Staatsverträge

Abkommen über den rechtlichen Status der Organisation in Österreich und den Sitz ihrer Büros in Wien (IOM)

Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Internationalen Organisation für Migration über den rechtlichen Status der Organisation in Österreich und den Sitz ihrer Büros in Wien

Vertrag – IOMFassung seit 1. August 2014RIS-Stand 10. Februar 2025

RIS-Gesetzesnummer 20008887 · BGBl. III Nr. 115/2014 · 19/20 Amtssitzabkommen · Original im RIS öffnen

Anl. 1

Anl. 1 ANHANG

Fassung: 1. August 2014 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Anl. 1 Abkommen über den rechtlichen Status der Organisation in Österreich und den Sitz ihrer Büros in Wien (IOM)?

  • KernaussageAnl. 1 Abkommen über den rechtlichen Status der Organisation in Österreich und den Sitz ihrer Büros in Wien (IOM) behandelt "ANHANG" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür das gesamte österreichische Bundesgebiet und verliert ihre Gültigkeit, wenn der Identitätsausweis seine Gültigkeit verliert.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 1. Die Ehegatten der Mitarbeiter der Büros und deren Kinder bis zu einem Alter von 21...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

ANHANG

Zugang zum Arbeitsmarkt

1. Die Ehegatten der Mitarbeiter der Büros und deren Kinder bis zu einem Alter von 21 Jahren haben unter der Voraussetzung, dass sie mit dem Ziel der Familienzusammenführung nach Österreich kamen und mit dem Hauptberechtigten des gemäß Art. 18 ausgestellten Identitätsausweises einen gemeinsamen Haushalt bilden, bevorzugten Zugang zum Arbeitsmarkt. In Bezug auf den Zugang zum Arbeitsmarkt trägt die Definition „Mitarbeiter der Büros“ gemäß Artikel 1 lit. h der spezifischen Struktur der Büros Rechnung. Diese Familienmitglieder werden in Folge als Begünstigte bezeichnet.

2. Die nach Punkt 1 Begünstigten erhalten auf Antrag vom Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten eine Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass sie dem nach dem Abkommen bevorzugt zu behandelnden Personenkreis angehören. Die Ausstellung der Bescheinigung ist an kein konkretes Arbeitsplatzangebot gebunden. Die Bescheinigung gilt für das gesamte österreichische Bundesgebiet und verliert ihre Gültigkeit, wenn der Identitätsausweis seine Gültigkeit verliert.

3. Einem Arbeitgeber, der den Inhaber einer Bescheinigung zu beschäftigen beabsichtigt, wird auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung erteilt, sofern die Beschäftigung nicht in einem Arbeitsmarktsektor oder in einer Region aufgenommen werden soll, wo laut Arbeitsmarktservice gravierende Arbeitsmarktprobleme bestehen. Die Beschäftigungsbewilligung kann auch nach Überschreitung der gesetzlich festgelegten Bundeshöchstzahl für die Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften erteilt werden.

4. Die Ausstellung der Beschäftigungsbewilligung erfolgt durch die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice, in deren Sprengel der in Aussicht genommene Beschäftigungsort liegt, bei wechselndem Beschäftigungsort von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice, in dem der Arbeitgeber seinen Betriebssitz hat.

5. Kinder, die vor Vollendung des 21. Lebensjahres zum Zweck der Familienzusammenführung nach Österreich eingereist sind und erst nach Vollendung des 21. Lebensjahres eine Beschäftigung aufnehmen wollen, gelten dann als Begünstigte, wenn ihnen vor Vollendung des 21. Lebensjahres bis zur tatsächlichen Aufnahme der Beschäftigung vom Hauptberechtigten des Identitätsausweises Unterhalt gewährt wurde. Alle anderen abhängigen Verwandten unterliegen den gewöhnlichen Regelungen betreffend die Zulassung zur unselbständigen Beschäftigung von Ausländern in Österreich.

6. Soweit eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt werden soll, finden die obigen Regelungen über die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung keine Anwendung. In diesem Fall haben die Begünstigten die für die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit gesetzlich erforderlichen Befähigungen und Voraussetzungen zu erbringen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuAufnahme, Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Anl. 1 Abkommen über den rechtlichen Status der Organisation in Österreich und den Sitz ihrer Büros in Wien (IOM) in einfachen Worten?

Anl. 1 Abkommen über den rechtlichen Status der Organisation in Österreich und den Sitz ihrer Büros in Wien (IOM) behandelt "ANHANG" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Für wen ist Anl. 1 Abkommen über den rechtlichen Status der Organisation in Österreich und den Sitz ihrer Büros in Wien (IOM) relevant?

Für das gesamte österreichische Bundesgebiet und verliert ihre Gültigkeit, wenn der Identitätsausweis seine Gültigkeit verliert.

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Gilt in dieser Darstellung von 1. August 2014 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
10. Februar 2025
Fassung seit
1. August 2014
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
3. Oktober 2026 05:39
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