Art. 11
Art. 11 Artikel 11
Fassung: 1. September 2001 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in Art. 11 Abkommen über Amtshilfe und gegenseitige Zusammenarbeit in Zollsachen (Ukraine)?
- KernaussageArt. 11 Abkommen über Amtshilfe und gegenseitige Zusammenarbeit in Zollsachen (Ukraine) behandelt "Artikel 11" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die ersuchte Zollverwaltung führt sämtliche Ermittlungen nach Maßgabe der in ihrem Gebiet geltenden Vorschriften über jene...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Artikel 11
Ermittlungen
(1) Die ersuchte Zollverwaltung führt sämtliche Ermittlungen nach Maßgabe der in ihrem Gebiet geltenden Vorschriften über jene Vorgänge durch, die gegen die Zollvorschriften der ersuchenden Vertragspartei verstoßen oder dagegen verstoßen könnten. Die ersuchte Behörde verfährt dabei so, als ob sie in Erfüllung eigener Aufgaben handeln würde. Das Ergebnis der Ermittlungen wird der ersuchenden Behörde unverzüglich mitgeteilt.
(2) Mit Zustimmung der ersuchten Behörde können Zollorgane der ersuchenden Behörde bei den Durchführungen der Ermittlungen anwesend sein. Diese Zollorgane benötigen hierzu von ihrer Zollverwaltung eine schriftliche Ermächtigung.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 11 Abkommen über Amtshilfe und gegenseitige Zusammenarbeit in Zollsachen (Ukraine) in einfachen Worten?
Art. 11 Abkommen über Amtshilfe und gegenseitige Zusammenarbeit in Zollsachen (Ukraine) behandelt "Artikel 11" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 11. Februar 2014
- Fassung seit
- 1. September 2001
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 3. Oktober 2026 06:29
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