Staatsverträge

Abkommen über den rechtlichen Status der Organisation in Österreich und den Sitz ihrer Büros in Wien (IOM)

Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Internationalen Organisation für Migration über den rechtlichen Status der Organisation in Österreich und den Sitz ihrer Büros in Wien

Vertrag – IOMIn Kraft seit 1. August 2014RIS-Stand 10. Februar 2025

RIS-Gesetzesnummer 20008887 · BGBl. III Nr. 115/2014 · 19/20 Amtssitzabkommen · Original im RIS öffnen

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Gesamte Rechtsvorschrift

Art. 2

Art. 2 Rechtspersönlichkeit

Fassung: 1. August 2014 bis laufend

Rechtspersönlichkeit

Die Republik Österreich anerkennt die internationale Rechtspersönlichkeit der Organisation, die sich aus der Satzung ergibt, und ihre Rechtsfähigkeit in Österreich, insbesondere ihre Fähigkeit:

Art. 3

Art. 3 Sitz

Fassung: 1. August 2014 bis laufend

Sitz

1) Der Sitz umfasst das Grundstück, die Anlagen und Büros, die die Büros für ihre Tätigkeiten benützten. Der Amtssitzbereich wird auf der Grundlage eines gegenseitigen Einverständnisses zwischen der Organisation und der Regierung der Republik Österreich festgelegt.

2) Jedes Gebäude in oder außerhalb Wiens, das im Einvernehmen mit der Regierung für die von der Organisation einberufenen Sitzungen benützt wird, gilt als zeitweilig in den Amtssitzbereich einbezogen.

Art. 4

Art. 4 Unverletzlichkeit des Sitzes

Fassung: 1. August 2014 bis laufend

Unverletzlichkeit des Sitzes

1) Der Amtssitzbereich ist unverletzlich. Kein Beamter oder Vertreter der Republik Österreich noch sonst irgendeine in der Republik Österreich Hoheitsrechte ausübende Person darf, außer mit der Zustimmung des jeweiligen Büroleiters und unter Einhaltung der von ihm festgelegten Bedingungen, den Sitz betreten und dort Amtshandlungen setzen. Jedoch kann bei Feuer oder einer anderen Katastrophe, wenn sofortige Schutzmaßnahmen erforderlich sind, die Zustimmung vermutet werden.

2) Vorbehaltlich der Befugnis der Organisation, Verordnungen zu erlassen und wenn nichts anderes in diesem Abkommen vereinbart wurde, gelten im Sitzbereich die Gesetze der Republik Österreich.

Art. 5

Art. 5 Befreiung von der Gerichtsbarkeit

Fassung: 1. August 2014 bis laufend

Befreiung von der Gerichtsbarkeit

1) Die Organisation, ihr Eigentum und ihre Vermögenswerte, wo immer sie liegen und in wessen Händen sie sich befinden, sind mit Ausnahme der folgenden Fälle von der Gerichtsbarkeit und jeder anderen Art von Vollzugshandlungen befreit:

2) Das Eigentum und die Vermögenswerte der Organisation sind unabhängig von ihrem Standort von allen Formen der Beschlagnahme, Durchsuchung, Enteignung, Einziehung, Zwangsverwaltung oder jeder anderen Form von Zwangsmaßnahmen der Vollzugs-, Verwaltungs-, Gerichts- oder gesetzgebenden Behörden befreit.

Art. 6

Art. 6 Unverletzlichkeit der Archive

Fassung: 1. August 2014 bis laufend

Unverletzlichkeit der Archive

Die Archive der Organisation und allgemein alle Dokumente, die in ihrem Eigentum oder Besitz stehen, sind unverletzlich.

Art. 7

Art. 7 Schutz des Sitzbereichs

Fassung: 1. August 2014 bis laufend

Schutz des Sitzbereichs

Die österreichischen Behörden werden entsprechende Vorsorge treffen, um zu gewährleisten, dass die Ruhe des Sitzes nicht durch Personen oder Personengruppen gestört wird, die ihn ohne Erlaubnis zu betreten versuchen.

