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§ 2 oeadg

Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024

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Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024
In Kraft seit : 31.12.2022
§ 2 Vermögensübertragung
(1) Das Vermögen des Vereins „Österreichischer Austauschdienst (ÖAD) – Agentur für Internationale Bildungs- und Wissenschaftskooperation“, eingetragen im Zentralen Vereinsregister (§ 18 Vereinsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 66/2002) unter der ZVR-Zahl 307983193, ist auf Basis des Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2008 auf die OeAD-Gmbh'>Gmbh zu übertragen, wobei alle Rechte und Pflichten im Wege der Gesamtrechtsnachfolge unentgeltlich mit Wirkung vom 1. Jänner 2009 übertragen werden. Die Verwendung des Vermögens des genannten Vereins gilt als Verwendung für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 39 Z 5 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961,.
(2) Das Vermögen des Vereins „KulturKontakt Austria“, eingetragen im Zentralen Vereinsregister unter der ZVR-Zahl 617182667, ist auf Basis des Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2019 auf die OeAD-Gmbh'>Gmbh zu übertragen, wobei alle Rechte und Pflichten im Wege der Gesamtrechtsnachfolge unentgeltlich mit Wirkung vom 1. Jänner 2020 übertragen werden. Die Verwendung des Vermögens des genannten Vereins gilt als Verwendung für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 39 Z 5 BAO.
(3) Das Vermögen des Vereins „erinnern.at (Nationalsozialismus und Holocaust: Gedächtnis und Gegenwart)“, eingetragen im Zentralen Vereinsregister unter der ZVRZahl 760359793, ist auf Basis des Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2021 auf die OeADGmbH zu übertragen, wobei alle Rechte und Pflichten im Wege der Gesamtrechtsnachfolge unentgeltlich mit Wirkung vom 1. Jänner 2022 übertragen werden. Die Verwendung des Vermögens des genannten Vereins gilt als Verwendung für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 39 Z 5 BAO.
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