Anspruch auf Haftentschädigung bei nachträglicher Strafmilderung?
Ein Ersatzanspruch analog § 2 Abs 1 Z 3 Strafrechtliches Entschädigungsgesetz (StEG) im Fall einer nachträglichen Strafmilderung ist im Hinblick auf die der Bestimmung des § 3 Abs 1 Z 1 StEG zugrundeliegende Wertung jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn der Anspruchswerber bereits vor der nachträglichen (teil)bedingten Strafnachsicht nach § 31a Abs 1 StGB, § 410 StPO […]
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