Gesetz

Bundesbediensteten-Sozialplangesetz

BB-SozPG
Stand der Gesetzgebung: 26.05.2024
§ 1
Bei den in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
In Kraft seit 01.01.2001
§ 2 Persönlicher Anwendungsbereich
Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für Beamte, die auf Grund einer bundesgesetzlichen Regelung einer ausgegliederten Einrichtung zur dauernden Dienstleistung zugewiesen sind.
In Kraft seit 01.01.2001
§ 3 Karenzurlaub vor Ruhestandsversetzung
(1) Ein einer ausgegliederten Einrichtung zur dauernden Dienstleistung zugewiesener Beamter kann frühestens mit dem Tag, der der Vollendung seines 678. Lebensmonats folgt, von Amts wegen unter Entfall der Bezüge beurlaubt (karenziert) werden, wenn keine wichtigen dienstlichen Gründe entgegenstehen und der Beamte vor Antritt des Karenzurlaubes
1. der angebotenen Karenzierung schriftlich zustimmt und
2. abweichend von § 15 Abs. 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, die schriftliche Erklärung abgibt, spätestens mit dem 30. Juni oder 31. Dezember, der jeweils auf die Vollendung seines 738. Lebensmonats folgt, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen.
Der Zustimmung nach Z 1 beigefügte Bedingungen machen die Zustimmung rechtsunwirksam.
(1a) Eine in Aussicht genommene Karenzierung nach Abs. 1 ist dem Beamten möglichst drei Monate vor dem beabsichtigten Zeitpunkt der Karenzierung mitzuteilen. Die Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass das Vorruhestandsgeld im Fall der schriftlichen Zustimmung zur Karenzierung innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung der Mitteilung 80%, ansonsten 75% des Monatsbezugs beträgt.
(2) Auf Karenzurlaube nach Abs. 1 sind die §§ 75 bis 75b BDG 1979 nicht anzuwenden. Sie sind für zeitabhängige Rechte zu berücksichtigen.
(3) Der Beamte kann die Erklärung nach Abs. 1 Z 2 nicht widerrufen. Er ist zu dem in der Erklärung angegebenen Datum in den Ruhestand zu versetzen.
In Kraft seit 01.01.2002
§ 4 Ersatzbetrag und Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes
(1) Besteht eine bundesgesetzliche Verpflichtung der ausgegliederten Einrichtung, dem Bund einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes für die ihr zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten zu leisten, so hat die ausgegliederte Einrichtung dem Bund anstelle dieses Beitrages anlässlich jeder Karenzierung nach § 3 einen Ersatzbetrag von 140 734 S (10 227,5 Euro) zu leisten.
(2) Ändert sich der Gehaltsansatz V/2 eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung, so ist der in Abs. 1 genannte Ersatzbetrag jeweils mit demselben Faktor zu vervielfachen. Für die Höhe des einzelnen zu leistenden Ersatzbetrages sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Zahlung maßgeblich.
In Kraft seit 01.01.2004
§ 5 Vorruhestandsgeld
(1) Die ausgegliederte Einrichtung hat einem nach § 3 karenzierten Beamten ein monatliches Vorruhestandsgeld in Höhe von
1. 80% des Monatsbezuges zu zahlen, der der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten bei Antritt des Karenzurlaubes entspricht, wenn er der beabsichtigten Karenzierung innerhalb von 14 Tagen,
2. 75% des Monatsbezuges zu zahlen, der seiner besoldungsrechtlichen Stellung bei Antritt des Karenzurlaubes entspricht, wenn er der beabsichtigten Karenzierung nicht innerhalb von 14 Tagen
ab Zustellung der Mitteilung nach § 3 Abs. 1a zustimmt. § 3 Abs. 3 und § 7 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Monatsbezuges das Vorruhestandsgeld tritt.
(2) § 7 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes (B-KUVG), BGBl. Nr. 200/1967, ist nicht anzuwenden. Auf die Beitragsgrundlage ist § 19 Abs. 4 erster Satz B-KUVG anzuwenden. Dienstnehmerbeiträge zur Krankenversicherung und sonstige auf den Dienstnehmer entfallende Beiträge sind vom Vorruhestandsgeld abzuführen. Nach § 3 karenzierte Beamte sind von der Unfallversicherung nach dem B-KUVG ausgenommen. Das Vorruhestandsgeld begründet keine Pflichtversicherung des karenzierten Beamten in der gesetzlichen Pensionsversicherung. Die Pflichten des Dienstgebers gemäß § 23 B-KUVG sind von der ausgegliederten Einrichtung wahrzunehmen.
