Teilzeitbeschäftigung und besonderer Kündigungsschutz nach dem Väter-Karenzgesetz

Der OGH stellt die Voraussetzungen des Beginns des besonderen Kündigungsschutzes nach dem Väter-Karenzgesetz klar.

Der Kläger begehrte die Feststellung des aufrechten Dienstverhältnisses. Die von der Beklagten ausgesprochene Kündigung sei unwirksam. Mit der Bekanntgabe einer beabsichtigten Teilzeit habe der besondere Kündigungsschutz nach dem Väter-Karenzgesetz (VKG) begonnen.

Der Oberste Gerichtshof stellte klar: Nach dem eindeutigen Wortlaut des (hier anwendbaren) § 8b Abs 4 Satz 1 VKG hat der Arbeitnehmer den Beginn, die Dauer, das Ausmaß und die Lage der Teilzeitbeschäftigung dem Arbeitgeber schriftlich bekanntzugeben. Sind diese Voraussetzungen – wie im vorliegenden Fall – nicht erfüllt, hat der besondere Kündigungsschutz des Klägers (§ 8f Abs 1 VKG) noch nicht begonnen.

Die strengen Formerfordernisse dienen einerseits dazu, für den Arbeitgeber eine ausreichende Entscheidungs‑ und Dispositionsgrundlage darzustellen. Andererseits sind sie gerade auch für die verfahrensrechtliche Durchsetzung der Interessen des Arbeitnehmers erforderlich: Dieser kann nämlich die von ihm vorgeschlagene Teilzeitbeschäftigung zu den von ihm bekanntgegebenen Bedingungen ohne weiteres antreten, sofern der Arbeitgeber nicht einen der gesetzlich vorgesehenen verfahrensrechtlichen Schritte dagegen vornimmt.

Davon unabhängig steht dem Arbeitnehmer im Fall einer Dienstgeberkündigung im Zusammenhang mit der Geltendmachung des Anspruchs auf Teilzeitbeschäftigung nach dem VKG auch noch die Anfechtungsklage wegen einer Motivkündigung (offenbar nicht unberechtigte Geltendmachung vom Arbeitgeber in Frage gestellter Ansprüche) sowie nach dem Gleichbehandlungsgesetz zur Verfügung. Eine auf diese Rechtsgründe gestützte Anfechtungsklage hat der Kläger hier hilfsweise zu seinem Begehren auf Feststellung des aufrechten Dienstverhältnisses erhoben.

Zum Volltext im RIS.

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