Suche

§ 2 bb-sozpg

Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024

Kategorie:

Abschnitt 2 Sozialpläne für Bundesbeamte, die einer ausgegliederten Einrichtung zur dauernden Dienstleistung zugewiesen sind
Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024
In Kraft seit : 01.01.2001
§ 2 Persönlicher Anwendungsbereich
Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für Beamte, die auf Grund einer bundesgesetzlichen Regelung einer ausgegliederten Einrichtung zur dauernden Dienstleistung zugewiesen sind.
Filter