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Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024
In Kraft seit : 01.01.2021
§ 9 Strategische Ausrichtung
- 1. bei der Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß § 3 Abs. 2 die Ziele und Prinzipien der gesamtösterreichischen Forschungs- und Technologiepolitik, insbesondere der FTI-Strategie des Bundes, soweit zutreffend, zu wahren;
- 2. bis zum 31. März des letzten Jahres der laufenden Finanzierungsperiode (§ 5 Abs. 4 FoFinaG) der gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 FoFinaG zuständigen Bundesministerin oder dem gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 FoFinaG zuständigen Bundesminister
- a) ein Dreijahresprogramm, das das gesamte Budget der OeAD-GmbH zu umfassen hat, zur Kenntnis und
- b) einen Vorschlag für eine Finanzierungsvereinbarung zur Verhandlung
- 3. bis zum 31. März des letzten Jahres der laufenden Finanzierungsperiode (§ 5 Abs. 4 FoFinaG) der gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 zuständigen Bundesministerin oder dem gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 zuständigen Bundesminister eine Vereinbarung gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 zur Verhandlung vorzulegen;
- 4. in der laufenden Finanzierungsperiode (§ 5 Abs. 4 FoFinaG)
- a) das aktuelle Dreijahresprogramm sowie
- b) die jeweils aktuelle Finanzierungsvereinbarung (§§ 5 ff FoFinaG) und die jeweils aktuellen Vereinbarungen gemäß § 4 Abs. 1 Z 2