§ 19 bb-sozpg
Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024
Kategorie:
Abschnitt 5 Sozialpläne für Vertragsbedienstete, deren Arbeitsplätze infolge einer mit einer Ausgliederung zusammenhängenden Organisationsänderung auf Dauer aufgelassen werdenStand der Gesetzgebung: 17.06.2024
In Kraft seit : 01.01.2001
§ 19 Persönlicher Anwendungsbereich
Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für Vertragsbedienstete, deren Arbeitsplätze infolge einer mit einer Ausgliederung zusammenhängenden Organisationsänderung auf Dauer aufgelassen werden.