Art. 8

Art. 8 Öffentliche Leistungen im Sitzbereich

Fassung: 1. August 2014 bis laufend

Öffentliche Leistungen im Sitzbereich

Die Republik Österreich trifft entsprechende Maßnahmen, um die Versorgung des Sitzes mit den notwendigen öffentlichen Leistungen zu angemessenen Bedingungen zu gewährleisten. Die Büroleiter treffen über Ersuchen die erforderlichen Vorkehrungen, um den gehörig ermächtigten Vertretern der zuständigen öffentlichen Einrichtungen zu ermöglichen, die Anlagen, Leitungen, Netze und Kanalanlagen im Amtssitzbereich zu überprüfen, instandzusetzen, instandzuhalten, wiederherzustellen oder zu verlegen, und zwar in einer Weise, dass dadurch die Durchführung der amtlichen Tätigkeit nicht über Gebühr gestört wird.

Art. 9

Art. 9 Nachrichtenverkehr

Fassung: 1. August 2014 bis laufend

Nachrichtenverkehr

1) Die Republik Österreich trägt dafür Sorge, dass die Organisation in der Lage ist, Mitteilungen in Verbindung mit ihren amtlichen Tätigkeiten ohne Zensur oder andere Eingriffe zu versenden und zu empfangen.

2) Die Organisation genießt in der Republik Österreich im Hinblick auf alle ihre amtlichen Mitteilungen und auf die Übermittlung aller ihrer Schriftstücke Bedingungen, die nicht weniger vorteilhaft sind als die günstigsten Bedingungen, die die Republik Österreich anderen internationalen Organisationen hinsichtlich der Gewährung von Vorzugsbehandlungen, Tarifen und Sondergebühren für Postsendungen, telegraphische Mitteilungen, Funktelegramme, Faxnachrichten, Telefongespräche oder andere Kommunikationsformen gewährt.

Art. 10

Art. 10 Befreiung von Steuern und Zöllen

Fassung: 1. August 2014 bis laufend

Befreiung von Steuern und Zöllen

1) Die Organisation und ihr Eigentum sind von allen Formen der Besteuerung befreit.

2) Indirekte Steuern, die in den Preisen der an die Organisation gelieferten Gütern oder Dienstleistungen, einschließlich Leasing- oder Mietkosten, enthalten sind, werden der Organisation insoweit zurückerstattet, als dies nach österreichischem Recht für ausländische diplomatische Vertretungen vorgesehen ist.

3) Alle Rechtsgeschäfte, an denen die Organisation beteiligt ist, und alle in Verbindung mit solchen Rechtsgeschäften stehenden Schriftstücke sind von Steuern sowie Beurkundungs- und Gerichtsgebühren befreit.

4) Güter, einschließlich Kraftfahrzeuge und ihrer Ersatzteile, welche Die Organisation ein- oder ausführt und für ihre amtlichen Zwecke benötigt, sind von Zöllen und sonstigen Abgaben, soweit diese nicht bloß Gebühren für öffentliche Leistungen sind, sowie von allen wirtschaftlichen Verboten und Beschränkungen der Ein- oder Ausfuhr ausgenommen. Die Republik Österreich stellt der Organisation für jedes von ihr gehaltene Fahrzeug ein Diplomatenkennzeichen zur Verfügung, das dieses Fahrzeug als amtliches Fahrzeug einer internationalen Organisation ausweist.

5) Güter, die gemäß Absatz 4 eingeführt wurden, können von der Organisation innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Einfuhr oder Anschaffung nicht an Dritte in der Europäischen Union weitergegeben oder übertragen werden.

6) Die Organisation ist von der Verpflichtung zur Entrichtung des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichfonds für Familienbeihilfen oder an eine Einrichtung mit gleichartigen Funktionen befreit.

Art. 11

Art. 11 Finanzeinrichtungen

Fassung: 1. August 2014 bis laufend

Finanzeinrichtungen

Die Republik Österreich trägt dafür Sorge, dass die Organisation in der Lage ist:

Art. 12

Art. 12 Sozialversicherung

Fassung: 1. August 2014 bis laufend

Sozialversicherung

1) Die Organisation und die Mitarbeiter der Büros sind von allen Pflichtbeiträgen an die Sozialversicherungseinrichtungen der Republik Österreich befreit.

2) Die Mitarbeiter der Büros haben das Recht, jedem einzelnen Zweig der Sozialversicherung der Republik Österreich (Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung) sowie der Arbeitslosenversicherung beizutreten. Wenn ein Mitarbeiter der Büros an der österreichischen Sozialversicherung teilnimmt, dann hat diese Versicherung die gleichen Rechtswirkungen wie eine Pflichtversicherung.

3) Die Mitarbeiter der Büros können das Recht nach Absatz 2 binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Abkommens oder binnen drei Monaten nach dem Beginn ihres Beschäftigungsverhältnisses bei einem der Büros durch Abgabe einer schriftlichen Erklärung geltend machen.

