Art. 42
Art. 42 Erklärungen und Vorbehalte zum Übereinkommen
Fassung: 1. Juli 2006 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in Art. 42 COTIF?
- KernaussageArt. 42 COTIF behandelt "Erklärungen und Vorbehalte zum Übereinkommen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Jeder Mitgliedstaat kann jederzeit erklären, dass er bestimmte Anhänge zum Übereinkommen in ihrer Gesamtheit nicht anwenden...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Erklärungen und Vorbehalte zum Übereinkommen
§ 1. Jeder Mitgliedstaat kann jederzeit erklären, dass er bestimmte Anhänge zum Übereinkommen in ihrer Gesamtheit nicht anwenden wird. Im Übrigen sind Vorbehalte sowie Erklärungen, einzelne Bestimmungen des Übereinkommens selbst oder der Anhänge nicht anzuwenden, nur zulässig, soweit die Zulässigkeit solcher Vorbehalte und Erklärungen darin ausdrücklich vorgesehen ist.
§ 2. Vorbehalte oder Erklärungen sind an den Depositar zu richten. Sie werden in dem Zeitpunkt wirksam, an dem das Übereinkommen für den betreffenden Staat in Kraft tritt. Erklärungen, die nach diesem Zeitpunkt abgegeben werden, werden am 31. Dezember des auf die Erklärung folgenden Jahres wirksam. Der Depositar unterrichtet die Mitgliedstaaten.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 42 COTIF in einfachen Worten?
Art. 42 COTIF behandelt "Erklärungen und Vorbehalte zum Übereinkommen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Juli 2006 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 21. Oktober 2025
- Fassung seit
- 1. Juli 2006
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. III Nr. 129/2023 (Anhang G)
- BGBl. III Nr. 128/2023 (Anhang G - betrifft nur franz. Sprachfassung)
- BGBl. III Nr. 15/2020 (Anhang F und G)
- BGBl. III Nr. 71/2019 (Anhang F und G)
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Verweise
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Rückverweise
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