbH beträgt € 35.000--.
(5) Der Sitz der OeAD-GmbH ist Wien. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Gesellschaft ist berechtigt, ihrer Firma oder der Abkürzung ihrer Firma (einschließlich Logo) das Bundeswappen beizusetzen.
(6) Auf die OeAD-GmbH sind die Bestimmungen des GmbH-Gesetzes anzuwenden, soweit in diesem Bundesgesetz keine abweichenden Bestimmungen vorgesehen sind. Die OeAD-GmbH ist unverzüglich von der Geschäftsführung zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden und vom Gericht in das Firmenbuch einzutragen. Soweit in diesem Gesetz die in § 4 GmbHG geforderten Angaben nicht enthalten sind, sind diese in die Erklärung über die Errichtung der Gesellschaft aufzunehmen.
(7) Verweisungen auf andere bundesgesetzliche Vorschriften beziehen sich auf die jeweils geltende Fassung.
(8) Soweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält, sind der 1. und 2. Abschnitt des Forschungsorganisationsgesetzes (FOG), BGBl. Nr. 341/1981, auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.2021
§ 2 Vermögensübertragung
(1) Das Vermögen des Vereins „Österreichischer Austauschdienst (ÖAD) – Agentur für Internationale Bildungs- und Wissenschaftskooperation“, eingetragen im Zentralen Vereinsregister (§ 18 Vereinsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 66/2002) unter der ZVR-Zahl 307983193, ist auf Basis des Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2008 auf die OeAD-GmbH zu übertragen, wobei alle Rechte und Pflichten im Wege der Gesamtrechtsnachfolge unentgeltlich mit Wirkung vom 1. Jänner 2009 übertragen werden. Die Verwendung des Vermögens des genannten Vereins gilt als Verwendung für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 39 Z 5 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961,.
(2) Das Vermögen des Vereins „KulturKontakt Austria“, eingetragen im Zentralen Vereinsregister unter der ZVR-Zahl 617182667, ist auf Basis des Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2019 auf die OeAD-GmbH zu übertragen, wobei alle Rechte und Pflichten im Wege der Gesamtrechtsnachfolge unentgeltlich mit Wirkung vom 1. Jänner 2020 übertragen werden. Die Verwendung des Vermögens des genannten Vereins gilt als Verwendung für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 39 Z 5 BAO.
(3) Das Vermögen des Vereins „erinnern.at (Nationalsozialismus und Holocaust: Gedächtnis und Gegenwart)“, eingetragen im Zentralen Vereinsregister unter der ZVRZahl 760359793, ist auf Basis des Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2021 auf die OeADGmbH zu übertragen, wobei alle Rechte und Pflichten im Wege der Gesamtrechtsnachfolge unentgeltlich mit Wirkung vom 1. Jänner 2022 übertragen werden. Die Verwendung des Vermögens des genannten Vereins gilt als Verwendung für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 39 Z 5 BAO.
In Kraft seit 31.12.2022
§ 3 Unternehmensgegenstand und Aufgaben
(1) Die OeAD-GmbH hat ihre Tätigkeit ausschließlich nach den Grundsätzen der Gemeinnützigkeit im Sinne der §§ 34 ff BAO zu erfüllen. Sie ist nicht gewinnorientiert, nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu führen und zu Objektivität, Unparteilichkeit und Transparenz verpflichtet.
