§ 11 bb-sozpg
Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024
Kategorie:
Abschnitt 3 Sozialpläne für Vertragsbedienstete, die einer ausgegliederten Einrichtung zur dauernden Dienstleistung zugewiesen sindStand der Gesetzgebung: 17.06.2024
In Kraft seit : 01.01.2001
§ 11 Persönlicher Anwendungsbereich
Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für Vertragsbedienstete, die auf Grund einer bundesgesetzlichen Regelung einer ausgegliederten Einrichtung zur dauernden Dienstleistung zugewiesen sind.