Art. 23
Art. 23 Zeitschrift
Fassung: 1. Juli 2006 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in Art. 23 COTIF?
- KernaussageArt. 23 COTIF behandelt "Zeitschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Organisation gibt eine Zeitschrift heraus, die die amtlichen sowie die für die Anwendung des Übereinkommens...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Zeitschrift
§ 1. Die Organisation gibt eine Zeitschrift heraus, die die amtlichen sowie die für die Anwendung des Übereinkommens notwendigen und zweckdienlichen Mitteilungen enthält.
§ 2. Mitteilungen, die der Generalsekretär auf Grund des Übereinkommens zu machen hat, können gegebenenfalls durch Veröffentlichung in der Zeitschrift erfolgen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 23 COTIF in einfachen Worten?
Art. 23 COTIF behandelt "Zeitschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Juli 2006 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 21. Oktober 2025
- Fassung seit
- 1. Juli 2006
- Fassung bis
- laufend
Frühere Fassungen werden hier derzeit nicht angezeigt. Das RIS-Original ist verknüpft.
RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.
Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. III Nr. 129/2023 (Anhang G)
- BGBl. III Nr. 128/2023 (Anhang G - betrifft nur franz. Sprachfassung)
- BGBl. III Nr. 15/2020 (Anhang F und G)
- BGBl. III Nr. 71/2019 (Anhang F und G)
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
Verweise
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Rückverweise
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