(3) Das Teilpensionsgesetz, BGBl. I Nr. 138/1997, ist mit den Maßgaben anzuwenden, dass das Vorruhestandsgeld als Pension, die Karenzierung als Versetzung in den Ruhestand und nach § 3 karenzierte Beamte als Pensionisten gelten. § 6 Abs. 3 des Teilpensionsgesetzes ist nicht anzuwenden.
(4) Der Bund haftet den nach § 3 karenzierten Beamten für die Befriedigung ihrer nach Abs. 1 gegen die ausgegliederte Einrichtung erwachsenden Forderungen wie ein Ausfallbürge (§ 1356 ABGB).
(5) Das Vorruhestandsgeld gilt als Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 4 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400.
In Kraft seit 01.01.2002
§ 5a Pensionsbemessung
(1) Die Karenzierung bewirkt keine Änderung der besoldungsrechtlichen Stellung. Endet der Zeitraum der Ernennung auf eine zeitlich begrenzte Funktion oder der Betrauung mit einer zeitlich begrenzten Funktion während des Karenzurlaubes, sind
1. § 141 Abs. 6 oder § 152b Abs. 6, jeweils letzter Satz, BDG 1979 und § 36 Abs. 2 oder § 94 Abs. 2, jeweils in Verbindung mit § 36 Abs. 1 oder § 94 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956, oder
2. § 230a Abs. 4 oder § 249d Abs. 4 BDG 1979
anzuwenden. § 113c des Gehaltsgesetzes 1956 in der ab 1. Jänner 2003 geltenden Fassung ist auf solche Fälle nicht anzuwenden.
(2) Für die Dauer des Karenzurlaubes nach § 3 entfällt die Verpflichtung zur Leistung des Pensionsbeitrages nach § 22 des Gehaltsgesetzes 1956 und entsprechenden Regelungen. Für die Bemessung von Pensionen nach dem Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340, in der ab 1. Jänner 2003 geltenden Fassung sind jedoch diejenigen Beitragsgrundlagen maßgeblich, die sich bei Anwendung des § 22 des Gehaltsgesetzes 1956 und der entsprechenden Regelungen ergeben hätten.
In Kraft seit 01.01.2002
§ 6 Zeitlicher Geltungsbereich
Die §§ 3 bis 5 gelten für Einrichtungen, die am 29. Dezember 1997 bereits ausgegliedert waren, bis zum Ablauf des 31. Dezember 2002. Für nach dem 29. Dezember 1997 ausgegliederte Einrichtungen gelten die §§ 3 bis 5 jeweils in den ersten fünf Jahren nach der Wirksamkeit der Ausgliederung. Auf vor Ablauf der jeweiligen Fünfjahresfrist angetretene Karenzurlaube nach § 3 sind die §§ 3 bis 5 weiterhin anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.2001
§ 7 Beschäftigungsausmaß
Mit Zustimmung des Beamten kann seine regelmäßige Wochendienstzeit abweichend von § 50a BDG 1979 bis auf ein Viertel des für die Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabgesetzt werden.
In Kraft seit 01.01.2001
§ 8 Karenzurlaub
Geht ein Beamter im Rahmen eines Karenzurlaubes nach § 75 BDG 1979 ein privatrechtliches Dienstverhältnis zur ausgegliederten Einrichtung, der er zur dauernden Dienstleistung zugewiesen ist, ein, so ist die Zeit dieses Karenzurlaubes nicht bei der Berechnung der Gesamtdauer des Karenzurlaubes nach § 75 Abs. 3 Z 1 BDG 1979 zu berücksichtigen. Auf solche Karenzurlaube sind nicht anzuwenden:
1. § 75a Abs. 2 BDG 1979 und
2. § 308 Abs. 4 erster Satz ASVG.
In Kraft seit 01.01.2001
§ 9 Leistungsorientierte Zuschläge
Die ausgegliederte Einrichtung kann ihr zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten wegen besonderer Leistungen nicht ruhegenussfähige Zuschläge zum Monatsbezug zahlen. Von diesen Zuschlägen ist von der ausgegliederten Einrichtung kein Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes an den Bund zu leisten.