(2) Unternehmungsgegenstand ist die Umsetzung von Maßnahmen der nationalen, europäischen und internationalen Kooperation im Bereich der Wissenschaft und Forschung sowie der Erschließung der Künste, der Hochschulbildung, der Bildung und der Ausbildung. Die OeAD-GmbH hat insbesondere folgende Aufgaben im Kooperationsbereich (§ 1 Abs. 1) zu erfüllen:
1. Umsetzung von nationalen, europäischen und internationalen Bildungs-, Ausbildungs-, Rahmen-, Wissenschafts- und Mobilitätsprogrammen sowie Maßnahmen zur Internationalisierung,
2. die Unterstützung und Beratung des Bundes im Kooperationsbereich (§ 1 Abs. 1),
3. Information und Beratung von Institutionen, insbesondere von Bildungsinstitutionen sowie österreichischen Vertretungsbehörden, über das gesamte Leistungsspektrum der OeAD-GmbH,
4. Erbringung von mobilitätsrelevanten Serviceleistungen für nationale, europäische und internationale Kooperationen,
5. Präsentation Österreichs als Standort in Angelegenheiten des Kooperationsbereichs (§ 1 Abs. 1),
6. Öffentlichkeitsarbeit,
7. Umsetzung von Programmen der Entwicklungszusammenarbeit im Kooperationsbereich (§ 1 Abs. 1), insbesondere im Auftrag des Bundes,
8. Vertretung der österreichischen Interessen gegenüber den relevanten europäischen und internationalen Institutionen im Auftrag des Bundes,
9. Information und Sensibilisierung der Öffentlichkeit bezüglich der Bedeutung und Rolle der nationalen, europäischen und internationalen Kooperation,
10. administrative und organisatorische Unterstützung von Universitätslehrgängen zur Vorbereitung auf Ergänzungsprüfungen (Vorstudienlehrgänge),
11. Unterstützung nationaler Stellen für internationale Netzwerke sowie für europäische Netzwerke und Transparenzinstrumente,
12. Mitwirkung an der Gestaltung von Schule,
13. Evaluierung der Leistungen und Analyse der Systemwirkungen der Programme im Kooperationsbereich,
14. Weiterbildungsmaßnahmen im Kooperationsbereich (§ 1 Abs. 1)
15. Einrichtung und Betrieb der zentralen Mobilitäts- und Kooperationsdatenbank gemäß § 10a sowie
16. Übernahme, Durchführung und Weiterentwicklung des Programmes von _erinnern.at_ als Programm für das Lehren und Lernen über „Nationalsozialismus und Holocaust“.
(3) Die OeAD-GmbH ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die zur Verfolgung des Unternehmensgegenstandes notwendig und nützlich erscheinen.
(4) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben, insbesondere gemäß Abs. 2 Z 1 und 7, ist die OeAD-GmbH berechtigt insbesondere folgende Daten von den in § 2b Z 7 FOG genannten Personen zu verarbeiten:
1. Angaben gemäß § 10a Abs. 4,
2. Angaben zur Fremdenbehörde,
3. Nummer,
4. geplante Ankunft sowie
5. Stipendientyp.
(4a) Die Erfüllung der Aufgaben gemäß Abs. 2 darf
1. mit Mitteln gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 sowohl im Wege der Abwicklung als auch der Durchführung,
2. mit Mitteln gemäß § 4 Abs. 1 Z 2, außer in den Fällen des Abs. 4d, nur im Wege der Abwicklung sowie
3. mit Mitteln gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 nur im Wege der Abwicklung
erfolgen.
(4b) Für die Abwicklung oder Durchführung von Förderungsprogrammen oder -maßnahmen des Bundes gemäß Abs. 2 Z 1 und 7 sind von der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen jeweils Förderungsrichtlinien zu erlassen, die auf die spezifischen Anforderungen der gesetzlichen Aufgaben der OeAD-GmbH Bedacht nehmen. Förderungsrichtlinien sind von der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister im Internet zu veröffentlichen.
(4c) Über Förderungsrichtlinien gemäß Abs. 4b ist – grundsätzlich vor Abschluss der jeweiligen Vereinbarung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und 2 – das Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen herzustellen.
(4d) Im Anwendungsbereich von unmittelbar anwendbarem Unionsrecht dürfen
1. Förderungsrichtlinien gemäß Abs. 4b sich auf Verweisungen auf das unmittelbar anwendbare Unionsrecht beschränken und
2. Förderungsprogramme und -maßnahmen zur Durchführung übertragen werden.
(5) Die OeAD-GmbH darf die in Abs. 4 genannten Daten für Zwecke der Ausstellung von Visa und Aufenthaltstiteln der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Inneres sowie der Bundesministerin oder dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten zur Bereitstellung an Aufenthaltsbehörden und Vertretungsbehörden im Ausland übermitteln.
