Staatsverträge

Abkommen über den rechtlichen Status der Organisation in Österreich und den Sitz ihrer Büros in Wien (IOM)

Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Internationalen Organisation für Migration über den rechtlichen Status der Organisation in Österreich und den Sitz ihrer Büros in Wien

Vertrag – IOMFassung seit 1. August 2014RIS-Stand 10. Februar 2025

RIS-Gesetzesnummer 20008887 · BGBl. III Nr. 115/2014 · 19/20 Amtssitzabkommen · Original im RIS öffnen

Art. 13

Art. 13 Durchfahrt und Aufenthalt

Fassung: 1. August 2014 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Art. 13 Abkommen über den rechtlichen Status der Organisation in Österreich und den Sitz ihrer Büros in Wien (IOM)?

  • KernaussageArt. 13 Abkommen über den rechtlichen Status der Organisation in Österreich und den Sitz ihrer Büros in Wien (IOM) behandelt "Durchfahrt und Aufenthalt" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 1) Die Republik Österreich trifft Vorsorge dafür, dass den unten angeführten Personen die Einreise nach und...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Durchfahrt und Aufenthalt

1) Die Republik Österreich trifft Vorsorge dafür, dass den unten angeführten Personen die Einreise nach und der Aufenthalt in der Republik Österreich ermöglicht wird, dass sie die Republik Österreich ohne Probleme verlassen und unbehindert vom oder zum Sitz reisen können und dass bei diesen Reisen der notwendige Schutz gewährleistet wird:

2) Die für die in Absatz 1 genannten Personen erforderlichen Visa werden kostenlos und so rasch wie möglich bewilligt.

3) Keine von einer in Absatz 1 genannten Person in amtlicher Funktion hinsichtlich der Organisation verrichtete Tätigkeit darf als Grund dafür verwendet werden, dieser Person die Einreise nach bzw. Ausreise aus der Republik Österreich zu verweigern.

4) Die Republik Österreich hat das Recht, einen ausreichenden Nachweis dafür zu verlangen, dass Personen, die eines der in diesem Artikel genannten Rechte in Anspruch nehmen wollen, einer in Abs. 1 beschriebenen Kategorien angehören, und zu verlangen, dass den Quarantäne und Gesundheitsvorschriften in angemessener Form entsprochen wird.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Organisation, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 13 Abkommen über den rechtlichen Status der Organisation in Österreich und den Sitz ihrer Büros in Wien (IOM) in einfachen Worten?

Art. 13 Abkommen über den rechtlichen Status der Organisation in Österreich und den Sitz ihrer Büros in Wien (IOM) behandelt "Durchfahrt und Aufenthalt" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. August 2014 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

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Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
11. März 2025
Fassung seit
1. August 2014
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
3. Oktober 2026 05:39
Frühere Fassungen

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