In Kraft seit 01.01.2001
§ 10 Übergangsbestimmungen
(1) Auf Beamte, die am 31. Dezember 2000 nach § 2 dieses Bundesgesetzes in der an diesem Tag geltenden Fassung karenziert waren, sind dieses Bundesgesetz in der am 31. Dezember 2000 geltenden Fassung sowie die Betriebsvereinbarungen nach § 4 Abs. 1 und 2 in der am 31. Dezember 2000 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(2) Ersatzbeträge nach § 3 Abs. 1 in der am 31. Dezember 2000 geltenden Fassung, die bereits vor dem 1. September 2000 geleistet worden sind, sind von der Valorisierung nach § 3 Abs. 2 in der am 31. Dezember 2000 geltenden Fassung ausgenommen.
(4) Für die im Abs. 3 angeführten Beamten ersetzt der Bund der ausgegliederten Einrichtung, der der Beamte zur Dienstleistung zugewiesen ist, den aus Leistungen nach § 4 Abs. 1 und 2 in der am 31. Dezember 2000 geltenden Fassung resultierenden Aufwand ab dem jeweiligen Monatsersten, zu dem der Ruhegenuss auf Grund der gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 in der am 31. Dezember 2000 geltenden Fassung abgegebenen Erklärung angefallen wäre.
(5) Für nicht von Abs. 3 erfasste Beamte, die ihr 55. Lebensjahr spätestens am 31. Dezember 2002 vollenden werden, tritt an die Stelle des im § 3 Abs. 1 angeführten 678. Lebensmonats der 660. Lebensmonat. Im Fall einer Karenzierung eines solchen Beamten vor dem vollendeten 678. Lebensmonat erhöht sich der von der ausgegliederten Einrichtung nach § 4 zu leistende Ersatzbetrag um 30%.
In Kraft seit 01.01.2004
§ 11 Persönlicher Anwendungsbereich
Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für Vertragsbedienstete, die auf Grund einer bundesgesetzlichen Regelung einer ausgegliederten Einrichtung zur dauernden Dienstleistung zugewiesen sind.
In Kraft seit 01.01.2001
§ 12 Karenzurlaub vor einverständlicher Auflösung des Dienstverhältnisses
(1) Ein einer ausgegliederten Einrichtung zur dauernden Dienstleistung zugewiesener Vertragsbediensteter kann frühestens mit dem Tag, der fünf Jahre vor dem frühestmöglichen Zeitpunkt liegt, zu dem er die gesetzlichen Voraussetzungen des Anspruchs auf eine vorzeitige Alterspension wegen langer Versicherungsdauer nach § 253b des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189, erfüllt, von Amts wegen unter Entfall der Bezüge beurlaubt (karenziert) werden, wenn keine wichtigen dienstlichen Gründe entgegenstehen und der Vertragsbedienstete vor Antritt des Karenzurlaubes
1. der angebotenen Karenzierung und
2. der einverständlichen Auflösung des Dienstverhältnisses zu demjenigen vor dem Stichtag (§ 253b Abs. 1 Z 1 lit. a ASVG), zu dem er die gesetzlichen Voraussetzungen des Anspruchs auf eine vorzeitige Alterspension wegen langer Versicherungsdauer nach § 253b ASVG erfüllt, liegenden Monatsletzten,
schriftlich zustimmt. Der Zustimmung nach Z 1 beigefügte Bedingungen machen die Zustimmung rechtsunwirksam.
(1a) Eine in Aussicht genommene Karenzierung nach Abs. 1 ist dem Vertragsbediensteten möglichst drei Monate vor dem beabsichtigten Zeitpunkt der Karenzierung mitzuteilen. Die Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass das Vorruhestandsgeld im Fall der schriftlichen Zustimmung zur Karenzierung innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung der Mitteilung 80%, ansonsten 75% des Monatsbezugs beträgt.
(2) Auf Karenzurlaube nach Abs. 1 sind die §§ 29b bis 29d des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, nicht anzuwenden. Sie sind für zeitabhängige Rechte zu berücksichtigen.
(3) Der Vertragsbedienstete kann die Zustimmung zur einverständlichen Auflösung des Dienstverhältnisses nach Abs. 1 Z 2 nicht widerrufen. Das Dienstverhältnis gilt mit Ablauf des vor dem Stichtag liegenden Tages als einverständlich aufgelöst. Hinsichtlich der Abfertigung gilt die einverständliche Auflösung als Kündigung durch den Dienstnehmer im Sinne des § 84 Abs. 3b Z 1 lit. b des VBG.