In Kraft seit 31.12.2022
§ 4 Finanzierung
(1) Die Finanzierung der OeAD-GmbH erfolgt aus:
1. Mitteln, die ihr der Bund für den Bereich „Forschung“ aufgrund einer Finanzierungsvereinbarung nach den Bestimmungen des Forschungsfinanzierungsgesetzes bereitstellt,
2. Mitteln, die ihr der Bund für die Bereiche „Bildung“ und „Wissenschaft“ jeweils aufgrund einer Vereinbarung bereitstellt,
3. sonstigen Mitteln, die ihr der Bund bereitstellt,
4. Zuwendungen der Europäischen Kommission,
5. sonstigen öffentlichen oder privaten Zuwendungen sowie
6. sonstigen Einnahmen.
(2) Vereinbarungen gemäß Abs. 1 Z 2 sind mit der gemäß § 1 Abs. 3 zuständigen Bundesministerin oder dem gemäß § 1 Abs. 3 zuständigen Bundesminister abzustimmen und haben insbesondere folgende Mindeststandards zu erfüllen:
1. Vereinbarungen sind jeweils für die Dauer von drei Kalenderjahren abzuschließen (Finanzierungsperiode);
2. Vereinbarungen sind einvernehmlich zwischen den zuständigen Bundesministerinnen oder Bundesministern sowie der OeAD-GmbH durch jährliche Umsetzungsplanung zu konkretisieren;
3. zur Herstellung des Einvernehmens mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen gemäß § 60 BHG 2013 sind dieser oder diesem die Entwürfe der Vereinbarungen bis 1. September des dritten Jahres der laufenden Finanzierungsperiode vorzulegen;
4. wesentliche Änderungen von Vereinbarungen dürfen nur im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen vorgenommen werden; Finanzielle Mehrerfordernisse sind jedenfalls wesentliche Änderungen;
5. bei nicht zeitgerechtem Abschluss einer neuen Vereinbarung gelten die Bestimmungen für das letzte Jahr der aktuellen Finanzierungsperiode bis zum Beschluss der neuen Vereinbarung weiter, höchstens jedoch für sechs Monate. Neue Förderungszusagen in diesem Zeitraum bedürfen der Zustimmung der jeweils zuständigen Bundesministerin oder des jeweils zuständigen Bundesministers im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen.
(3) In Vereinbarungen gemäß Abs. 1 Z 2 ist insbesondere Folgendes zu vereinbaren:
1. Ziele der Vereinbarung und Umsetzung der Ziele: die konkreten, innerhalb der Finanzierungsperiode zu erreichenden Ziele sind im Rahmen ihrer gesetzlich oder sonst übertragenen Aufgaben festzulegen;
2. Förderungs- und sonstige Programme sowie deren (förderungs-)rechtliche Grundlagen;
3. Begleitmaßnahmen;
4. Forschungsaufträge;
5. Aufgaben und Verpflichtungen der OeAD-GmbH im Rahmen ihrer gesetzlich oder sonst übertragenen Aufgaben;
6. die maximal zulässigen Förderungszusagen durch die OeAD-GmbH;
7. die maximalen Auszahlungen des Bundes sowie nähere Bestimmungen zu
a) den operativen Mitteln;
b) den maximal abzugeltenden, administrativen Aufwendungen der OeAD-GmbH und deren Abrechnungsmodalitäten;
c) dem Auszahlungsplan;
d) der bedarfsgerechten Abrufung der Mittel (Liquiditätsmanagement);
e) der Überprüfung der Gebarung durch den Bund;
8. Berichtspflichten der OeAD-GmbH und Maßnahmen zur Qualitätssicherung und Kontrolle;
9. Regelungen für die jährliche Umsetzungsplanung;
10. Maßnahmen im Falle der Nichterfüllung der Vereinbarung;
11. Möglichkeiten der Änderung und Auflösung der Vereinbarung;
12. Indikatoren, anhand derer die Erreichung der Ziele und Wirkungen der jeweiligen Vereinbarung gemessen werden kann.
In Kraft seit 01.01.2021
§ 5 Arbeitnehmerinnen- und Arbeitnehmerbestimmungen
Für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der OeAD-GmbH und anderer Gesellschaften, an denen die OeAD-GmbH zumindest mehrheitlich beteiligt ist, gilt das Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG), BGBl. Nr. 22/1974. Sämtliche Arbeitsstätten der OeAD-GmbH bilden einen einheitlichen Betrieb gemäß § 34 ArbVG. Ebenso sind die Bestimmungen des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG), BGBl. Nr. 459/1993, anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.2021
§ 6 Aufsichtsrat
(1) Die OeAD-GmbH hat einen Aufsichtsrat. Der Aufsichtsrat besteht aus den gemäß Abs. 2 und 3 ernannten, sowie den vom Betriebsrat entsandten Mitgliedern. Die Funktionsdauer beträgt fünf Jahre. Wiederentsendungen sind zulässig.
