Staatsverträge

Abkommen über Amtshilfe und gegenseitige Zusammenarbeit in Zollsachen (Ukraine)

ABKOMMEN zwischen der Regierung der Republik Österreich und dem Kabinett der Minister der Ukraine über Amtshilfe und gegenseitige Zusammenarbeit in Zollsachen

Vertrag – UkraineIn Kraft seit 1. September 2001RIS-Stand 11. Februar 2014

RIS-Gesetzesnummer 20001584 · BGBl. III Nr. 194/2001 · 39/06 Rechts- und Amtshilfe · Original im RIS öffnen

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Gesamte Rechtsvorschrift

Art. 1

Art. 1 Artikel 1

Fassung: 1. September 2001 bis laufend

Artikel 1

Definitionen

Für die Zwecke dieses Abkommens bedeutet:

___________________

Art. 2

Art. 2 Artikel 2

Fassung: 1. September 2001 bis laufend

Artikel 2

Anwendungsbereich des Abkommens

(1) Im Einklang mit den Bestimmungen dieses Abkommens leisten die Vertragsparteien einander gegenseitige Amtshilfe,

(2) Die Amtshilfe im Rahmen dieses Abkommens erfolgt im Einklang mit den Rechtsvorschriften und im Rahmen der Möglichkeiten und Mittel der ersuchten Partei.

(3) Die Amtshilfe umfasst nicht die Festnahme von Personen sowie die Einhebung von Eingangs- und Ausgangsabgaben oder von Geldstrafen und sonstigen Beträgen für Rechnung des anderen Staates.

(4) Die Amtshilfe in Zollsachen im Sinne dieses Abkommens berührt nicht die Vorschriften über die Rechtshilfe in Strafsachen.

Art. 3

Art. 3 Artikel 3

Fassung: 1. September 2001 bis laufend

Artikel 3

Amtshilfe auf Ersuchen

(1) Für Zwecke dieses Abkommens tauschen die Zollverwaltungen auf Ersuchen alle Informationen aus über:

(2) Sofern die ersuchte Behörde nicht über die gewünschten Informationen verfügt, so bemüht sie sich nach Maßgabe der in ihrem Gebiet geltenden Rechtsvorschriften um die Beschaffung derselben.

(3) Die ersuchte Behörde verfährt bei der Informationsbeschaffung genauso, als ob sie in Erfüllung eigener Aufgaben handeln würde.

Art. 4

Art. 4 Artikel 4

Fassung: 1. September 2001 bis laufend

Artikel 4

Auf Ersuchen informieren die Zollverwaltungen einander, ob

Art. 5

Art. 5 Artikel 5

Fassung: 1. September 2001 bis laufend

Artikel 5

Amtshilfe ohne vorhergehendes Ersuchen

Sofern dies ihres Erachtens zur Einhaltung der Zollbestimmungen notwendig ist, erteilen die Vertragsparteien einander sämtliche Auskünfte über:

Art. 6

Art. 6 Artikel 6

Fassung: 1. September 2001 bis laufend

Artikel 6

Form der Übermittlung

(1) Die ersuchte Behörde der einen Vertragspartei übermittelt auf Ersuchen oder spontan der Zollverwaltung der anderen Vertragspartei Berichte, Niederschriften oder beglaubigte Kopien von Dokumenten, die alle verfügbaren Informationen über die Ergebnisse der Ermittlungen über begangene Zollzuwiderhandlungen oder die Überprüfung der Einhaltung der Zollbestimmungen darstellen.

(2) Die im Rahmen dieses Abkommens übermittelten Dokumente können zum gleichen Zweck durch mittels Datenverarbeitung herstellte Angaben ersetzt werden.

Art. 7

Art. 7 Artikel 7

Fassung: 1. September 2001 bis laufend

Artikel 7

Überwachung von Personen, Waren, Transportmittel und Örtlichkeiten

Auf Ersuchen einer Vertragspartei veranlasst die Zollverwaltung der anderen Vertragspartei im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Möglichkeiten eine Überwachung über:

Art. 8

Art. 8 Artikel 8

Fassung: 1. September 2001 bis laufend

Artikel 8

Maßnahmen gegen den illegalen Handel mit Suchtgift, psychotropen Substanzen und Vorläuferstoffen

