Art. 22
Art. 22 Artikel 22
Fassung: 1. September 2001 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in Art. 22 Abkommen über Amtshilfe und gegenseitige Zusammenarbeit in Zollsachen (Ukraine)?
- KernaussageArt. 22 Abkommen über Amtshilfe und gegenseitige Zusammenarbeit in Zollsachen (Ukraine) behandelt "Artikel 22" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Dieses Abkommen unterliegt der Genehmigung gemäß den innerstaatlichen Vorschriften jeder Vertragspartei. Es tritt am ersten Tag...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Artikel 22
(1) Dieses Abkommen unterliegt der Genehmigung gemäß den innerstaatlichen Vorschriften jeder Vertragspartei. Es tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander schriftlich auf diplomatischem Weg mitteilen, dass die entsprechenden innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Abkommens gegeben sind.
(2) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann von jeder der Vertragsparteien schriftlich auf diplomatischem Weg jederzeit gekündigt werden. Im Fall der Kündigung tritt das Abkommen mit Ablauf von 90 Tagen nach dem Einlagen der Kündigung bei der anderen Vertragspartei außer Kraft.
GESCHEHEN in Kiew, am 17. Mai 2000, in zwei Urschriften in deutscher und ukrainischer Sprache, wobei beide Sprachfassungen gleichermaßen authentisch sind.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 22 Abkommen über Amtshilfe und gegenseitige Zusammenarbeit in Zollsachen (Ukraine) in einfachen Worten?
Art. 22 Abkommen über Amtshilfe und gegenseitige Zusammenarbeit in Zollsachen (Ukraine) behandelt "Artikel 22" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. September 2001 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 11. Februar 2014
- Fassung seit
- 1. September 2001
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 3. Oktober 2026 06:29
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