(1a) Über die in § 30j Abs. 5 GmbHG vorgesehenen Aufgaben hinaus bedürfen der Zustimmung des Aufsichtsrats:
1. die Beschlussfassung über Dreijahresprogramme,
2. der Abschluss von Finanzierungsvereinbarungen (§§ 5 ff FoFinaG) sowie
3. Vereinbarungen gemäß § 4 Abs. 1 Z 2.
(2) Je ein Aufsichtsratsmitglied wird auf Vorschlag
1. der Bundesministerin oder des Bundesministers für europäische und internationale Angelegenheiten,
2. der Bundesministerin oder des Bundesministers für Finanzen,
3. der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung aus dem Bereich Schulwesen,
4. der Österreichischen Universitätenkonferenz,
5. der Österreichischen Fachhochschulkonferenz sowie
6. der Rektorinnen- und Rektorenkonferenz der österreichischen Pädagogischen Hochschulen sowie
7. der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers
von der gemäß § 1 Abs. 3 zuständigen Bundesministerin oder dem gemäß § 1 Abs. 3 zuständigen Bundesminister ernannt.
(3) Ein weiteres Aufsichtsratsmitglied wird von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung aus dem Bereich der Wissenschaften ernannt.
(4) Den Vorsitz hat das nach Abs. 3 entsandte Mitglied zu führen. Die Stellvertretung der oder des Vorsitzenden obliegt dem gemäß Abs. 2 Z 3 vorgeschlagenen Mitglied. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende und die Stellvertreterin oder der Stellvertreter werden von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung bestellt.
(5) Die Errichtung programmspezifischer Beiräte durch den Aufsichtsrat der OeAD-GmbH ist zulässig. Es ist ein Strategiebeirat einzurichten, der die Geschäftsführung zu unterstützen hat.
(6) Auf die Entsendung der Mitglieder der betrieblichen Arbeitnehmerinnen- und Arbeitnehmervertretung sind die einschlägigen Bestimmungen des ArbVG anzuwenden.
(7) Zu Mitgliedern des Aufsichtsrats dürfen nur geeignete und zuverlässige Personen bestellt werden. Dem Aufsichtsrat dürfen Mitglieder der Bundesregierung, Staatssekretärinnen und Staatssekretäre, Mitglieder einer Landesregierung, Mitglieder des Nationalrats, des Bundesrats oder eines sonstigen allgemeinen Vertretungskörpers und Funktionäre einer politischen Partei auf Bundes- oder Landesebene sowie Personen nicht angehören, die eine dieser Funktionen in den letzten vier Jahren ausgeübt haben.
(8) Bei der Zusammensetzung des Aufsichtsrats ist eine ausgeglichene Repräsentanz der Geschlechter anzustreben.
In Kraft seit 31.12.2022
§ 7 Geschäftsführung
(1) Für die OeAD-GmbH ist eine Geschäftsführerin/ein Geschäftsführer auf die Dauer von höchstens fünf Jahren zu bestellen, wobei das Stellenbesetzungsgesetz, BGBl. I Nr. 26/1998, anzuwenden ist. Wiederbestellungen sind zulässig. Vor Bestellung und Abberufung der Geschäftsführerin/des Geschäftsführers ist eine Stellungnahme des Aufsichtsrates einzuholen.
(2) Die gemäß § 1 Abs. 3 zuständige Bundesministerin oder der gemäß § 1 Abs. 3 zuständige Bundesminister hat ehestmöglich die für die Bestellung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers der OeADGmbH erforderlichen Veranlassungen zu treffen, insbesondere die Stellenausschreibung vorzunehmen und die Bestellungsakte zu setzen.
In Kraft seit 31.12.2022
§ 8 Gesprächsforen
Die Geschäftsführung kann Gesprächsforen in wechselnder Zusammensetzung, unter Beiziehung von Sachkundigen, anlassbezogen, regional- und themenspezifisch einberufen, um die Geschäftsführung zu beraten.
