§ 15 bb-sozpg
Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024
Kategorie:
Abschnitt 4 Sozialpläne für Bundesbeamte, deren Arbeitsplätze infolge einer mit einer Ausgliederung zusammenhängenden Organisationsänderung auf Dauer aufgelassen werdenStand der Gesetzgebung: 17.06.2024
In Kraft seit : 01.01.2001
§ 15 Persönlicher Anwendungsbereich
Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für Beamte, deren Arbeitsplätze infolge einer mit einer Ausgliederung zusammenhängenden Organisationsänderung auf Dauer aufgelassen werden.