Art. 27
Art. 27 Rechnungsprüfung
Fassung: 1. Juli 2015 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in Art. 27 COTIF?
- KernaussageArt. 27 COTIF regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Sofern die Generalversammlung gemäß Artikel 14 § 2 Buchst. k) nichts anderes beschließt, wird die Rechnungsprüfung...
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Rechnungsprüfung
§ 1. Sofern die Generalversammlung gemäß Artikel 14 § 2 Buchst. k) nichts anderes beschließt, wird die Rechnungsprüfung vom Sitzstaat nach den Regeln dieses Artikels und, vorbehaltlich besonderer Weisungen des Verwaltungsausschusses, in Übereinstimmung mit der Ordnung für das Rechnungswesen und die Buchhaltung der Organisation (Artikel 15 § 5 Buchst. e)) durchgeführt.
§ 2. Der Rechnungsprüfer hat jederzeit freien Zugang zu allen Büchern, Schriften, Buchungsbelegen und sonstigen Informationen, die er als notwendig erachtet.
§ 3. Der Rechnungsprüfer teilt dem Verwaltungsausschuss und dem Generalsekretär die bei der Rechnungsprüfung getroffenen Feststellungen mit. Er kann darüber hinaus jede Anmerkung machen, die er hinsichtlich des Finanzberichts des Generalsekretärs für angebracht hält.
§ 4. Das Mandat der Rechnungsprüfung richtet sich nach der Ordnung für das Rechnungswesen und die Buchhaltung und dem dieser angehängten Zusatzmandat.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 27 COTIF in einfachen Worten?
Art. 27 COTIF regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
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Gilt in dieser Darstellung von 1. Juli 2015 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 21. Oktober 2025
- Fassung seit
- 1. Juli 2015
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. III Nr. 129/2023 (Anhang G)
- BGBl. III Nr. 128/2023 (Anhang G - betrifft nur franz. Sprachfassung)
- BGBl. III Nr. 15/2020 (Anhang F und G)
- BGBl. III Nr. 71/2019 (Anhang F und G)
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