In Kraft seit 01.01.2021
§ 9 Strategische Ausrichtung
Die OeAD-GmbH hat
1. bei der Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß § 3 Abs. 2 die Ziele und Prinzipien der gesamtösterreichischen Forschungs- und Technologiepolitik, insbesondere der FTI-Strategie des Bundes, soweit zutreffend, zu wahren;
2. bis zum 31. März des letzten Jahres der laufenden Finanzierungsperiode (§ 5 Abs. 4 FoFinaG) der gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 FoFinaG zuständigen Bundesministerin oder dem gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 FoFinaG zuständigen Bundesminister
a) ein Dreijahresprogramm, das das gesamte Budget der OeAD-GmbH zu umfassen hat, zur Kenntnis und
b) einen Vorschlag für eine Finanzierungsvereinbarung zur Verhandlung
vorzulegen;
3. bis zum 31. März des letzten Jahres der laufenden Finanzierungsperiode (§ 5 Abs. 4 FoFinaG) der gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 zuständigen Bundesministerin oder dem gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 zuständigen Bundesminister eine Vereinbarung gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 zur Verhandlung vorzulegen;
4. in der laufenden Finanzierungsperiode (§ 5 Abs. 4 FoFinaG)
a) das aktuelle Dreijahresprogramm sowie
b) die jeweils aktuelle Finanzierungsvereinbarung (§§ 5 ff FoFinaG) und die jeweils aktuellen Vereinbarungen gemäß § 4 Abs. 1 Z 2
zu operationalisieren.
In Kraft seit 01.01.2021
§ 10 Planungs- und Berichterstattungssystem
(1) Die Geschäftsführung hat für die Einrichtung eines Planungs- und Berichterstattungssystems zu sorgen, das die Erfüllung der Berichterstattungspflichten nach gesetzlichen Vorschriften sowie der Verordnung gemäß § 67 Abs. 2 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 139/2009, sichert und eine Bewertung der Zielsetzungen, Maßnahmen und ihrer Zielerreichung ermöglicht.
(2) Der gemäß § 1 Abs. 3 zuständigen Bundesministerin oder dem gemäß § 1 Abs. 3 zuständigen Bundesminister sind die notwendigen Daten für die Erfüllung ihrer oder seiner Planungs-, Strategie- und Controllingaufgaben zur Verfügung zu stellen. Die OeADGmbH hat auf Anforderung der gemäß § 1 Abs. 3 zuständigen Bundesministerin oder des gemäß § 1 Abs. 3 zuständigen Bundesministers Berichte und Vorschläge zu erstatten.
In Kraft seit 31.12.2022
§ 10a Mobilitäts- und Kooperationsdatenbank
(1) Zum Zweck der evidenzbasierten Verwaltung und der Stärkung internationaler Beziehungen im Bereich Bildung, Wissenschaft und Forschung ist von der OeAD-GmbH eine zentrale Mobilitäts- und Kooperationsdatenbank einzurichten und zu betreiben.
(2) Die zentrale Mobilitäts- und Kooperationsdatenbank soll als Serviceleistung für Verantwortliche des Tätigkeitsbereichs „Bildung und Forschung“ gemäß § 9 Abs. 1 des E-Government-Gesetzes (E-GovG), BGBl. I Nr. 10/2004, die evidenzbasierte Wahrnehmung von Planungs-, Strategie- und Controllingaufgaben ermöglichen.
(3) Das Recht auf Löschung gemäß Art. 17 Abs. 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, (im Folgenden: DSGVO) und das Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 Abs. 6 DSGVO sind ausgeschlossen.