(1) Auf Ersuchen oder von sich aus leisten die beiden Zollverwaltungen einander Unterstützung bei der Verhinderung des und Ermittlung gegen den illegalen Handel mit Suchtgift, psychotropen Substanzen und Vorläuferstoffen, in dem sie alle relevanten Informationen austauschen über:

Art. 9

Art. 9 Artikel 9

Fassung: 1. September 2001 bis laufend

Artikel 9

Sofern dies ihres Erachtens zur Einhaltung der Zollbestimmungen notwendig ist, erteilen die Vertragsparteien einander sämtliche Auskünfte über:

Art. 10

Art. 10 Artikel 10

Fassung: 1. September 2001 bis laufend

Artikel 10

Kontrollierte Lieferung

(1) Die beiden Zollverwaltungen arbeiten bei der Durchführung von kontrollierten Lieferungen zusammen.

(2) Die Entscheidung über die Durchführung einer kontrollierten Lieferung wird in jedem Einzelfall getroffen und hat im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften der beiden Vertragsparteien und für Zwecke der strafrechtlichen Ermittlungen zu erfolgen.

Art. 11

Art. 11 Artikel 11

Fassung: 1. September 2001 bis laufend

Artikel 11

Ermittlungen

(1) Die ersuchte Zollverwaltung führt sämtliche Ermittlungen nach Maßgabe der in ihrem Gebiet geltenden Vorschriften über jene Vorgänge durch, die gegen die Zollvorschriften der ersuchenden Vertragspartei verstoßen oder dagegen verstoßen könnten. Die ersuchte Behörde verfährt dabei so, als ob sie in Erfüllung eigener Aufgaben handeln würde. Das Ergebnis der Ermittlungen wird der ersuchenden Behörde unverzüglich mitgeteilt.

(2) Mit Zustimmung der ersuchten Behörde können Zollorgane der ersuchenden Behörde bei den Durchführungen der Ermittlungen anwesend sein. Diese Zollorgane benötigen hierzu von ihrer Zollverwaltung eine schriftliche Ermächtigung.

Art. 12

Art. 12 Artikel 12

Fassung: 1. September 2001 bis laufend

Artikel 12

Sachverständige und Zeugen

(1) Auf Ersuchen der Zollverwaltung der einen Vertragspartei kann die Zollverwaltung der anderen Vertragspartei ihre Zollorgane ermächtigen, als Sachverständige oder Zeugen in Gerichts- oder Verwaltungsverfahren, welche die unter dieses Abkommen fallende Angelegenheiten betreffen, vor den Gerichts- oder Verwaltungsbehörden der anderen Vertragspartei zu erscheinen.

(2) Diese Zollorgane sagen im Rahmen der erteilten Ermächtigung über jene Tatsachen aus, die sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben als Zollorgan wahrgenommen haben.

(3) Im Ersuchen um Aussage muss klar darauf hingewiesen werden, für welchen Fall und in welcher Eigenschaft das Zollorgan zu erscheinen hat.

(4) Das Ersuchen um Aussage eines Zollorgans als Sachverständiger oder Zeuge hat gemäß den Rechtsvorschriften der Vertragsparteien und im Einklang mit den im Rahmen der Vereinten Nationen und des Europarates bestehenden Übereinkommen, die von beiden Vertragsstaaten unterzeichnet und in Kraft gesetzt worden sind, zu erfolgen.

Art. 13

Art. 13 Artikel 13

Fassung: 1. September 2001 bis laufend

Artikel 13

Verwertung der Auskünfte

(1) Die im Rahmen dieses Abkommens erhaltenen Informationen, Dokumente und andere Mitteilungen dürfen ausschließlich für die in diesem Abkommen bestimmten Zwecke einschließlich der wegen Zollzuwiderhandlungen eingeleiteten Verfahren verwendet werden. Zu anderen Zwecken dürfen sie im Gebiet der Vertragspartei nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der die Auskunft erteilenden Behörde und mit den gegebenenfalls von dieser auferlegten Beschränkungen verwendet werden.

(2) Die im Zusammenhang mit dem illegalen Handel von Suchtgift, psychotropen Substanzen und Vorläuferstoffen von einer Vertragspartei erhaltenen Informationen und Dokumente dürfen an jene Gerichts- oder andere Verwaltungsbehörden weitergeleitet werden, die unmittelbar mit der Bekämpfung des Missbrauchs und des illegalen Handels von Suchtgift, psychotropen Substanzen und Vorläuferstoffen betraut sind.

