Staatsverträge

Abkommen über Amtshilfe und gegenseitige Zusammenarbeit in Zollsachen (Ukraine)

ABKOMMEN zwischen der Regierung der Republik Österreich und dem Kabinett der Minister der Ukraine über Amtshilfe und gegenseitige Zusammenarbeit in Zollsachen

Vertrag – UkraineFassung seit 1. September 2001RIS-Stand 11. Februar 2014

RIS-Gesetzesnummer 20001584 · BGBl. III Nr. 194/2001 · 39/06 Rechts- und Amtshilfe · Original im RIS öffnen

Art. 12

Art. 12 Artikel 12

Fassung: 1. September 2001 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Art. 12 Abkommen über Amtshilfe und gegenseitige Zusammenarbeit in Zollsachen (Ukraine)?

  • KernaussageArt. 12 Abkommen über Amtshilfe und gegenseitige Zusammenarbeit in Zollsachen (Ukraine) behandelt "Artikel 12" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Auf Ersuchen der Zollverwaltung der einen Vertragspartei kann die Zollverwaltung der anderen Vertragspartei ihre Zollorgane ermächtigen,...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Artikel 12

Sachverständige und Zeugen

(1) Auf Ersuchen der Zollverwaltung der einen Vertragspartei kann die Zollverwaltung der anderen Vertragspartei ihre Zollorgane ermächtigen, als Sachverständige oder Zeugen in Gerichts- oder Verwaltungsverfahren, welche die unter dieses Abkommen fallende Angelegenheiten betreffen, vor den Gerichts- oder Verwaltungsbehörden der anderen Vertragspartei zu erscheinen.

(2) Diese Zollorgane sagen im Rahmen der erteilten Ermächtigung über jene Tatsachen aus, die sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben als Zollorgan wahrgenommen haben.

(3) Im Ersuchen um Aussage muss klar darauf hingewiesen werden, für welchen Fall und in welcher Eigenschaft das Zollorgan zu erscheinen hat.

(4) Das Ersuchen um Aussage eines Zollorgans als Sachverständiger oder Zeuge hat gemäß den Rechtsvorschriften der Vertragsparteien und im Einklang mit den im Rahmen der Vereinten Nationen und des Europarates bestehenden Übereinkommen, die von beiden Vertragsstaaten unterzeichnet und in Kraft gesetzt worden sind, zu erfolgen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuVerfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 12 Abkommen über Amtshilfe und gegenseitige Zusammenarbeit in Zollsachen (Ukraine) in einfachen Worten?

Art. 12 Abkommen über Amtshilfe und gegenseitige Zusammenarbeit in Zollsachen (Ukraine) behandelt "Artikel 12" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. September 2001 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
11. Februar 2014
Fassung seit
1. September 2001
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
3. Oktober 2026 06:29
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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