§ 1 bb-sozpg
Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024
Kategorie:
Abschnitt 1 Allgemeine BestimmungenStand der Gesetzgebung: 17.06.2024
In Kraft seit : 01.01.2001
§ 1
Bei den in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.