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Bestimmung des Anerben gemäß § 3 AnerbenG bei Repräsentation eines Miterben

Schlägt ein gesetzlicher Erbe die Erbschaft ohne Wirkung für seine Nachkommen aus, nehmen dessen gesetzliche Erben als Repräsentanten an der nach § 3 AnerbenG zu treffenden Auswahl teil. Ob der Ausschlagende zum Hofübernehmer bestimmt worden wäre, ist unerheblich.

Die Erblasserin verstarb 2019 ohne Hinterlassung einer letztwilligen Verfügung. Ihre gesetzlichen Erben sind mehrere (Groß-)Cousins. Ein Großcousin schlug die ihm zukommende Erbschaft ohne Wirkung für seine Nachkommen aus. Teil des Nachlasses ist ein Erbhof iSd § 1 AnerbenG.

Insgesamt vier Verwandte der Erblasserin wollten den Erbhof als Anerben übernehmen, darunter auch der Sohn jenes Großcousins, der die Erbschaft ausgeschlagen hatte (in der Folge: der Repräsentant).

Die Vorinstanzen bestimmten den Repräsentanten zum Anerben.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs eines nicht als Anerbe zum Zug gekommenen Miterben nicht Folge.

Er stellte klar, dass im vorliegenden Fall nicht die Frage der Übertragbarkeit des Rechts auf Hofübernahme und daher dessen Höchstpersönlichkeit zu prüfen sei. Vielmehr sei zu untersuchen, welche Personen bei Ausschlagung der Erbschaft eines Miterben an der Auswahl nach § 3 AnerbenG teilnehmen würden.

Zweck des Anerbenrechts sei es, unter den gesetzlichen Erben des Erblassers einen geeigneten Nachfolger für den Hof zu finden. Zu den gesetzlichen Erben zählten auch die Repräsentanten eines die Erbschaft Ausschlagenden. Würde man sie von der Teilnahme an der Auswahl nach § 3 AnerbenG ausschließen oder diese davon abhängig machen, ob der Ausschlagende zum Hofübernehmer berufen worden wäre, würde man den Kreis der gesetzlichen Erben, unter denen die Auswahl getroffen werden könnte, unter Umständen erheblich einschränken.

Der Intention des Anerbenrechts entspricht es vielmehr, dass der Repräsentant zum Hofübernehmer bestimmt wird, sofern er im Vergleich zu den sonstigen Miterben besser geeignet ist.

Zum Volltext im RIS.

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