Staatsverträge

Abkommen über Amtshilfe und gegenseitige Zusammenarbeit in Zollsachen (Ukraine)

ABKOMMEN zwischen der Regierung der Republik Österreich und dem Kabinett der Minister der Ukraine über Amtshilfe und gegenseitige Zusammenarbeit in Zollsachen

Vertrag – UkraineFassung seit 1. September 2001RIS-Stand 11. Februar 2014

RIS-Gesetzesnummer 20001584 · BGBl. III Nr. 194/2001 · 39/06 Rechts- und Amtshilfe · Original im RIS öffnen

Art. 11

Art. 11 Artikel 11

Fassung: 1. September 2001 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Art. 11 Abkommen über Amtshilfe und gegenseitige Zusammenarbeit in Zollsachen (Ukraine)?

  • KernaussageArt. 11 Abkommen über Amtshilfe und gegenseitige Zusammenarbeit in Zollsachen (Ukraine) behandelt "Artikel 11" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die ersuchte Zollverwaltung führt sämtliche Ermittlungen nach Maßgabe der in ihrem Gebiet geltenden Vorschriften über jene...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Artikel 11

Ermittlungen

(1) Die ersuchte Zollverwaltung führt sämtliche Ermittlungen nach Maßgabe der in ihrem Gebiet geltenden Vorschriften über jene Vorgänge durch, die gegen die Zollvorschriften der ersuchenden Vertragspartei verstoßen oder dagegen verstoßen könnten. Die ersuchte Behörde verfährt dabei so, als ob sie in Erfüllung eigener Aufgaben handeln würde. Das Ergebnis der Ermittlungen wird der ersuchenden Behörde unverzüglich mitgeteilt.

(2) Mit Zustimmung der ersuchten Behörde können Zollorgane der ersuchenden Behörde bei den Durchführungen der Ermittlungen anwesend sein. Diese Zollorgane benötigen hierzu von ihrer Zollverwaltung eine schriftliche Ermächtigung.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuVerfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 11 Abkommen über Amtshilfe und gegenseitige Zusammenarbeit in Zollsachen (Ukraine) in einfachen Worten?

Art. 11 Abkommen über Amtshilfe und gegenseitige Zusammenarbeit in Zollsachen (Ukraine) behandelt "Artikel 11" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
11. Februar 2014
Fassung seit
1. September 2001
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
3. Oktober 2026 06:29
Frühere Fassungen

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