Art. 33
Art. 33 Titel VI
Fassung: 1. Juli 2006 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in Art. 33 COTIF?
- KernaussageArt. 33 COTIF behandelt "Titel VI" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der Generalsekretär bringt die Anträge auf Änderung des Übereinkommens, die die Mitgliedstaaten an ihn gerichtet haben...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Titel VI
Änderung des Übereinkommens
Artikel 33
Zuständigkeiten
§ 1. Der Generalsekretär bringt die Anträge auf Änderung des Übereinkommens, die die Mitgliedstaaten an ihn gerichtet haben oder die er selbst ausgearbeitet hat, den Mitgliedstaaten unverzüglich zur Kenntnis.
§ 2. Die Generalversammlung entscheidet über Anträge auf Änderung des Übereinkommens, soweit in den §§ 4 bis 6 nichts anderes bestimmt ist.
§ 3. Wird der Generalversammlung ein Antrag auf Änderung vorgelegt, so kann sie mit der in Artikel 14 § 6 vorgesehenen Mehrheit feststellen, dass ein solcher Antrag in unmittelbarem Zusammenhang mit einer oder mit mehreren Bestimmungen der Anhänge zum Übereinkommen steht. In diesem Fall sowie in den Fällen der §§ 4 bis 6, jeweils Satz 2, ist die Generalversammlung auch für die Entscheidung über die Änderung dieser Bestimmung oder dieser Bestimmungen der Anhänge zuständig.
§ 4. Vorbehaltlich einer Feststellung der Generalversammlung gemäß § 3 Satz 1 entscheidet der Revisionsausschuss über Anträge auf Änderung der
§ 5. Der Fachausschuss RID entscheidet über Anträge auf Änderung der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID). Werden solche Anträge dem Fachausschuss RID vorgelegt, so kann ein Drittel der im Ausschuss vertretenen Staaten verlangen, dass diese Anträge der Generalversammlung zur Entscheidung vorgelegt werden.
§ 6. Der Fachausschuss für technische Fragen entscheidet über Anträge auf Änderung der Anlagen der Einheitlichen Rechtsvorschriften APTU. Werden solche Anträge dem Fachausschuss für technische Fragen vorgelegt, so kann ein Drittel der im Ausschuss vertretenen Staaten verlangen, dass diese Anträge der Generalversammlung zur Entscheidung vorgelegt werden.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 33 COTIF in einfachen Worten?
Art. 33 COTIF behandelt "Titel VI" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Juli 2006 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 21. Oktober 2025
- Fassung seit
- 1. Juli 2006
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 30. August 2026 05:48
Keine frühere Fassung im lokalen Cache. Der aktuelle RIS-Verweis bleibt als Originalquelle verknüpft.
RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.
Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. III Nr. 129/2023 (Anhang G)
- BGBl. III Nr. 128/2023 (Anhang G - betrifft nur franz. Sprachfassung)
- BGBl. III Nr. 15/2020 (Anhang F und G)
- BGBl. III Nr. 71/2019 (Anhang F und G)
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
Rückverweise
Noch keine Rückverweise im lokalen Cache. Die Aktualisierung wurde im Hintergrund vorgemerkt; bis dahin werden ausschließlich lokal vorhandene Daten angezeigt.