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§ 19 bb-sozpg

Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024

Kategorie:

Abschnitt 5 Sozialpläne für Vertragsbedienstete, deren Arbeitsplätze infolge einer mit einer Ausgliederung zusammenhängenden Organisationsänderung auf Dauer aufgelassen werden
Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024
In Kraft seit : 01.01.2001
§ 19 Persönlicher Anwendungsbereich
Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für Vertragsbedienstete, deren Arbeitsplätze infolge einer mit einer Ausgliederung zusammenhängenden Organisationsänderung auf Dauer aufgelassen werden.
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