Staatsverträge

Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF)

Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 9. Mai 1980 in der Fassung des Änderungsprotokolls vom 3. Juni 1999

COTIFVertrag – MultilateralFassung seit 1. Juli 2006RIS-Stand 21. Oktober 2025

RIS-Gesetzesnummer 20009996 · BGBl. Nr. 225/1985 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 122/2006 · 99/05 Eisenbahnen · Original im RIS öffnen

Art. 15

Art. 15 Verwaltungsausschuss

Fassung: 1. Juli 2006 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Art. 15 COTIF?

  • KernaussageArt. 15 COTIF behandelt "Verwaltungsausschuss" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der Verwaltungsausschuss besteht aus einem Drittel der Mitgliedstaaten.

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Verwaltungsausschuss

§ 1. Der Verwaltungsausschuss besteht aus einem Drittel der Mitgliedstaaten.

§ 2. Die Mitglieder des Ausschusses und für jedes Mitglied ein Ersatzmitglied sowie derjenige Mitgliedstaat, der den Vorsitz führt, werden für drei Jahre bezeichnet. Die Zusammensetzung des Ausschusses wird unter Berücksichtigung insbesondere einer angemessenen geographischen Verteilung für jede Amtszeit bestimmt. Wird ein Ersatzmitglied während einer Amtszeit Mitglied des Ausschusses, so ist es für die folgende Amtszeit als Mitglied des Ausschusses zu bezeichnen.

§ 3. Wird ein Sitz frei oder ist das Stimmrecht eines Mitgliedes des Ausschusses ausgesetzt oder nimmt ein Mitglied an zwei aufeinander folgenden Tagungen des Ausschusses nicht teil und lässt sich nicht gemäß § 6 von einem anderen Mitglied vertreten, so übt das Ersatzmitglied, das durch die Generalversammlung bezeichnet wurde, dessen Funktionen für den Rest der Amtszeit aus.

§ 4. Abgesehen vom Fall des § 3 darf ein Mitgliedstaat nicht mehr als zwei volle aufeinanderfolgende Amtszeiten dem Ausschuss angehören.

§ 5. Der Ausschuss

§ 6. Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel seiner Mitglieder vertreten sind. Ein Mitglied kann sich von einem anderen Mitglied vertreten lassen; ein Mitglied kann jedoch nicht mehr als ein anderes Mitglied vertreten.

§ 7. Der Ausschuss fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der bei der Abstimmung vertretenen Mitglieder.

§ 8. Sofern er nichts anderes beschließt, tritt der Ausschuss am Sitz der Organisation zusammen. Die Niederschriften der Tagungen werden allen Mitgliedstaaten zugestellt.

§ 9. Der Vorsitzende des Ausschusses

§ 10. Der Ausschuss kann im Rahmen seiner eigenen Zuständigkeiten den Vorsitzenden beauftragen, bestimmte besondere Aufgaben auszuführen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuOrganisation, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger ParagraphArt. 14 Generalversammlung
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Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 15 COTIF in einfachen Worten?

Art. 15 COTIF behandelt "Verwaltungsausschuss" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Juli 2006 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
21. Oktober 2025
Fassung seit
1. Juli 2006
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. III Nr. 129/2023 (Anhang G)
  • BGBl. III Nr. 128/2023 (Anhang G - betrifft nur franz. Sprachfassung)
  • BGBl. III Nr. 15/2020 (Anhang F und G)
  • BGBl. III Nr. 71/2019 (Anhang F und G)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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