Art. 5
Art. 5 Befreiung von der Gerichtsbarkeit
Fassung: 1. August 2014 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in Art. 5 Abkommen über den rechtlichen Status der Organisation in Österreich und den Sitz ihrer Büros in Wien (IOM)?
- KernaussageArt. 5 Abkommen über den rechtlichen Status der Organisation in Österreich und den Sitz ihrer Büros in Wien (IOM) behandelt "Befreiung von der Gerichtsbarkeit" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 1) Die Organisation, ihr Eigentum und ihre Vermögenswerte, wo immer sie liegen und in wessen Händen...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Befreiung von der Gerichtsbarkeit
1) Die Organisation, ihr Eigentum und ihre Vermögenswerte, wo immer sie liegen und in wessen Händen sie sich befinden, sind mit Ausnahme der folgenden Fälle von der Gerichtsbarkeit und jeder anderen Art von Vollzugshandlungen befreit:
2) Das Eigentum und die Vermögenswerte der Organisation sind unabhängig von ihrem Standort von allen Formen der Beschlagnahme, Durchsuchung, Enteignung, Einziehung, Zwangsverwaltung oder jeder anderen Form von Zwangsmaßnahmen der Vollzugs-, Verwaltungs-, Gerichts- oder gesetzgebenden Behörden befreit.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 5 Abkommen über den rechtlichen Status der Organisation in Österreich und den Sitz ihrer Büros in Wien (IOM) in einfachen Worten?
Art. 5 Abkommen über den rechtlichen Status der Organisation in Österreich und den Sitz ihrer Büros in Wien (IOM) behandelt "Befreiung von der Gerichtsbarkeit" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 1. August 2014 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 10. Februar 2025
- Fassung seit
- 1. August 2014
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 3. Oktober 2026 05:39
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