(3) Die im Rahmen dieses Abkommens erhaltenen Informationen werden hinsichtlich des Amtsgeheimnisses so behandelt, als würde es sich um Dokumente oder Mitteilungen von einer inländischen Behörde handeln.

(4) Die Zollverwaltungen dürfen nach Maßgabe des Zwecks und im Rahmen des Anwendungsbereiches dieses Abkommens erhaltene Beweise, Dokumente und Zeugenaussagen als Beweismittel und Dokumente in gerichtlichen oder verwaltungsrechtlichen Verfahren verwenden.

(5) Die Bestimmungen dieses Abkommes berühren nicht die geltenden Vorschriften über den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Dienststellen der Europäischen Kommission und den Zollbehörden der Mitgliedstaaten in Zollfragen, die für die Europäische Gemeinschaft von Interesse sein könnten.

(6) Die Verwertung als Beweis und die Gewichtung derartiger Informationen und Dokumente in gerichtlichen und verwaltungsrechtlichen Verfahren bestimmt sich nach den jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften.

Art. 14

Art. 14 Artikel 14

Fassung: 1. September 2001 bis laufend

Artikel 14

Datenschutz

(1) Sämtliche Auskünfte nach Maßgabe dieses Protokolls sind vertraulich, gleichgültig, in welcher Form sie erteilt werden. Sie unterliegen dem Dienstgeheimnis und genießen den Schutz sowohl der für derartige Auskünfte geltenden Rechtsvorschriften der Vertragspartei, die sie erhalten hat, als auch der entsprechenden für die andere Vertragspartei geltenden Vorschriften.

(2) Personenbezogene Daten sind nicht zu übermitteln, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass die Übermittlung oder die Verwendung der Daten den Grundsätzen der Rechtsordnung einer Vertragspartei widerspricht, insbesondere wenn dem Betroffenen daraus unzumutbare Nachteile erwachsen würden. Die empfangende Vertragspartei unterrichtet auf Antrag die übermittelnde Vertragspartei davon, wie und mit welchem Ergebnis die übermittelten Daten verwendet wurden.

(3) Personenbezogene Daten dürfen lediglich an Zollbehörden und bei gebotener strafrechtlicher Verfolgung an die Strafverfolgungsbehörden und Gerichte übermittelt werden. An andere Personen oder Behörden dürfen diese Daten lediglich nach Zustimmung der übermittelnden Behörde weitergegeben werden.

(4) Die übermittelnde Vertragspartei überprüft die Richtigkeit der zu übermittelnden Daten. Stellt sich heraus, dass bereits übermittlelte Daten unrichtig oder zu löschen waren, so wird die empfangende Vertragspartei unverzüglich davon unterrichtet. Letztere ist zur Berichtigung oder Löschung der Daten verpflichtet.

(5) Dem Betroffenen kann auf Antrag Auskunft über die gespeicherten Daten und den Zweck dieser Datenspeicherung erteilt werden, sofern dem nicht überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen.

Art. 15

Art. 15 Artikel 15

Fassung: 1. September 2001 bis laufend

Artikel 15

Zustellung/Bekanntgabe

Auf Antrag veranlasst die ersuchte Vertragspartei im Einklang mit ihren Rechtsvorschriften die Zustellung/Bekanntgabe aller Dokumente und Entscheidungen, die in den sachlichen Anwendungsbereich dieses Abkommens fallen, an die betreffenden natürlichen oder juristischen Personen, die ihren Wohnsitz oder Sitz in ihrem Gebiet haben.

Art. 16

Art. 16 Artikel 16

Fassung: 1. September 2001 bis laufend

Artikel 16

Form und Inhalt der Amtshilfeersuchen

(1) Amtshilfeersuchen gemäß diesem Abkommen sind schriftlich zu stellen. Dem Ersuchen sind alle Unterlagen beizufügen, die für seine Erledigung erforderlich sind. In dringenden Fällen können mündliche Ersuchen zulässig sein, die jedoch einer unverzüglichen schriftlichen Bestätigung bedürfen.

(2) Amtshilfeersuchen gemäß Absatz 1 müssen folgende Angaben enthalten:

(3) Die Amtshilfeersuchen sind in einer Amtssprache der ersuchten Vertragspartei, in englischer Sprache oder in einer von dieser zugelassenen Sprache zu stellen.