(4) In der zentralen Mobilitäts- und Kooperationsdatenbank sind insbesondere folgende Daten zu verarbeiten:
1. Namensangaben:
a) Vorname(n), Familienname bzw. Bezeichnung,
b) Geburtsname,
c) akademischer Grad,
d) Titel, Ansprache,
2. Personenmerkmale:
a) Geburtsdatum,
b) Geburtsort, soweit verfügbar,
c) Geschlecht,
d) Staatsangehörigkeit,
e) Personenkennung, insbesondere durch bereichsspezifisches Personenkennzeichen des Tätigkeitsbereichs „Bildung und Forschung“,
3. sonstige Angaben zu Empfängerinnen und Empfängern von Art89-Mitteln, wie insbesondere zu Sprachkenntnissen, Fachgebieten, Empfehlungsschreiben, Ein- und Auszahlungen, anderen Art89-Mitteln, (sozial-)versicherungs-, fremden- oder studienrechtlichen Aspekten oder Nummer, ausstellender Behörde und Ausstellungsdatum der zur Identifikation verwendeten amtlichen Lichtbildausweise bzw. Vertragsnummern,
4. Adress- und Kontaktdaten:
a) Adressdaten,
b) Angaben zur elektronischen Erreichbarkeit,
5. Angaben gemäß Z 1 bis 4 sowie zur fachlichen Ausrichtung von Betreuerinnen und Betreuern sowie Ansprechpersonen bei Projektpartnern,
6. Angaben gemäß Z 1 bis 4 sowie Angaben zu erbrachten Leistungen zu Gutachterinnen und Gutachtern sowie Projektmitarbeiterinnen und -mitarbeitern,
7. Angaben gemäß Z 1 und 4 sowie sonstige Angaben etwa zur Zuständigkeit zu Ansprechpersonen bei Behörden,
8. Angaben zur Mobilität (§ 2b Z 7 FOG), wie insbesondere
a) Beginn, Dauer und Ende einer Mobilität,
b) Angaben gemäß § 2g Abs. 2 Z 4 FOG zur Herkunftsinstitution,
c) Angaben § 2g Abs. 2 Z 4 FOG zur Zielinstitution,
d) Angaben zu Art89-Mitteln (§ 2b Z 2 FOG) sowie
e) Angaben zur inhaltlichen Einordnung der Mobilität sowie des geförderten Vorhabens,
9. Angaben zu Kooperationsabkommen, wie insbesondere
a) Beginn, Dauer und Ende eines Kooperationsabkommens,
b) Angabe ob es sich um ein bi- oder multilaterales Kooperationsabkommen handelt,
c) weitere Angaben zum Kooperationsabkommen, wie insbesondere Bezeichnung, Inhalt oder sonstige Anmerkungen,
d) Angaben gemäß § 2g Abs. 2 Z 4 FOG zu Partnerinstitutionen, wie insbesondere das jeweilige Land der jeweiligen Partnerinstitutionen,
e) Angaben zu Art89-Mitteln sowie
f) Angaben zur inhaltlichen Einordnung des Kooperationsabkommens sowie des geförderten Vorhabens.
(5) Die Daten gemäß Abs. 4 sind automationsunterstützt bereitzustellen von:
1. der gemäß § 1 Abs. 3 zuständigen Bundesministerin oder dem gemäß § 1 Abs. 3 zuständigen Bundesminister,
2. Art-89-Förder- und Zuwendungsstellen (§ 2b Z 1 FOG), die Mobilitäten fördern sowie
3. die Institutionen, die über eine aufrechte Teilnahmevereinbarung gemäß Abs. 8 verfügen, hinsichtlich
a) jener natürlichen Personen, die
aa) an einem Mobilitätsprogramm teilnehmen und
bb) in einem Ausbildungs-, Arbeits-, Auftrags- oder Förderverhältnis zur abfrageberechtigten Institution stehen sowie
b) der von ihnen eingetragenen Kooperationsabkommen.
(5a) Die Daten gemäß Abs. 4 dürfen zu Zwecken gemäß Abs. 1 und Abs. 2 automationsunterstützt bereitgestellt werden von:
