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§ 7 oeadg

Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024

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Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024
In Kraft seit : 31.12.2022
§ 7 Geschäftsführung
(1) Für die OeAD-Gmbh'>Gmbh ist eine Geschäftsführerin/ein Geschäftsführer auf die Dauer von höchstens fünf Jahren zu bestellen, wobei das Stellenbesetzungsgesetz, BGBl. I Nr. 26/1998, anzuwenden ist. Wiederbestellungen sind zulässig. Vor Bestellung und Abberufung der Geschäftsführerin/des Geschäftsführers ist eine Stellungnahme des Aufsichtsrates einzuholen.
(2) Die gemäß § 1 Abs. 3 zuständige Bundesministerin oder der gemäß § 1 Abs. 3 zuständige Bundesminister hat ehestmöglich die für die Bestellung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers der OeADGmbH erforderlichen Veranlassungen zu treffen, insbesondere die Stellenausschreibung vorzunehmen und die Bestellungsakte zu setzen.
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