4) Die gemäß Absatz 3 vom Mitarbeiter abzugebenden Erklärungen werden vom Regionalbüro oder Länderbüro für den Mitarbeiter des Büros der Wiener Gebietskrankenkasse übermittelt. Die Büros erteilen der Wiener Gebietskrankenkasse auf Ersuchen die für die Durchführung der Versicherung erforderlichen Auskünfte.

5) Die Versicherung gemäß Absatz 2 beginnt in dem gewählten Zweig mit dem Beginn der Beschäftigung bei einem der Büros, wenn die Erklärung binnen sieben Tagen nach Inkrafttreten dieses Abkommens oder nach Beginn der Beschäftigung abgegeben wird, sonst mit dem der Abgabe der Erklärung nächstfolgenden Tag.

6) Die Versicherung gemäß Absatz 2 endet mit dem Ende der Beschäftigung bei den Büros.

7) Die Mitarbeiter der Büros haben für die Dauer der Versicherung gemäß Absatz 2 die Beiträge zur Gänze an die Wiener Gebietskrankenkasse zu entrichten. Um die Umsetzung der Sozialversicherung hinsichtlich ihrer Mitarbeiter zu erleichtern, treffen die Büros Maßnahmen, um die erforderlichen Erklärungen und die Überweisung der gesamten von den Mitarbeitern zu bezahlenden Beiträge an die Wiener Gebietskrankenkasse sicherzustellen.

8) Die Parteien werden die Zweckmäßigkeit eines separaten Abkommens über Sozialversicherung prüfen, das die Auswirkungen der Teilnahme am oder des Austritts vom United Nations Joint Staff Pension Fund oder dem österreichischen Sozialversicherungssystem regelt, einschließlich der jeweiligen Übertragung von Pensionsrechten.

Art. 13

Art. 13 Durchfahrt und Aufenthalt

Fassung: 1. August 2014 bis laufend

Durchfahrt und Aufenthalt

1) Die Republik Österreich trifft Vorsorge dafür, dass den unten angeführten Personen die Einreise nach und der Aufenthalt in der Republik Österreich ermöglicht wird, dass sie die Republik Österreich ohne Probleme verlassen und unbehindert vom oder zum Sitz reisen können und dass bei diesen Reisen der notwendige Schutz gewährleistet wird:

2) Die für die in Absatz 1 genannten Personen erforderlichen Visa werden kostenlos und so rasch wie möglich bewilligt.

3) Keine von einer in Absatz 1 genannten Person in amtlicher Funktion hinsichtlich der Organisation verrichtete Tätigkeit darf als Grund dafür verwendet werden, dieser Person die Einreise nach bzw. Ausreise aus der Republik Österreich zu verweigern.

4) Die Republik Österreich hat das Recht, einen ausreichenden Nachweis dafür zu verlangen, dass Personen, die eines der in diesem Artikel genannten Rechte in Anspruch nehmen wollen, einer in Abs. 1 beschriebenen Kategorien angehören, und zu verlangen, dass den Quarantäne und Gesundheitsvorschriften in angemessener Form entsprochen wird.

Art. 14

Art. 14 Mitarbeiter der Organisation

Fassung: 1. August 2014 bis laufend

Mitarbeiter der Organisation

Die Mitarbeiter der Organisation, die nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 15 fallen, genießen in und gegenüber der Republik Österreich folgende Privilegien und Immunitäten:

Art. 15

Art. 15 Mitarbeiter der Büros

Fassung: 1. August 2014 bis laufend

Mitarbeiter der Büros

1) Die Mitarbeiter der Büros genießen in und gegenüber der Republik Österreich folgende Privilegien und Immunitäten:

2) Die Mitarbeiter der Organisation, einschließlich der Mitarbeiter der Büros, sowie deren im gemeinsamen Haushalt lebende Familienmitglieder, auf die sich das Abkommen bezieht, sind von den Geldleistungen aus dem Ausgleichfonds für Familienbeihilfen oder einer Einrichtung mit gleichartigen Funktionen ausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn diese Personen österreichische Staatsbürger oder durch das Recht der Europäischen Union gleichgestellte Staatsangehörige eines anderen Staates oder Staatenlose mit Wohnsitz in Österreich sind.

