Staatsverträge

Abkommen über Amtshilfe und gegenseitige Zusammenarbeit in Zollsachen (Ukraine)

ABKOMMEN zwischen der Regierung der Republik Österreich und dem Kabinett der Minister der Ukraine über Amtshilfe und gegenseitige Zusammenarbeit in Zollsachen

Vertrag – UkraineFassung seit 1. September 2001RIS-Stand 11. Februar 2014

RIS-Gesetzesnummer 20001584 · BGBl. III Nr. 194/2001 · 39/06 Rechts- und Amtshilfe · Original im RIS öffnen

Art. 19

Art. 19 Artikel 19

Fassung: 1. September 2001 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Art. 19 Abkommen über Amtshilfe und gegenseitige Zusammenarbeit in Zollsachen (Ukraine)?

  • KernaussageArt. 19 Abkommen über Amtshilfe und gegenseitige Zusammenarbeit in Zollsachen (Ukraine) behandelt "Artikel 19" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Durchführung dieses Abkommens wird den zentralen Zollbehörden der Vertragsparteien übertragen und von diesen unmittelbar ausgeführt.

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Artikel 19

Durchführung des Abkommens

(1) Die Durchführung dieses Abkommens wird den zentralen Zollbehörden der Vertragsparteien übertragen und von diesen unmittelbar ausgeführt.

(2) Die zentralen Zollbehörden können die zur Durchführung des Abkommens notwendigen Verwaltungsanordnungen erlassen.

(3) Die Zollverwaltungen der beiden Vertragsparteien können vereinbaren, dass Fahndungsdienste der beiden Zollverwaltungen unmittelbar verkehren, insbesondere wenn dies der Umfang der zu übermittelnden Auskünfte angebracht erscheinen lässt.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Verfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 19 Abkommen über Amtshilfe und gegenseitige Zusammenarbeit in Zollsachen (Ukraine) in einfachen Worten?

Art. 19 Abkommen über Amtshilfe und gegenseitige Zusammenarbeit in Zollsachen (Ukraine) behandelt "Artikel 19" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
11. Februar 2014
Fassung seit
1. September 2001
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
28. August 2026 18:40
Frühere Fassungen

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