Staatsverträge

Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF)

Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 9. Mai 1980 in der Fassung des Änderungsprotokolls vom 3. Juni 1999

COTIFVertrag – MultilateralFassung seit 1. Juli 2006RIS-Stand 21. Oktober 2025

RIS-Gesetzesnummer 20009996 · BGBl. Nr. 225/1985 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 122/2006 · 99/05 Eisenbahnen · Original im RIS öffnen

Art. 38

Art. 38 Beitritt regionaler Organisationen für wirtschaftliche Integration

Fassung: 1. Juli 2006 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Art. 38 COTIF?

  • KernaussageArt. 38 COTIF behandelt "Beitritt regionaler Organisationen für wirtschaftliche Integration" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür die Pflichten, die den Mitgliedstaaten auf Grund des Übereinkommens obliegen, ausgenommen die finanziellen Verpflichtungen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der Beitritt zum Übereinkommen steht regionalen Organisationen für wirtschaftliche Integration offen, die über eine für ihre...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Beitritt regionaler Organisationen für wirtschaftliche Integration

§ 1. Der Beitritt zum Übereinkommen steht regionalen Organisationen für wirtschaftliche Integration offen, die über eine für ihre Mitglieder verbindliche Gesetzgebungsbefugnis auf Gebieten, die Gegenstand dieses Übereinkommens sind, verfügen und deren Mitglieder ein oder mehrere Mitgliedstaaten sind. Die Bedingungen dieses Beitrittes werden in einer Vereinbarung zwischen der Organisation und der regionalen Organisation festgelegt.

§ 2. Die regionale Organisation kann die Rechte ausüben, die ihren Mitgliedern auf Grund des Übereinkommens zustehen, soweit sie Gegenstände betreffen, die in die Zuständigkeit der regionalen Organisation fallen. Das Gleiche gilt für die Pflichten, die den Mitgliedstaaten auf Grund des Übereinkommens obliegen, ausgenommen die finanziellen Verpflichtungen gemäß Artikel 26.

§ 3. Hinsichtlich der Wahrnehmung des Stimmrechtes und des in Artikel 35 §§ 2 und 4 vorgesehenen Widerspruchsrechtes stehen der regionalen Organisation so viele Stimmen zu, wie die Zahl ihrer Mitglieder beträgt, die zugleich Mitgliedstaaten der Organisation sind. Letztere dürfen ihre Rechte, insbesondere das Stimmrecht, nur in dem Umfange wahrnehmen, wie § 2 es zulässt. Die regionale Organisation besitzt kein Stimmrecht hinsichtlich des Titels IV.

§ 4. Hinsichtlich der Beendigung der Mitgliedschaft gilt Artikel 41 entsprechend.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuUnterricht, Rechte und Pflichten, Verfahren und Zuständigkeit

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 38 COTIF in einfachen Worten?

Art. 38 COTIF behandelt "Beitritt regionaler Organisationen für wirtschaftliche Integration" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Für wen ist Art. 38 COTIF relevant?

Für die Pflichten, die den Mitgliedstaaten auf Grund des Übereinkommens obliegen, ausgenommen die finanziellen Verpflichtungen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Juli 2006 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
21. Oktober 2025
Fassung seit
1. Juli 2006
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

Frühere Fassungen werden hier derzeit nicht angezeigt. Das RIS-Original ist verknüpft.

Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. III Nr. 129/2023 (Anhang G)
  • BGBl. III Nr. 128/2023 (Anhang G - betrifft nur franz. Sprachfassung)
  • BGBl. III Nr. 15/2020 (Anhang F und G)
  • BGBl. III Nr. 71/2019 (Anhang F und G)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

Keine lokal auflösbaren Verweise gefunden.

Rückverweise

Entscheidungen 0Gesetze 0Treffer 0

Keine weiteren Verweise verfügbar.