In Kraft seit 01.07.2002
§ 13 Vorruhestandsgeld
(1) Die ausgegliederte Einrichtung hat einem nach § 12 karenzierten Vertragsbediensteten ein monatliches Vorruhestandsgeld in Höhe von
1. 80% des Monatsentgelts zu zahlen, das seiner besoldungsrechtlichen Stellung bei Antritt des Karenzurlaubes entspricht, wenn er der beabsichtigten Karenzierung innerhalb von 14 Tagen,
2. 75% des Monatsentgelts zu zahlen, das seiner besoldungsrechtlichen Stellung bei Antritt des Karenzurlaubes entspricht, wenn er der beabsichtigten Karenzierung nicht innerhalb von 14 Tagen
ab Zustellung der Mitteilung nach § 12 Abs. 1a zustimmt. § 8a Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 sowie § 18 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Monatsentgelts das Vorruhestandsgeld tritt.
(2) Nach § 12 karenzierte Vertragsbedienstete sind in der gesetzlichen Kranken- und Pensionsversicherung teilversichert, Beitragsgrundlage ist jeweils das Vorruhestandsgeld. Der Pensionsversicherungsbeitrag ist samt Zusatz- und Sonderbeiträgen zur Gänze vom Bund zu tragen.
(3) Das Teilpensionsgesetz ist mit den Maßgaben anzuwenden, dass das Vorruhestandsgeld als Pension, die Karenzierung als Versetzung in den Ruhestand und nach § 12 karenzierte Vertragsbedienstete als Pensionisten gelten. § 6 Abs. 3 des Teilpensionsgesetzes ist nicht anzuwenden.
(4) Der Bund haftet den nach § 12 karenzierten Vertragsbediensteten für die Befriedigung ihrer nach Abs. 1 gegen die ausgegliederte Einrichtung erwachsenden Forderungen wie ein Ausfallbürge (§ 1356 ABGB).
(5) Das Vorruhestandsgeld gilt als Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 4 des Einkommensteuergesetzes 1988.
In Kraft seit 01.01.2002
§ 14 Zeitlicher Geltungsbereich
Die §§ 12 und 13 gelten für Einrichtungen, die am 29. Dezember 1997 bereits ausgegliedert waren, bis zum Ablauf des 31. Dezember 2002. Für nach dem 29. Dezember 1997 ausgegliederte Einrichtungen gelten die §§ 12 und 13 jeweils in den ersten fünf Jahren nach der Wirksamkeit der Ausgliederung. Auf vor Ablauf der jeweiligen Fünfjahresfrist angetretene Karenzurlaube nach § 12 sind die §§ 12 und 13 weiterhin anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.2001
§ 15 Persönlicher Anwendungsbereich
Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für Beamte, deren Arbeitsplätze infolge einer mit einer Ausgliederung zusammenhängenden Organisationsänderung auf Dauer aufgelassen werden.
In Kraft seit 01.01.2001
§ 16 Karenzurlaub vor Ruhestandsversetzung
(1) Ein Beamter kann frühestens mit dem Tag, der der Vollendung seines 660. (ab 1. Jänner 2003: 678.) Lebensmonats folgt, von Amts wegen unter Entfall der Bezüge beurlaubt (karenziert) werden, wenn
1. sein Arbeitsplatz auf Grund der gänzlichen oder überwiegenden Übertragung dessen Aufgaben an eine ausgegliederte Einrichtung auf Dauer aufgelassen wird und ihm kein seiner bisherigen Verwendung entsprechender, mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz in seinem Ressort zugewiesen werden kann,
2. er der angebotenen Karenzierung vor Antritt des Karenzurlaubes schriftlich zustimmt und
3. er vor Antritt des Karenzurlaubes die schriftliche Erklärung abgibt, spätestens mit demjenigen 30. Juni oder 31. Dezember, der auf denjenigen Monatsletzten folgt, zu dem er frühestens seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung bewirken könnte, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen.
Der Zustimmung nach Z 2 beigefügte Bedingungen machen die Zustimmung rechtsunwirksam.
(1a) Eine in Aussicht genommene Karenzierung nach Abs. 1 ist dem Beamten möglichst drei Monate vor, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Verständigung von der beabsichtigten Versetzung oder Verwendungsänderung nach § 38 Abs. 6 BDG 1979 mitzuteilen. Die Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass das Vorruhestandsgeld im Fall der schriftlichen Zustimmung zur Karenzierung innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung der Mitteilung 80%, ansonsten 75% des Monatsbezugs beträgt.
(2) Auf Karenzurlaube nach Abs. 1 sind die §§ 75 bis 75b BDG 1979 nicht anzuwenden. Sie sind für zeitabhängige Rechte zu berücksichtigen.
(3) Der Beamte kann die Erklärung nach Abs. 1 Z 3 nicht widerrufen. Er ist zu dem in der Erklärung angegebenen Datum in den Ruhestand zu versetzen.
