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§ 11 bb-sozpg

Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024

Kategorie:

Abschnitt 3 Sozialpläne für Vertragsbedienstete, die einer ausgegliederten Einrichtung zur dauernden Dienstleistung zugewiesen sind
Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024
In Kraft seit : 01.01.2001
§ 11 Persönlicher Anwendungsbereich
Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für Vertragsbedienstete, die auf Grund einer bundesgesetzlichen Regelung einer ausgegliederten Einrichtung zur dauernden Dienstleistung zugewiesen sind.
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