Art. 17
Art. 17 Artikel 17
Fassung: 1. September 2001 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in Art. 17 Abkommen über Amtshilfe und gegenseitige Zusammenarbeit in Zollsachen (Ukraine)?
- KernaussageArt. 17 Abkommen über Amtshilfe und gegenseitige Zusammenarbeit in Zollsachen (Ukraine) behandelt "Artikel 17" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Ausnahme von der Verpflichtung zur Amtshilfe
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Artikel 17
Ausnahme von der Verpflichtung zur Amtshilfe
(1) Die Vertragsparteien können Amtshilfe nach Maßgabe dieses Abkommens ganz oder teilweise verweigern oder von der Einhaltung bestimmter Bedingungen abhängig machen, Sofern die öffentliche Ordnung oder Sicherheit oder andere wesentliche öffentliche Interessen der ersuchten Vertragspartei beeinträchtigt werden könnten oder die Gefahr der Verletzung sonstiger gesetzlich geschützter Betriebs-, Geschäfts- oder Berufsgeheimnisse bestünde.
(2) Ersucht eine Zollverwaltung einer Vertragspartei um Amtshilfe, die sie selbst im Falle eines Ersuchens nicht leisten könnte, so weist sie in ihrem Ersuchen auf diesen Umstand hin. Die Erledigung eines derartigen Ersuchens steht im Ermessen der ersuchten Behörde.
(3) Eine Amtshilfe bezüglich einer kontrollierten Lieferung kann auch verweigert werden, wenn nationale Rechtsvorschriften oder Verfahrensvorschriften dies nicht zulassen.
(4) Sofern einem Amtshilfeersuchen nicht nachgekommen wird, ist diese Entscheidung der ersuchenden Behörde unter Angabe der Gründe unverzüglich mitzuteilen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 17 Abkommen über Amtshilfe und gegenseitige Zusammenarbeit in Zollsachen (Ukraine) in einfachen Worten?
Art. 17 Abkommen über Amtshilfe und gegenseitige Zusammenarbeit in Zollsachen (Ukraine) behandelt "Artikel 17" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. September 2001 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 11. Februar 2014
- Fassung seit
- 1. September 2001
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 28. August 2026 18:40
Keine frühere Fassung im lokalen Cache. Der aktuelle RIS-Verweis bleibt als Originalquelle verknüpft.
RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
Verweise
Keine lokal auflösbaren Verweise gefunden.
Rückverweise
Noch keine Rückverweise im lokalen Cache. Die Aktualisierung wurde im Hintergrund vorgemerkt; bis dahin werden ausschließlich lokal vorhandene Daten angezeigt.