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Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024
In Kraft seit : 31.12.2022
§ 6 Aufsichtsrat
(1) Die OeAD-Gmbh'>Gmbh hat einen Aufsichtsrat'>Aufsichtsrat. Der Aufsichtsrat'>Aufsichtsrat besteht aus den gemäß Abs. 2 und 3 ernannten, sowie den vom Betriebsrat entsandten Mitgliedern. Die Funktionsdauer beträgt fünf Jahre. Wiederentsendungen sind zulässig.
(1a) Über die in § 30j Abs. 5 GmbHG vorgesehenen Aufgaben hinaus bedürfen der Zustimmung des Aufsichtsrats:
- 1. die Beschlussfassung über Dreijahresprogramme,
- 2. der Abschluss von Finanzierungsvereinbarungen (§§ 5 ff FoFinaG) sowie
- 3. Vereinbarungen gemäß § 4 Abs. 1 Z 2.
(2) Je ein Aufsichtsratsmitglied wird auf Vorschlag
- 1. der Bundesministerin oder des Bundesministers für europäische und internationale Angelegenheiten,
- 2. der Bundesministerin oder des Bundesministers für Finanzen,
- 3. der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung aus dem Bereich Schulwesen,
- 4. der Österreichischen Universitätenkonferenz,
- 5. der Österreichischen Fachhochschulkonferenz sowie
- 6. der Rektorinnen- und Rektorenkonferenz der österreichischen Pädagogischen Hochschulen sowie
- 7. der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers
(3) Ein weiteres Aufsichtsratsmitglied wird von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung'>Bildung, Wissenschaft und Forschung aus dem Bereich der Wissenschaften ernannt.
(4) Den Vorsitz hat das nach Abs. 3 entsandte Mitglied zu führen. Die Stellvertretung der oder des Vorsitzenden obliegt dem gemäß Abs. 2 Z 3 vorgeschlagenen Mitglied. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende und die Stellvertreterin oder der Stellvertreter werden von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung'>Bildung, Wissenschaft und Forschung bestellt.
(5) Die Errichtung programmspezifischer Beiräte durch den Aufsichtsrat'>Aufsichtsrat der OeAD-Gmbh'>Gmbh ist zulässig. Es ist ein Strategiebeirat einzurichten, der die Geschäftsführung zu unterstützen hat.
(6) Auf die Entsendung der Mitglieder der betrieblichen Arbeitnehmerinnen- und Arbeitnehmervertretung sind die einschlägigen Bestimmungen des ArbVG anzuwenden.
(7) Zu Mitgliedern des Aufsichtsrats dürfen nur geeignete und zuverlässige Personen bestellt werden. Dem Aufsichtsrat'>Aufsichtsrat dürfen Mitglieder der Bundesregierung, Staatssekretärinnen und Staatssekretäre, Mitglieder einer Landesregierung, Mitglieder des Nationalrats, des Bundesrats oder eines sonstigen allgemeinen Vertretungskörpers und Funktionäre einer politischen Partei auf Bundes- oder Landesebene sowie Personen nicht angehören, die eine dieser Funktionen in den letzten vier Jahren ausgeübt haben.
(8) Bei der Zusammensetzung des Aufsichtsrats ist eine ausgeglichene Repräsentanz der Geschlechter anzustreben.