Staatsverträge

Abkommen über den rechtlichen Status der Organisation in Österreich und den Sitz ihrer Büros in Wien (IOM)

Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Internationalen Organisation für Migration über den rechtlichen Status der Organisation in Österreich und den Sitz ihrer Büros in Wien

Vertrag – IOMFassung seit 1. August 2014RIS-Stand 10. Februar 2025

RIS-Gesetzesnummer 20008887 · BGBl. III Nr. 115/2014 · 19/20 Amtssitzabkommen · Original im RIS öffnen

Art. 12

Art. 12 Sozialversicherung

Fassung: 1. August 2014 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Art. 12 Abkommen über den rechtlichen Status der Organisation in Österreich und den Sitz ihrer Büros in Wien (IOM)?

  • KernaussageArt. 12 Abkommen über den rechtlichen Status der Organisation in Österreich und den Sitz ihrer Büros in Wien (IOM) behandelt "Sozialversicherung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 1) Die Organisation und die Mitarbeiter der Büros sind von allen Pflichtbeiträgen an die Sozialversicherungseinrichtungen der...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Sozialversicherung

1) Die Organisation und die Mitarbeiter der Büros sind von allen Pflichtbeiträgen an die Sozialversicherungseinrichtungen der Republik Österreich befreit.

2) Die Mitarbeiter der Büros haben das Recht, jedem einzelnen Zweig der Sozialversicherung der Republik Österreich (Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung) sowie der Arbeitslosenversicherung beizutreten. Wenn ein Mitarbeiter der Büros an der österreichischen Sozialversicherung teilnimmt, dann hat diese Versicherung die gleichen Rechtswirkungen wie eine Pflichtversicherung.

3) Die Mitarbeiter der Büros können das Recht nach Absatz 2 binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Abkommens oder binnen drei Monaten nach dem Beginn ihres Beschäftigungsverhältnisses bei einem der Büros durch Abgabe einer schriftlichen Erklärung geltend machen.

4) Die gemäß Absatz 3 vom Mitarbeiter abzugebenden Erklärungen werden vom Regionalbüro oder Länderbüro für den Mitarbeiter des Büros der Wiener Gebietskrankenkasse übermittelt. Die Büros erteilen der Wiener Gebietskrankenkasse auf Ersuchen die für die Durchführung der Versicherung erforderlichen Auskünfte.

5) Die Versicherung gemäß Absatz 2 beginnt in dem gewählten Zweig mit dem Beginn der Beschäftigung bei einem der Büros, wenn die Erklärung binnen sieben Tagen nach Inkrafttreten dieses Abkommens oder nach Beginn der Beschäftigung abgegeben wird, sonst mit dem der Abgabe der Erklärung nächstfolgenden Tag.

6) Die Versicherung gemäß Absatz 2 endet mit dem Ende der Beschäftigung bei den Büros.

7) Die Mitarbeiter der Büros haben für die Dauer der Versicherung gemäß Absatz 2 die Beiträge zur Gänze an die Wiener Gebietskrankenkasse zu entrichten. Um die Umsetzung der Sozialversicherung hinsichtlich ihrer Mitarbeiter zu erleichtern, treffen die Büros Maßnahmen, um die erforderlichen Erklärungen und die Überweisung der gesamten von den Mitarbeitern zu bezahlenden Beiträge an die Wiener Gebietskrankenkasse sicherzustellen.

8) Die Parteien werden die Zweckmäßigkeit eines separaten Abkommens über Sozialversicherung prüfen, das die Auswirkungen der Teilnahme am oder des Austritts vom United Nations Joint Staff Pension Fund oder dem österreichischen Sozialversicherungssystem regelt, einschließlich der jeweiligen Übertragung von Pensionsrechten.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuSchulpflicht und Teilnahme, Rechte und Pflichten, Organisation

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 12 Abkommen über den rechtlichen Status der Organisation in Österreich und den Sitz ihrer Büros in Wien (IOM) in einfachen Worten?

Art. 12 Abkommen über den rechtlichen Status der Organisation in Österreich und den Sitz ihrer Büros in Wien (IOM) behandelt "Sozialversicherung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Gilt in dieser Darstellung von 1. August 2014 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
10. Februar 2025
Fassung seit
1. August 2014
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
3. Oktober 2026 05:39
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