Staatsverträge

Abkommen über Amtshilfe und gegenseitige Zusammenarbeit in Zollsachen (Ukraine)

ABKOMMEN zwischen der Regierung der Republik Österreich und dem Kabinett der Minister der Ukraine über Amtshilfe und gegenseitige Zusammenarbeit in Zollsachen

Vertrag – UkraineFassung seit 1. September 2001RIS-Stand 11. Februar 2014

RIS-Gesetzesnummer 20001584 · BGBl. III Nr. 194/2001 · 39/06 Rechts- und Amtshilfe · Original im RIS öffnen

Art. 16

Art. 16 Artikel 16

Fassung: 1. September 2001 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Art. 16 Abkommen über Amtshilfe und gegenseitige Zusammenarbeit in Zollsachen (Ukraine)?

  • KernaussageArt. 16 Abkommen über Amtshilfe und gegenseitige Zusammenarbeit in Zollsachen (Ukraine) behandelt "Artikel 16" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Form und Inhalt der Amtshilfeersuchen

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Artikel 16

Form und Inhalt der Amtshilfeersuchen

(1) Amtshilfeersuchen gemäß diesem Abkommen sind schriftlich zu stellen. Dem Ersuchen sind alle Unterlagen beizufügen, die für seine Erledigung erforderlich sind. In dringenden Fällen können mündliche Ersuchen zulässig sein, die jedoch einer unverzüglichen schriftlichen Bestätigung bedürfen.

(2) Amtshilfeersuchen gemäß Absatz 1 müssen folgende Angaben enthalten:

(3) Die Amtshilfeersuchen sind in einer Amtssprache der ersuchten Vertragspartei, in englischer Sprache oder in einer von dieser zugelassenen Sprache zu stellen.

(4) Entspricht ein Amtshilfeersuchen nicht den Formvorschriften, so kann seine Berichtigung oder Ergänzung verlangt werden. Die zur Erledigung des Ersuchens notwendigen Maßnahmen können in der Zwischenzeit angeordnet werden.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 16 Abkommen über Amtshilfe und gegenseitige Zusammenarbeit in Zollsachen (Ukraine) in einfachen Worten?

Art. 16 Abkommen über Amtshilfe und gegenseitige Zusammenarbeit in Zollsachen (Ukraine) behandelt "Artikel 16" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. September 2001 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
11. Februar 2014
Fassung seit
1. September 2001
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
3. Oktober 2026 06:29
Frühere Fassungen

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