Staatsverträge

Abkommen über Amtshilfe und gegenseitige Zusammenarbeit in Zollsachen (Ukraine)

ABKOMMEN zwischen der Regierung der Republik Österreich und dem Kabinett der Minister der Ukraine über Amtshilfe und gegenseitige Zusammenarbeit in Zollsachen

Vertrag – UkraineFassung seit 1. September 2001RIS-Stand 11. Februar 2014

RIS-Gesetzesnummer 20001584 · BGBl. III Nr. 194/2001 · 39/06 Rechts- und Amtshilfe · Original im RIS öffnen

Art. 17

Art. 17 Artikel 17

Fassung: 1. September 2001 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Art. 17 Abkommen über Amtshilfe und gegenseitige Zusammenarbeit in Zollsachen (Ukraine)?

  • KernaussageArt. 17 Abkommen über Amtshilfe und gegenseitige Zusammenarbeit in Zollsachen (Ukraine) behandelt "Artikel 17" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Ausnahme von der Verpflichtung zur Amtshilfe

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Artikel 17

Ausnahme von der Verpflichtung zur Amtshilfe

(1) Die Vertragsparteien können Amtshilfe nach Maßgabe dieses Abkommens ganz oder teilweise verweigern oder von der Einhaltung bestimmter Bedingungen abhängig machen, Sofern die öffentliche Ordnung oder Sicherheit oder andere wesentliche öffentliche Interessen der ersuchten Vertragspartei beeinträchtigt werden könnten oder die Gefahr der Verletzung sonstiger gesetzlich geschützter Betriebs-, Geschäfts- oder Berufsgeheimnisse bestünde.

(2) Ersucht eine Zollverwaltung einer Vertragspartei um Amtshilfe, die sie selbst im Falle eines Ersuchens nicht leisten könnte, so weist sie in ihrem Ersuchen auf diesen Umstand hin. Die Erledigung eines derartigen Ersuchens steht im Ermessen der ersuchten Behörde.

(3) Eine Amtshilfe bezüglich einer kontrollierten Lieferung kann auch verweigert werden, wenn nationale Rechtsvorschriften oder Verfahrensvorschriften dies nicht zulassen.

(4) Sofern einem Amtshilfeersuchen nicht nachgekommen wird, ist diese Entscheidung der ersuchenden Behörde unter Angabe der Gründe unverzüglich mitzuteilen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Verfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 17 Abkommen über Amtshilfe und gegenseitige Zusammenarbeit in Zollsachen (Ukraine) in einfachen Worten?

Art. 17 Abkommen über Amtshilfe und gegenseitige Zusammenarbeit in Zollsachen (Ukraine) behandelt "Artikel 17" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. September 2001 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
11. Februar 2014
Fassung seit
1. September 2001
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
28. August 2026 18:40
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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