Art. 19
Art. 19 Österreichische Staatsangehörige und Personen mit ständigem Wohnsitz in der Republik Österreich
Fassung: 1. August 2014 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in Art. 19 Abkommen über den rechtlichen Status der Organisation in Österreich und den Sitz ihrer Büros in Wien (IOM)?
- KernaussageArt. 19 Abkommen über den rechtlichen Status der Organisation in Österreich und den Sitz ihrer Büros in Wien (IOM) behandelt "Österreichische Staatsangehörige und Personen mit ständigem Wohnsitz in der Republik Österreich" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Österreichische Staatsangehörige und Personen, die ihren ständigen Wohnsitz in Österreich haben, genießen nur die in Artikel...
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Österreichische Staatsangehörige und Personen mit ständigem Wohnsitz in der Republik Österreich
Österreichische Staatsangehörige und Personen, die ihren ständigen Wohnsitz in Österreich haben, genießen nur die in Artikel 12, Artikel 14 Absatz 1 lit. a), b), c), d) und e), Artikel 15 Absatz 1 lit. a), b) mit den darin vorgesehenen Einschränkungen, c), d), und lit. i) i) sowie Artikel 17 Absatz 1 lit. a), b) und c) angeführten Privilegien und Immunitäten.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 19 Abkommen über den rechtlichen Status der Organisation in Österreich und den Sitz ihrer Büros in Wien (IOM) in einfachen Worten?
Art. 19 Abkommen über den rechtlichen Status der Organisation in Österreich und den Sitz ihrer Büros in Wien (IOM) behandelt "Österreichische Staatsangehörige und Personen mit ständigem Wohnsitz in der Republik Österreich" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 10. Februar 2025
- Fassung seit
- 1. August 2014
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 3. Oktober 2026 05:39
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