Art. 23
Art. 23 Inkrafttreten und Dauer des Abkommens
Fassung: 1. August 2014 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in Art. 23 Abkommen über den rechtlichen Status der Organisation in Österreich und den Sitz ihrer Büros in Wien (IOM)?
- KernaussageArt. 23 Abkommen über den rechtlichen Status der Organisation in Österreich und den Sitz ihrer Büros in Wien (IOM) beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 1) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und tritt am ersten Tag des zweiten Monats...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Inkrafttreten und Dauer des Abkommens
1) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft nachdem die Republik Österreich und die Organisation einander den Abschluss der Verfahren mitgeteilt haben, die erforderlich sind, damit das Abkommen für beide Parteien bindende Wirkung erlangt.
2) Die Bestimmungen des vorliegenden Abkommens werden ab 1. Juli 2011 angewendet.
3) Dieses Abkommen tritt außer Kraft,
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 23 Abkommen über den rechtlichen Status der Organisation in Österreich und den Sitz ihrer Büros in Wien (IOM) in einfachen Worten?
Art. 23 Abkommen über den rechtlichen Status der Organisation in Österreich und den Sitz ihrer Büros in Wien (IOM) beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. August 2014 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 10. Februar 2025
- Fassung seit
- 1. August 2014
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 3. Oktober 2026 05:39
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