Art. 16

Art. 16 Die Büroleiter

Fassung: 1. August 2014 bis laufend

Die Büroleiter

Neben den in Artikel 15 genannten Privilegien und Immunitäten genießen die Büroleiter die gleichen Privilegien und Immunitäten, Befreiungen und Möglichkeiten, wie sie auch den Leitern von diplomatischen Vertretungen eingeräumt werden, sofern sie nicht österreichische Staatsbürger sind oder ihren ständigen Wohnsitz in der Republik Österreich haben.

Art. 17

Art. 17 Amtliche Besucher

Fassung: 1. August 2014 bis laufend

Amtliche Besucher

1) Amtliche Besucher genießen die folgenden Privilegien und Immunitäten:

2) In den Fällen, in denen der Anfall einer Steuer vom Aufenthalt abhängt, werden Zeiträume, während deren sich die in Absatz 1 genannten Personen zur Erfüllung ihrer Aufgaben in der Republik Österreich aufhalten, nicht als Aufenthaltszeiträume angesehen. Diese Personen sind insbesondere von der Steuerzahlung für ihre von der Organisation bezahlten Bezüge und Spesen während eines derartigen Dienstzeitraumes befreit.

Art. 18

Art. 18 Notifikation von Anstellungen, Identitätsausweise

Fassung: 1. August 2014 bis laufend

Notifikation von Anstellungen, Identitätsausweise

1) Die Büros übermitteln den österreichischen Behörden eine Liste ihrer Mitarbeiter und revidieren diese nach Bedarf von Zeit zu Zeit.

2) Die Republik Österreich stellt den Mitarbeitern des Büros und ihren im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen nach Maßgabe der österreichischen Rechtsvorschriften einen Identitätsausweis, der mit dem Lichtbild des Inhabers versehen ist, zur Verfügung. Dieser Ausweis dient zur Legitimierung des Inhabers gegenüber den österreichischen Behörden.

Art. 19

Art. 19 Österreichische Staatsangehörige und Personen mit ständigem Wohnsitz in der Republik Österreich

Fassung: 1. August 2014 bis laufend

Österreichische Staatsangehörige und Personen mit ständigem Wohnsitz in der Republik Österreich

Österreichische Staatsangehörige und Personen, die ihren ständigen Wohnsitz in Österreich haben, genießen nur die in Artikel 12, Artikel 14 Absatz 1 lit. a), b), c), d) und e), Artikel 15 Absatz 1 lit. a), b) mit den darin vorgesehenen Einschränkungen, c), d), und lit. i) i) sowie Artikel 17 Absatz 1 lit. a), b) und c) angeführten Privilegien und Immunitäten.

Art. 20

Art. 20 Zweck der Privilegien und Immunitäten

Fassung: 1. August 2014 bis laufend

Zweck der Privilegien und Immunitäten

1) Die in diesem Abkommen gewährten Privilegien und Immunitäten dienen nicht dazu, den Personen, denen sie gewährt werden, persönliche Vorteile zu verschaffen. Sie werden lediglich gewährt, um damit der Organisation zu allen Zeiten die ungestörte Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeiten zu ermöglichen und um sicherzustellen, dass die Personen, denen sie eingeräumt werden, vollkommen unabhängig sind.

2) Die Organisation verpflichtet sich, auf die Immunität zu verzichten, wenn sie der Auffassung ist, dass diese Immunität den normalen Gang der Rechtspflege behindern würde und dass ein solcher Verzicht die Interessen der Organisation nicht beeinträchtigt.

3) Die Organisation stellt jedenfalls in Aussicht, ihre Mitarbeiter zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Verpflichtungen anzuhalten.

Art. 21

Art. 21 Streitbeilegung

Fassung: 1. August 2014 bis laufend

Streitbeilegung

Alle Meinungsverschiedenheiten zwischen der Republik Österreich und der Organisation über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens oder über irgendeine andere Frage hinsichtlich des Sitzes der Büros, der Stellung der Organisation oder des Verhältnisses zwischen der Organisation und der Republik Österreich, welche nicht im Verhandlungswege oder nach einem anderen einvernehmlich festgelegten Verfahren beigelegt werden, sind zur endgültigen Entscheidung einem aus drei Schiedsrichtern zusammengesetzten Schiedsgericht zu unterbreiten; von diesen ist einer von der Organisation, einer vom Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten der Republik Österreich und ein dritter, der als Vorsitzender des Schiedsgerichtes fungieren soll, von den beiden ersten Schiedsrichtern auszuwählen. Können die ersten beiden Schiedsrichter innerhalb von sechs (6) Monaten nach ihrer Ernennung keine Einigung hinsichtlich des dritten Schiedsrichters erzielen, so wird dieser auf Ersuchen der Republik Österreich oder der Organisation vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ausgewählt. Das Schiedsverfahren findet in Wien statt.

