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§ 9 oeadg

Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024

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Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024
In Kraft seit : 01.01.2021
§ 9 Strategische Ausrichtung
Die OeAD-Gmbh'>Gmbh hat
1. bei der Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß § 3 Abs. 2 die Ziele und Prinzipien der gesamtösterreichischen Forschungs- und Technologiepolitik, insbesondere der FTI-Strategie des Bundes, soweit zutreffend, zu wahren;
2. bis zum 31. März des letzten Jahres der laufenden Finanzierungsperiode (§ 5 Abs. 4 FoFinaG) der gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 FoFinaG zuständigen Bundesministerin oder dem gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 FoFinaG zuständigen Bundesminister
a) ein Dreijahresprogramm, das das gesamte Budget der OeAD-GmbH zu umfassen hat, zur Kenntnis und
b) einen Vorschlag für eine Finanzierungsvereinbarung zur Verhandlung
vorzulegen;
3. bis zum 31. März des letzten Jahres der laufenden Finanzierungsperiode (§ 5 Abs. 4 FoFinaG) der gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 zuständigen Bundesministerin oder dem gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 zuständigen Bundesminister eine Vereinbarung gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 zur Verhandlung vorzulegen;
4. in der laufenden Finanzierungsperiode (§ 5 Abs. 4 FoFinaG)
a) das aktuelle Dreijahresprogramm sowie
b) die jeweils aktuelle Finanzierungsvereinbarung (§§ 5 ff FoFinaG) und die jeweils aktuellen Vereinbarungen gemäß § 4 Abs. 1 Z 2
zu operationalisieren.
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