Staatsverträge

Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF)

Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 9. Mai 1980 in der Fassung des Änderungsprotokolls vom 3. Juni 1999

COTIFVertrag – MultilateralFassung seit 1. Juli 2006RIS-Stand 21. Oktober 2025

RIS-Gesetzesnummer 20009996 · BGBl. Nr. 225/1985 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 122/2006 · 99/05 Eisenbahnen · Original im RIS öffnen

Art. 31

Art. 31 Verfahren. Kosten

Fassung: 1. Juli 2006 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Art. 31 COTIF?

  • KernaussageArt. 31 COTIF beschreibt einen Verfahrensschritt und die dafür maßgeblichen Voraussetzungen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Das Schiedsgericht bestimmt das Verfahren unter Berücksichtigung insbesondere der folgenden Bestimmungen

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Verfahren. Kosten

§ 1. Das Schiedsgericht bestimmt das Verfahren unter Berücksichtigung insbesondere der folgenden Bestimmungen:

§ 2. Die Honorare der Schiedsrichter werden vom Generalsekretär festgelegt.

§ 3. Der Schiedsspruch setzt die Kosten und Auslagen fest und bestimmt, in welchem Verhältnis sie und die Honorare der Schiedsrichter unter die Parteien aufzuteilen sind.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuVerfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 31 COTIF in einfachen Worten?

Art. 31 COTIF beschreibt einen Verfahrensschritt und die dafür maßgeblichen Voraussetzungen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Juli 2006 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
21. Oktober 2025
Fassung seit
1. Juli 2006
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

Frühere Fassungen werden hier derzeit nicht angezeigt. Das RIS-Original ist verknüpft.

Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. III Nr. 129/2023 (Anhang G)
  • BGBl. III Nr. 128/2023 (Anhang G - betrifft nur franz. Sprachfassung)
  • BGBl. III Nr. 15/2020 (Anhang F und G)
  • BGBl. III Nr. 71/2019 (Anhang F und G)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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