1. Universitäten gemäß dem Universitätsgesetz 2002 – UG, BGBl. I Nr. 120/2002,
2. Fachhochschulen gemäß dem Fachhochschulgesetz – FHG, BGBl. Nr. 340/1993,
3. Privathochschulen gemäß dem Privathochschulgesetz – PrivHG, BGBl. I Nr. 77/2020 und
4. Pädagogischen Hochschulen gemäß dem Hochschulgesetz 2005 (HG), BGBl. I Nr. 30/2006.
(5b) Die von der Europäischen Kommission gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 zur Einrichtung von „Erasmus+“, dem Programm der Union für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport, und zur Aufhebung der Beschlüsse Nr. 1719/2006/EG, Nr. 1720/2006/EG und Nr. 1298/2008/EG, ABl. Nr. L 347 S. 50 für den Zeitraum 2014-2021 bzw. der Verordnung (EU) Nr. 2021/817 zur Einrichtung von Erasmus+, dem Programm der Union für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport, und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013, ABl. Nr. L 189 vom 28.05.2021 S. 1 für den Zeitraum 2021-2027 bzw. den Nachfolgeverordnungen ab 2027 bereitgestellten Daten gemäß Abs. 4 dürfen zu Zwecken gemäß Abs. 1 und Abs. 2 automationsunterstützt verarbeitet werden.
(6) Zu Zwecken gemäß Abs. 1 und 2 dürfen personenbezogene Berichte über Mobilitäten abfragen:
1. die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung, hinsichtlich aller in der Mobilitäts- und Kooperationsdatenbank eingetragener natürlicher Personen,
2. Art-89-Förder- und Zuwendungsstellen (§ 2b Z 1 FOG), die Mobilitäten fördern, hinsichtlich jener natürlichen Personen, zu denen sie Daten gemäß Abs. 5 Z 2 bereitgestellt haben sowie
3. Institutionen, die über eine aufrechte Teilnahmevereinbarung gemäß Abs. 8 verfügen, sowie Universitäten gemäß UG, Fachhochschulen gemäß FHG, Privathochschulen gemäß PrivHG und Pädagogische Hochschulen gemäß HG hinsichtlich jener natürlichen Personen, die
a) an einem Mobilitätsprogramm teilnehmen und
b) in einem Ausbildungs-, Arbeits-, Auftrags- oder Förderverhältnis zur abfrageberechtigten Institution stehen.
(7) Zu Zwecken gemäß Abs. 1 und 2 dürfen nichtpersonenbezogene Berichte über Kooperationsabkommen abfragen:
1. die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung,
2. Universitäten gemäß UG, Fachhochschulen gemäß FHG, Privathochschulen gemäß PrivHG und Pädagogische Hochschulen gemäß HG sowie die Institutionen, die über eine aufrechte Teilnahmevereinbarung gemäß Abs. 8 verfügen, jeweils über die von ihnen gemeldeten Kooperationsabkommen.
(8) Institutionen mit Sitz im Inland, zu denen die in § 2b Z 7 FOG genannten Personen in einem Ausbildungs-, Arbeits-, Auftrags- oder Förderverhältnis stehen sowie Institutionen mit Sitz im Inland, die Kooperationsabkommen geschlossen haben, dürfen mit der OeAD-GmbH eine Vereinbarung über die Teilnahme an der zentralen Mobilitäts- und Kooperationsdatenbank gemäß den Abs. 5 bis 7 schließen. Ein Muster der jeweils aktuellen Fassung der Vereinbarung ist von der OeAD-GmbH im Internet zu veröffentlichen. Bereitgestellte Daten sind auch nach Kündigung einer derartigen Vereinbarung nicht aus der zentralen Mobilitäts- und Kooperationsdatenbank zu löschen.
(9) Die OeAD-GmbH ist Verantwortlicher gemäß Art. 4 Nr. 7 DSGVO.
(10) Soweit keine personenbezogenen Daten gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO verarbeitet werden, erfüllen die im Rahmen der zentralen Mobilitäts- und Kooperationsdatenbank vorgenommenen Datenverarbeitungen die Voraussetzungen des Art. 35 Abs. 10 DSGVO für einen Entfall der Datenschutz-Folgenabschätzung, sodass insbesondere die OeAD-GmbH keine Datenschutz-Folgenabschätzung durchführen muss.
In Kraft seit 31.12.2022
§ 11 Abgaben- und Gebührenbefreiung
(1) Die Verwendung des Gesellschaftsvermögens hat ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des §§ 34 ff BAO zu erfolgen. Im Falle der Auflösung der Gesellschaft ist ein allfälliges Restvermögen vom übernehmenden Gesellschafter ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff BAO zu verwenden.
(2) Rechtsgeschäfte, die zur Erfüllung der in § 3 vorgesehenen Aufgaben erforderlich sind, sind von den Rechtsgebühren mit Ausnahme der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit.