(4) Auf die Planstelle eines nach Abs. 1 karenzierten Beamten darf keine Ernennung oder Aufnahme mehr erfolgen. Die Planstelle erlischt mit der Ruhestandsversetzung des karenzierten Beamten.
In Kraft seit 01.01.2002
§ 17 Vorruhestandsgeld
(1) Der nach § 16 karenzierte Beamte hat Anspruch auf ein monatliches Vorruhestandsgeld in Höhe von
1. 80% des Monatsbezugs, der seiner besoldungsrechtlichen Stellung bei Antritt des Karenzurlaubes entspricht, wenn er der beabsichtigten Karenzierung innerhalb von 14 Tagen,
2. 75% des Monatsbezugs, der seiner besoldungsrechtlichen Stellung bei Antritt des Karenzurlaubes entspricht, wenn er der beabsichtigten Karenzierung nicht innerhalb von 14 Tagen
ab Zustellung der Mitteilung nach § 16 Abs. 1a zustimmt. § 3 Abs. 3 und § 7 des Gehaltsgesetzes 1956 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Monatsbezuges das Vorruhestandsgeld tritt.
(2) § 7 B-KUVG ist nicht anzuwenden. Auf die Beitragsgrundlage ist § 19 Abs. 4 erster Satz B-KUVG anzuwenden. Dienstnehmerbeiträge zur Krankenversicherung und sonstige auf den Dienstnehmer entfallende Beiträge sind vom Vorruhestandsgeld abzuführen. Nach § 16 karenzierte Beamte sind von der Unfallversicherung nach dem B-KUVG ausgenommen. Das Vorruhestandsgeld begründet keine Pflichtversicherung des karenzierten Beamten in der gesetzlichen Pensionsversicherung.
(3) Das Teilpensionsgesetz ist mit den Maßgaben anzuwenden, dass das Vorruhestandsgeld als Pension, die Karenzierung als Versetzung in den Ruhestand und nach § 16 karenzierte Beamte als Pensionisten gelten. § 6 Abs. 3 des Teilpensionsgesetzes ist nicht anzuwenden.
(4) Das Vorruhestandsgeld gilt als Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 4 des Einkommensteuergestzes 1988.
In Kraft seit 01.01.2002
§ 17a Pensionsbemessung
(1) Die Karenzierung bewirkt keine Änderung der besoldungsrechtlichen Stellung. Endet der Zeitraum der Ernennung auf eine zeitlich begrenzte Funktion oder der Betrauung mit einer zeitlich begrenzten Funktion während des Karenzurlaubes, sind
1. § 141 Abs. 6 oder § 152b Abs. 6, jeweils letzter Satz, BDG 1979 und § 36 Abs. 2 oder § 94 Abs. 2, jeweils in Verbindung mit § 36 Abs. 1 oder § 94 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956, oder
2. § 230a Abs. 4 oder § 249d Abs. 4 BDG 1979
anzuwenden. § 113c des Gehaltsgesetzes 1956 in der ab 1. Jänner 2003 geltenden Fassung ist auf solche Fälle nicht anzuwenden.
(2) Für die Dauer des Karenzurlaubes nach § 16 entfällt die Verpflichtung zur Leistung des Pensionsbeitrages nach § 22 des Gehaltsgesetzes 1956 und entsprechenden Regelungen. Für die Bemessung von Pensionen nach dem Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340, in der ab 1. Jänner 2003 geltenden Fassung sind jedoch diejenigen Beitragsgrundlagen maßgeblich, die sich bei Anwendung des § 22 des Gehaltsgesetzes 1956 und der entsprechenden Regelungen ergeben hätten. Ein Ersatzbetrag in Höhe des Pensionsbeitrages, der vom Beamten einzuzahlen gewesen wäre, ist von der zuständigen Dienstbehörde an das Kapitel 55 des Bundesvoranschlages zu leisten.
In Kraft seit 01.01.2002
§ 18 Zeitlicher Geltungsbereich
Die §§ 16 und 17 gelten jeweils in den ersten fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Ausgliederung, in deren Folge Arbeitsplätze wegen Übertragung ihrer Aufgaben an die jeweilige ausgegliederte Einrichtung aufzulassen sind. Auf vor Ablauf der jeweiligen Fünfjahresfrist angetretene Karenzurlaube nach § 16 sind die §§ 16 und 17 weiterhin anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.2001
§ 19 Persönlicher Anwendungsbereich
Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für Vertragsbedienstete, deren Arbeitsplätze infolge einer mit einer Ausgliederung zusammenhängenden Organisationsänderung auf Dauer aufgelassen werden.
