Art. 10
Art. 10 Befreiung von Steuern und Zöllen
Fassung: 1. August 2014 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in Art. 10 Abkommen über den rechtlichen Status der Organisation in Österreich und den Sitz ihrer Büros in Wien (IOM)?
- KernaussageArt. 10 Abkommen über den rechtlichen Status der Organisation in Österreich und den Sitz ihrer Büros in Wien (IOM) behandelt "Befreiung von Steuern und Zöllen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 1) Die Organisation und ihr Eigentum sind von allen Formen der Besteuerung befreit.
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Befreiung von Steuern und Zöllen
1) Die Organisation und ihr Eigentum sind von allen Formen der Besteuerung befreit.
2) Indirekte Steuern, die in den Preisen der an die Organisation gelieferten Gütern oder Dienstleistungen, einschließlich Leasing- oder Mietkosten, enthalten sind, werden der Organisation insoweit zurückerstattet, als dies nach österreichischem Recht für ausländische diplomatische Vertretungen vorgesehen ist.
3) Alle Rechtsgeschäfte, an denen die Organisation beteiligt ist, und alle in Verbindung mit solchen Rechtsgeschäften stehenden Schriftstücke sind von Steuern sowie Beurkundungs- und Gerichtsgebühren befreit.
4) Güter, einschließlich Kraftfahrzeuge und ihrer Ersatzteile, welche Die Organisation ein- oder ausführt und für ihre amtlichen Zwecke benötigt, sind von Zöllen und sonstigen Abgaben, soweit diese nicht bloß Gebühren für öffentliche Leistungen sind, sowie von allen wirtschaftlichen Verboten und Beschränkungen der Ein- oder Ausfuhr ausgenommen. Die Republik Österreich stellt der Organisation für jedes von ihr gehaltene Fahrzeug ein Diplomatenkennzeichen zur Verfügung, das dieses Fahrzeug als amtliches Fahrzeug einer internationalen Organisation ausweist.
5) Güter, die gemäß Absatz 4 eingeführt wurden, können von der Organisation innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Einfuhr oder Anschaffung nicht an Dritte in der Europäischen Union weitergegeben oder übertragen werden.
6) Die Organisation ist von der Verpflichtung zur Entrichtung des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichfonds für Familienbeihilfen oder an eine Einrichtung mit gleichartigen Funktionen befreit.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 10 Abkommen über den rechtlichen Status der Organisation in Österreich und den Sitz ihrer Büros in Wien (IOM) in einfachen Worten?
Art. 10 Abkommen über den rechtlichen Status der Organisation in Österreich und den Sitz ihrer Büros in Wien (IOM) behandelt "Befreiung von Steuern und Zöllen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. August 2014 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 10. Februar 2025
- Fassung seit
- 1. August 2014
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 3. Oktober 2026 05:39
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