(4) Entspricht ein Amtshilfeersuchen nicht den Formvorschriften, so kann seine Berichtigung oder Ergänzung verlangt werden. Die zur Erledigung des Ersuchens notwendigen Maßnahmen können in der Zwischenzeit angeordnet werden.

Art. 17

Art. 17 Artikel 17

Fassung: 1. September 2001 bis laufend

Artikel 17

Ausnahme von der Verpflichtung zur Amtshilfe

(1) Die Vertragsparteien können Amtshilfe nach Maßgabe dieses Abkommens ganz oder teilweise verweigern oder von der Einhaltung bestimmter Bedingungen abhängig machen, Sofern die öffentliche Ordnung oder Sicherheit oder andere wesentliche öffentliche Interessen der ersuchten Vertragspartei beeinträchtigt werden könnten oder die Gefahr der Verletzung sonstiger gesetzlich geschützter Betriebs-, Geschäfts- oder Berufsgeheimnisse bestünde.

(2) Ersucht eine Zollverwaltung einer Vertragspartei um Amtshilfe, die sie selbst im Falle eines Ersuchens nicht leisten könnte, so weist sie in ihrem Ersuchen auf diesen Umstand hin. Die Erledigung eines derartigen Ersuchens steht im Ermessen der ersuchten Behörde.

(3) Eine Amtshilfe bezüglich einer kontrollierten Lieferung kann auch verweigert werden, wenn nationale Rechtsvorschriften oder Verfahrensvorschriften dies nicht zulassen.

(4) Sofern einem Amtshilfeersuchen nicht nachgekommen wird, ist diese Entscheidung der ersuchenden Behörde unter Angabe der Gründe unverzüglich mitzuteilen.

Art. 18

Art. 18 Artikel 18

Fassung: 1. September 2001 bis laufend

Artikel 18

Kosten

Die beiden Vertragsparteien verzichten auf alle Ansprüche auf Erstattung der sich aus der Durchführung dieses Abkommens ergebenden Kosten mit Ausnahme der Kosten für Sachverständige und Zeugen.

Art. 19

Art. 19 Artikel 19

Fassung: 1. September 2001 bis laufend

Artikel 19

Durchführung des Abkommens

(1) Die Durchführung dieses Abkommens wird den zentralen Zollbehörden der Vertragsparteien übertragen und von diesen unmittelbar ausgeführt.

(2) Die zentralen Zollbehörden können die zur Durchführung des Abkommens notwendigen Verwaltungsanordnungen erlassen.

(3) Die Zollverwaltungen der beiden Vertragsparteien können vereinbaren, dass Fahndungsdienste der beiden Zollverwaltungen unmittelbar verkehren, insbesondere wenn dies der Umfang der zu übermittelnden Auskünfte angebracht erscheinen lässt.

Art. 20

Art. 20 Artikel 20

Fassung: 1. September 2001 bis laufend

Artikel 20

Territorialer Geltungsbereich

Dieses Abkommen findet im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien Anwendung.

Art. 21

Art. 21 Artikel 21

Fassung: 1. September 2001 bis laufend

Artikel 21

Schlussbestimmungen

Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder die Anwendung dieses Abkommens sollen durch die zentralen Zollbehörden der Vertragsparteien beigelegt werden. Die Regelung auf diplomatischem Weg wird dadurch nicht ausgeschlossen.

Art. 22

Art. 22 Artikel 22

Fassung: 1. September 2001 bis laufend

Artikel 22

(1) Dieses Abkommen unterliegt der Genehmigung gemäß den innerstaatlichen Vorschriften jeder Vertragspartei. Es tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander schriftlich auf diplomatischem Weg mitteilen, dass die entsprechenden innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Abkommens gegeben sind.

(2) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann von jeder der Vertragsparteien schriftlich auf diplomatischem Weg jederzeit gekündigt werden. Im Fall der Kündigung tritt das Abkommen mit Ablauf von 90 Tagen nach dem Einlagen der Kündigung bei der anderen Vertragspartei außer Kraft.

GESCHEHEN in Kiew, am 17. Mai 2000, in zwei Urschriften in deutscher und ukrainischer Sprache, wobei beide Sprachfassungen gleichermaßen authentisch sind.