(3) Der erste Erwerb von Gesellschaftsrechten durch den Bund und Leistungen des Bundes zur Erfüllung der in § 3 genannten Aufgaben sind von der Gesellschaftsteuer befreit.
(4) Die durch die Vermögensübertragung gemäß § 2 unmittelbar veranlassten Schriften, Rechtsvorgänge und Rechtsgeschäfte sind von der Grunderwerbsteuer, den Stempel- und Rechtsgebühren befreit.
(5) Die Gesellschaft und andere Gesellschaften, an denen die OeAD-GmbH zumindest mehrheitlich beteiligt ist, dienen dem gemeinnützigen Zweck der Jugendfürsorge im Sinne des § 8 Z 2 des Kommunalsteuergesetzes.
(6) Die OeAD-GmbH ist abgabenrechtlich wie eine Körperschaft öffentlichen Rechtes zu behandeln.
In Kraft seit 01.01.2021
§ 12 Vertretung durch die Finanzprokuratur
Die OeAD-GmbH ist berechtigt, gegen Entgelt die Beratung und Vertretung der Finanzprokuratur in Anspruch zu nehmen.
In Kraft seit 01.01.2009
§ 13 Inkraft- und Außerkrafttreten
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2009 in Kraft.
(2) § 1 Abs. 8, § 3 Abs. 2 Z 12, Abs. 4 und 5 sowie § 10a samt Überschrift in der Fassung des Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018 – Wissenschaft und Forschung, BGBl. I Nr. 31/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.
(3) § 9 Abs. 4 und § 10 Abs. 3 treten mit Ablauf des 24. Mai 2018 außer Kraft.
(4) Das Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 1 bis 3, § 2, § 3 Abs. 1, 2, 4 bis 4d und 5, § 4, § 5 zweiter Satz, § 6 Abs. 1a, Abs. 2 Z 1 und Abs 5, § 7 Abs. 1 letzter Satz, § 8 samt Überschrift, § 9 samt Überschrift, § 10 Abs. 1, § 10a Abs. 4 Z 8 lit. b und c, Abs. 5 Z 2 sowie Abs. 5a bis 8, § 11 Abs. 2, 3 und 6, die Überschrift zu § 13, § 13a samt Überschrift sowie § 14 in der Fassung der Forschungsfinanzierungsnovelle 2020, BGBl. I Nr. 75/2020, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.
(5) § 2 Abs. 3, § 3 Abs. 2 Z 14 bis 16, § 6 Abs. 2 Z 3, 6 und 7 und Schlussteil, § 6 Abs. 3 und 4 sowie 7 und 8, § 7 Abs. 2, § 10 Abs. 2, § 10a Abs. 5 Z 1, § 10a Abs. 5a und 5b, der Einleitungsteil des § 10a Abs. 6 Z 3, der Einleitungsteil des § 10a Abs. 7 sowie § 10a Abs. 7 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 228/2022 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
In Kraft seit 31.12.2022
§ 13a Übergangsbestimmungen zur Forschungsfinanzierungsnovelle 2020
(1) Förderungsrichtlinien für die OeAD-GmbH, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Forschungsfinanzierungsnovelle 2020 in Geltung stehen, gelten bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023.
(2) Bei nicht zeitgerechtem Abschluss einer Finanzierungsvereinbarung (§ 7 FoFinaG) gilt die am 1. Jänner 2020 geltende Rechtslage betreffend die Finanzierung der OeAD-GmbH aus Bundesmitteln bis zum Wirksamwerden einer Finanzierungsvereinbarung (§ 7 FoFinaG) sinngemäß weiter.
In Kraft seit 01.01.2021
§ 14 Vollziehung
Mit der Vollziehung ist
1. hinsichtlich des § 3 Abs. 4b die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen;
2. hinsichtlich des § 3 Abs. 4c und 4d die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister;
3. hinsichtlich des § 4 Abs. 2 und 3 die gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 zuständige Bundesministerin oder der gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 zuständige Bundesminister;
4. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen die gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 FoFinaG zuständige Bundesministerin oder der gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 FoFinaG zuständige Bundesminister;
betraut.
In Kraft seit 01.01.2021
§ 0
In Kraft seit 01.01.2021