In Kraft seit 01.01.2001
§ 20 Karenzurlaub vor einverständlicher Auflösung des Dienstverhältnisses
(1) Ein Vertagsbediensteter kann frühestens mit dem Tag, der fünf Jahre vor dem frühestmöglichen Zeitpunkt liegt, zu dem er die gesetzlichen Voraussetzungen des Anspruchs auf eine vorzeitige Alterspension wegen langer Versicherungsdauer nach § 253b ASVG erfüllt, von Amts wegen unter Entfall der Bezüge beurlaubt (karenziert) werden, wenn
1. sein Arbeitsplatz auf Grund der gänzlichen oder überwiegenden Übertragung dessen Aufgaben an eine ausgegliederte Einrichtung auf Dauer aufgelassen wird und ihm kein seiner bisherigen Verwendung entsprechender, mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz in seinem Ressort zugewiesen werden kann,
2. er vor Antritt des Karenzurlaubes der angebotenen Karenzierung schriftlich zustimmt und
3. er vor Antritt des Karenzurlaubes der einverständlichen Auflösung des Dienstverhältnisses zu demjenigen vor dem Stichtag (§ 253b Abs. 1 Z 1 lit. a ASVG), zu dem er die gesetzlichen Voraussetzungen des Anspruchs auf eine vorzeitige Alterspension wegen langer Versicherungsdauer nach § 253b ASVG erfüllt, liegenden Monatsletzten, schriftlich zustimmt.
Der Zustimmung nach Z 2 beigefügte Bedingungen machen die Zustimmung rechtsunwirksam.
(1a) Eine in Aussicht genommene Karenzierung nach Abs. 1 ist dem Vertragsbediensteten möglichst drei Monate vor dem beabsichtigen Zeitpunkt der Karenzierung mitzuteilen. Die Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass das Vorruhestandsgeld im Fall der schriftlichen Zustimmung zur Karenzierung innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung der Mitteilung 80%, ansonsten 75% des Monatsbezugs beträgt.
(2) Auf Karenzurlaube nach Abs. 1 sind die §§ 29b bis 29d des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 nicht anzuwenden. Sie sind für zeitabhängige Rechte zu berücksichtigen.
(3) Der Vertragsbedienstete kann die Zustimmung zur einverständlichen Auflösung des Dienstverhältnisses nach Abs. 1 Z 3 nicht widerrufen. Das Dienstverhältnis gilt mit Ablauf des vor dem Stichtag liegenden Tages als einverständlich aufgelöst. Hinsichtlich der Abfertigung gilt die einverständliche Auflösung als Kündigung durch den Dienstnehmer im Sinne des § 84 Abs. 3b Z 1 lit. b des VBG.
(4) Auf die Planstelle eines nach Abs. 1 karenzierten Vertragsbediensteten darf keine Aufnahme mehr erfolgen. Die Planstelle erlischt mit der Auflösung des Dienstverhältnisses des karenzierten Vertragsbediensteten.
In Kraft seit 01.07.2002
§ 21 Vorruhestandsgeld
(1) Der nach § 20 karenzierte Vertragsbedienstete hat Anspruch auf ein monatliches Vorruhestandsgeld in Höhe von
1. 80% des Monatsentgelts, das seiner besoldungsrechtlichen Stellung bei Antritt des Karenzurlaubes entspricht, wenn er der beabsichtigten Karenzierung innerhalb von 14 Tagen,
2. 75% des Monatsentgelts, das seiner besoldungsrechtlichen Stellung bei Antritt des Karenzurlaubes entspricht, wenn er der beabsichtigten Karenzierung nicht innerhalb von 14 Tagen
ab Zustellung der Mitteilung nach § 20 Abs. 1a zustimmt. § 8a Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 sowie § 18 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Monatsentgelts das Vorruhestandsgeld tritt.
(2) Nach § 20 karenzierte Vertragsbedienstete sind in der gesetzlichen Kranken- und Pensionsversicherung teilversichert. Beitragsgrundlage ist jeweils das Vorruhestandsgeld. Der Pensionsversicherungsbeitrag ist samt Zusatz- und Sonderbeiträgen zur Gänze vom Bund zu tragen.
(3) Das Teilpensionsgesetz ist mit den Maßgaben anzuwenden, dass das Vorruhestandsgeld als Pension, die Karenzierung als Versetzung in den Ruhestand und nach § 20 karenzierte Vertragsbedienstete als Pensionisten gelten. § 6 Abs. 3 des Teilpensionsgesetzes ist nicht anzuwenden.
