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§ 6 oeadg

Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024

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Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024
In Kraft seit : 31.12.2022
§ 6 Aufsichtsrat
(1) Die OeAD-Gmbh'>Gmbh hat einen Aufsichtsrat'>Aufsichtsrat. Der Aufsichtsrat'>Aufsichtsrat besteht aus den gemäß Abs. 2 und 3 ernannten, sowie den vom Betriebsrat entsandten Mitgliedern. Die Funktionsdauer beträgt fünf Jahre. Wiederentsendungen sind zulässig.
(1a) Über die in § 30j Abs. 5 GmbHG vorgesehenen Aufgaben hinaus bedürfen der Zustimmung des Aufsichtsrats:
1. die Beschlussfassung über Dreijahresprogramme,
2. der Abschluss von Finanzierungsvereinbarungen (§§ 5 ff FoFinaG) sowie
3. Vereinbarungen gemäß § 4 Abs. 1 Z 2.
(2) Je ein Aufsichtsratsmitglied wird auf Vorschlag
1. der Bundesministerin oder des Bundesministers für europäische und internationale Angelegenheiten,
2. der Bundesministerin oder des Bundesministers für Finanzen,
3. der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung aus dem Bereich Schulwesen,
4. der Österreichischen Universitätenkonferenz,
5. der Österreichischen Fachhochschulkonferenz sowie
6. der Rektorinnen- und Rektorenkonferenz der österreichischen Pädagogischen Hochschulen sowie
7. der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers
von der gemäß § 1 Abs. 3 zuständigen Bundesministerin oder dem gemäß § 1 Abs. 3 zuständigen Bundesminister ernannt.
(3) Ein weiteres Aufsichtsratsmitglied wird von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung'>Bildung, Wissenschaft und Forschung aus dem Bereich der Wissenschaften ernannt.
(4) Den Vorsitz hat das nach Abs. 3 entsandte Mitglied zu führen. Die Stellvertretung der oder des Vorsitzenden obliegt dem gemäß Abs. 2 Z 3 vorgeschlagenen Mitglied. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende und die Stellvertreterin oder der Stellvertreter werden von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung'>Bildung, Wissenschaft und Forschung bestellt.
(5) Die Errichtung programmspezifischer Beiräte durch den Aufsichtsrat'>Aufsichtsrat der OeAD-Gmbh'>Gmbh ist zulässig. Es ist ein Strategiebeirat einzurichten, der die Geschäftsführung zu unterstützen hat.
(6) Auf die Entsendung der Mitglieder der betrieblichen Arbeitnehmerinnen- und Arbeitnehmervertretung sind die einschlägigen Bestimmungen des ArbVG anzuwenden.
(7) Zu Mitgliedern des Aufsichtsrats dürfen nur geeignete und zuverlässige Personen bestellt werden. Dem Aufsichtsrat'>Aufsichtsrat dürfen Mitglieder der Bundesregierung, Staatssekretärinnen und Staatssekretäre, Mitglieder einer Landesregierung, Mitglieder des Nationalrats, des Bundesrats oder eines sonstigen allgemeinen Vertretungskörpers und Funktionäre einer politischen Partei auf Bundes- oder Landesebene sowie Personen nicht angehören, die eine dieser Funktionen in den letzten vier Jahren ausgeübt haben.
(8) Bei der Zusammensetzung des Aufsichtsrats ist eine ausgeglichene Repräsentanz der Geschlechter anzustreben.
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