Art. 22

Art. 22 Meistbegünstigung

Fassung: 1. August 2014 bis laufend

Meistbegünstigung

Sofern und insoweit die Regierung der Republik Österreich mit einer vergleichbaren zwischenstaatlichen Organisation, die ihren Sitz in Österreich hat, ein Abkommen trifft, das Bestimmungen oder Bedingungen enthält, die für die betreffende Organisation günstiger sind als die entsprechenden Bestimmungen oder Bedingungen dieses Abkommens, dann dehnt die Regierung mittels eines Zusatzabkommens diese günstigeren Bestimmungen oder Bedingungen auch auf die Organisation aus.

Art. 23

Art. 23 Inkrafttreten und Dauer des Abkommens

Fassung: 1. August 2014 bis laufend

Inkrafttreten und Dauer des Abkommens

1) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft nachdem die Republik Österreich und die Organisation einander den Abschluss der Verfahren mitgeteilt haben, die erforderlich sind, damit das Abkommen für beide Parteien bindende Wirkung erlangt.

2) Die Bestimmungen des vorliegenden Abkommens werden ab 1. Juli 2011 angewendet.

3) Dieses Abkommen tritt außer Kraft,

Anl. 1

Anl. 1 ANHANG

Fassung: 1. August 2014 bis laufend

ANHANG

Zugang zum Arbeitsmarkt

1. Die Ehegatten der Mitarbeiter der Büros und deren Kinder bis zu einem Alter von 21 Jahren haben unter der Voraussetzung, dass sie mit dem Ziel der Familienzusammenführung nach Österreich kamen und mit dem Hauptberechtigten des gemäß Art. 18 ausgestellten Identitätsausweises einen gemeinsamen Haushalt bilden, bevorzugten Zugang zum Arbeitsmarkt. In Bezug auf den Zugang zum Arbeitsmarkt trägt die Definition „Mitarbeiter der Büros“ gemäß Artikel 1 lit. h der spezifischen Struktur der Büros Rechnung. Diese Familienmitglieder werden in Folge als Begünstigte bezeichnet.

2. Die nach Punkt 1 Begünstigten erhalten auf Antrag vom Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten eine Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass sie dem nach dem Abkommen bevorzugt zu behandelnden Personenkreis angehören. Die Ausstellung der Bescheinigung ist an kein konkretes Arbeitsplatzangebot gebunden. Die Bescheinigung gilt für das gesamte österreichische Bundesgebiet und verliert ihre Gültigkeit, wenn der Identitätsausweis seine Gültigkeit verliert.

3. Einem Arbeitgeber, der den Inhaber einer Bescheinigung zu beschäftigen beabsichtigt, wird auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung erteilt, sofern die Beschäftigung nicht in einem Arbeitsmarktsektor oder in einer Region aufgenommen werden soll, wo laut Arbeitsmarktservice gravierende Arbeitsmarktprobleme bestehen. Die Beschäftigungsbewilligung kann auch nach Überschreitung der gesetzlich festgelegten Bundeshöchstzahl für die Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften erteilt werden.

4. Die Ausstellung der Beschäftigungsbewilligung erfolgt durch die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice, in deren Sprengel der in Aussicht genommene Beschäftigungsort liegt, bei wechselndem Beschäftigungsort von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice, in dem der Arbeitgeber seinen Betriebssitz hat.

5. Kinder, die vor Vollendung des 21. Lebensjahres zum Zweck der Familienzusammenführung nach Österreich eingereist sind und erst nach Vollendung des 21. Lebensjahres eine Beschäftigung aufnehmen wollen, gelten dann als Begünstigte, wenn ihnen vor Vollendung des 21. Lebensjahres bis zur tatsächlichen Aufnahme der Beschäftigung vom Hauptberechtigten des Identitätsausweises Unterhalt gewährt wurde. Alle anderen abhängigen Verwandten unterliegen den gewöhnlichen Regelungen betreffend die Zulassung zur unselbständigen Beschäftigung von Ausländern in Österreich.

6. Soweit eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt werden soll, finden die obigen Regelungen über die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung keine Anwendung. In diesem Fall haben die Begünstigten die für die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit gesetzlich erforderlichen Befähigungen und Voraussetzungen zu erbringen.