(4) Das Vorruhestandsgeld gilt als Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 4 des Einkommensteuergesetzes 1988.
In Kraft seit 01.01.2002
§ 22 Zeitlicher Geltungsbereich
Die §§ 20 und 21 gelten jeweils in den ersten fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Ausgliederung, in deren Folge Arbeitsplätze wegen Übertragung ihrer Aufgaben an die jeweilige ausgegliederte Einrichtung aufzulassen sind. Auf vor Ablauf der jeweiligen Fünfjahresfrist angetretene Karenzurlaube nach § 20 sind die §§ 20 und 21 weiterhin anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.2001
§ 23 Verweisungen auf andere Bundesgesetze
Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese sofern nicht ausdrücklich anderes angeordnet wird in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
In Kraft seit 29.12.2001
§ 24 Inkrafttreten
(1) Der Gesetzestitel und die Abschnitte 1 bis 6 samt Überschriften treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
(2) § 10 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2001 tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
(3) Der Gesetzestitel, § 3 Abs. 1 und 1a, § 5 Abs. 1 und 5, § 5a samt Überschrift, § 12 Abs. 1 und 1a, § 13 Abs. 1, § 16 Abs. 1 und 1a, § 17 Abs. 1 und 4, § 17a samt Überschrift, § 20 Abs. 1 und 1a, § 21 Abs. 1, § 25 und die Aufhebung des § 5 Abs. 5 und des § 17 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 155/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft. Abschnitt 6 tritt mit Ausnahme des § 22e mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft. § 22e tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft. Anträge nach § 22e Z 1 können auch nach dem 31. Dezember 2006 gestellt werden.
(4) Zustimmungen zu Karenzierungen nach § 22a Abs. 1 Z 2 und § 22c Abs. 1 Z 2 können nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2002 wirksam erteilt werden. Karenzurlaube nach den Abschnitten 2 bis 6 mit Ausnahme der Karenzurlaube nach § 22e können nur vor dem 1. Jänner 2004 angetreten werden. Karenzurlaube nach § 22e können nur vor dem 1. Jänner 2007 angetreten werden. Auf diese Karenzurlaube sind die entsprechenden Bestimmungen der Abschnitte 2 bis 6 auch für Zeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2003 liegen.
(5) § 12 Abs. 3, § 20 Abs. 3 und § 22c Abs. 4 treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2002 mit 1. Juli 2002 in Kraft.
(6) § 22e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2002 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(7) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 treten in Kraft:
1. § 22g Abs. 4a mit 1. Juli 2003,
2. § 25 Abs. 4 bis 6 und die Aufhebung des § 10 Abs. 3 mit 1. Jänner 2004.
(8) § 22e sowie die Aufhebung des § 4 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
(9) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 176/2004 treten in Kraft:
1. § 25 Abs. 6 und § 25b mit 1. Jänner 2004,
2. § 25a mit 1. Jänner 2005,
3. § 25a Abs. 3 in der Fassung des Art. 13 Z 8 mit 1. Jänner 2007.
(10) § 25a Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 165/2005 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft. § 25a Abs. 2 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2006 außer Kraft.
In Kraft seit 01.08.2007
§ 25 Übergangsbestimmungen
(1) Auf Ersatzbeträge nach § 3 Abs. 1 in der am 31. Dezember 2000 geltenden Fassung, die am 1. Jänner 2001 noch nicht geleistet waren, ist § 3 Abs. 1 und 2 in der ab 30. Dezember 1997 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(2) Für Bedienstete,
1. die einen Karenzurlaub nach den Abschnitten 2 bis 5 vor dem 1. Jänner 2002 angetreten haben,
2. deren Karenzierung nach den Abschnitten 2 bis 5 bereits vor dem 1. Jänner 2002 mit Bescheid oder dienstvertraglich festgelegt wurde,
3. die der Karenzierung bereits vor dem 1. Jänner 2002 schriftlich zugestimmt haben,
beträgt das Vorruhestandsgeld weiterhin 80% des Monatsbezuges oder Monatsentgelts.
(3) Für Beamte, die der Karenzierung nach § 3 bereits vor dem 1. Jänner 2001 schriftlich zugestimmt haben, diesen Karenzurlaub jedoch erst nach dem 31. Dezember 2000 antreten, ist das Vorruhestandsgeld nach den §§ 4 und 9 dieses Bundesgesetzes in der am 31. Dezember 2000 geltenden Fassung zu bemessen, wenn dies für sie günstiger ist.
