Art. 45
Art. 45 Wortlaut des Übereinkommens
Fassung: 1. Juli 2006 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in Art. 45 COTIF?
- KernaussageArt. 45 COTIF behandelt "Wortlaut des Übereinkommens" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Das Übereinkommen ist in deutscher, englischer und französischer Sprache abgefasst. Im Falle von Abweichungen ist der...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Wortlaut des Übereinkommens
§ 1. Das Übereinkommen ist in deutscher, englischer und französischer Sprache abgefasst. Im Falle von Abweichungen ist der französische Wortlaut maßgebend.
§ 2. Auf Antrag eines der betroffenen Staaten gibt die Organisation amtliche Übersetzungen des Übereinkommens in weiteren Sprachen heraus, sofern eine dieser Sprachen Amtsprache im Gebiet mindestens zweier Mitgliedstaaten ist. Die Übersetzungen werden in Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen der betroffenen Mitgliedstaaten erarbeitet.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 45 COTIF in einfachen Worten?
Art. 45 COTIF behandelt "Wortlaut des Übereinkommens" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Juli 2006 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 21. Oktober 2025
- Fassung seit
- 1. Juli 2006
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 30. August 2026 05:48
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RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.
Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. III Nr. 129/2023 (Anhang G)
- BGBl. III Nr. 128/2023 (Anhang G - betrifft nur franz. Sprachfassung)
- BGBl. III Nr. 15/2020 (Anhang F und G)
- BGBl. III Nr. 71/2019 (Anhang F und G)
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
Verweise
Rückverweise
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