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§ 11 oeadg

Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024

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Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024
In Kraft seit : 01.01.2021
§ 11 Abgaben- und Gebührenbefreiung
(1) Die Verwendung des Gesellschaftsvermögens hat ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des §§ 34 Ff BAO zu erfolgen. Im Falle der Auflösung der Gesellschaft ist ein allfälliges Restvermögen vom übernehmenden Gesellschafter ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34 Ff BAO zu verwenden.
(2) Rechtsgeschäfte, die zur Erfüllung der in § 3 vorgesehenen Aufgaben erforderlich sind, sind von den Rechtsgebühren mit Ausnahme der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit.
(3) Der erste Erwerb von Gesellschaftsrechten durch den Bund und Leistungen des Bundes zur Erfüllung der in § 3 genannten Aufgaben sind von der Gesellschaftsteuer befreit.
(4) Die durch die Vermögensübertragung gemäß § 2 Unmittelbar veranlassten Schriften, Rechtsvorgänge und Rechtsgeschäfte sind von der Grunderwerbsteuer, den Stempel- und Rechtsgebühren befreit.
(5) Die Gesellschaft und andere Gesellschaften, AN denen die OeAD-Gmbh'>Gmbh zumindest mehrheitlich beteiligt ist, dienen dem gemeinnützigen Zweck der Jugendfürsorge im Sinne des § 8 Z 2 des Kommunalsteuergesetzes.
(6) Die OeAD-Gmbh'>Gmbh ist abgabenrechtlich wie eine Körperschaft öffentlichen Rechtes zu behandeln.
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