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Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024
In Kraft seit : 01.01.2021
§ 8 Gesprächsforen
Die Geschäftsführung kann Gesprächsforen in wechselnder Zusammensetzung, unter Beiziehung von Sachkundigen, anlassbezogen, regional- und themenspezifisch einberufen, um die Geschäftsführung zu beraten.