(4) Für einen am 1. Jänner 2004 in einen Karenzurlaub vor Ruhestandsversetzung befindlichen Beamten tritt an die Stelle des in seiner Erklärung oder durch § 10 Abs. 3 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2003 geltenden Fassung festgelegten Monatsletzten derjenige Monatsletzte, zu dem der Beamte frühestmöglich seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung (§ 15, allenfalls in Verbindung mit § 236c Abs. 1 BDG 1979) bewirken kann oder gemäß § 13 BDG 1979 in der ab 1. Jänner 2017 geltenden Fassung in den Ruhestand übertritt. Dies gilt nicht, wenn sich dadurch ein früheres als das in der Erklärung bezeichnete Datum des Ausscheidens aus dem Dienststand ergeben würde.
(4a) Die Zeit des Karenzurlaubes ist ab demjenigen Monatsersten, zu dem sich der Beamte aufgrund seiner Erklärung oder gemäß § 10 Abs. 3 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2003 geltenden Fassung bereits im Ruhestand befunden hätte, nicht mehr für zeitabhängige Rechte anzurechnen. Ab diesem Zeitpunkt entfällt auch die Verpflichtung zur Leistung eines Ersatzbetrages nach § 17a Abs. 2 letzter Satz.
(5) Für die nach § 2 in der bis 31. Dezember 2000 oder nach § 3 karenzierten Beamten ersetzt der Bund der ausgegliederten Einrichtung, der der Beamte zur Dienstleistung zugewiesen ist, 85,3% des Aufwandes an Vorruhestandsbezügen (Vorruhestandsgeld oder vergleichbare Geldleistungen nach früheren Fassungen dieses Bundesgesetzes) samt Nebenkosten ab demjenigen Monatsersten, zu dem die Versetzung in den Ruhestand auf Grund der abgegebenen Erklärung wirksam geworden wäre.
(6) An Stelle des Abs. 5 ist § 10 Abs. 4 bis zu demjenigen Monatsletzten, mit dessen Ablauf der Beamte auf Grund des § 10 Abs. 3 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2003 geltenden Fassung in den Ruhestand zu versetzen gewesen wäre, weiter anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.2004
§ 25a Versetzung in den Ruhestand
(1) Ein sich am 31. Dezember 2004 in einem Karenzurlaub nach diesem Bundesgesetz befindlicher Beamter, dessen Versetzung in den Ruhestand durch § 25 Abs. 4 auf einen späteren als den sich aus seiner Erklärung oder aus § 10 Abs. 3 in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung ergebenden Zeitpunkt verschoben worden ist, kann seine Versetzung in den Ruhestand gemäß § 15 in Verbindung mit § 236b, jeweils BDG 1979, auch vor dem sich aus § 10 Abs. 3 in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung oder aus § 25 Abs. 4 ergebenden Zeitpunkt bewirken.
(3) Eine Versetzung in den Ruhestand nach § 15b oder nach § 15c BDG 1979 ist auch zu einem vor dem sich aus § 25 Abs. 4 ergebenden Zeitpunkt zulässig.
In Kraft seit 01.01.2007
§ 25b Einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses
(1) Für einen Vertragsbediensteten, der sich am 31. Dezember 2003 in einem Karenzurlaub nach § 22c in der bis 31. Dezember 2003 geltenden Fassung befunden hat, tritt an die Stelle des für die einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses im Zeitpunkt seiner Karenzierung maßgebenden Stichtags nach § 253b Abs. 1 Z 2 lit. a ASVG in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung der sich aus § 607 Abs. 10 ASVG ergebende Stichtag.
(2) Für einen Vertragsbediensteten, der sich am 31. Dezember 2004 in einem Karenzurlaub nach § 22c in der bis 31. Dezember 2003 geltenden Fassung befindet, tritt an die Stelle des für die einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses maßgebenden Stichtags nach § 607 Abs. 10 ASVG der sich aus § 607 Abs. 12 ASVG ergebende Stichtag, sobald er die Anspruchsvoraussetzungen nach § 607 Abs. 12 ASVG erfüllt. Liegt dieser Stichtag vor dem 1. Juli 2005, so gilt das Dienstverhältnis als mit Ablauf des 30. Juni 2005 einverständlich aufgelöst.
In Kraft seit 01.01.2004
§ 26 Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung, in Angelegenheiten jedoch, die nur den Wirkungsbereich eines Bundesministers betreffen, dieser Bundesminister betraut.
In Kraft seit 01.01.2001