Staatsverträge

Abkommen über Amtshilfe und gegenseitige Zusammenarbeit in Zollsachen (Ukraine)

ABKOMMEN zwischen der Regierung der Republik Österreich und dem Kabinett der Minister der Ukraine über Amtshilfe und gegenseitige Zusammenarbeit in Zollsachen

Vertrag – UkraineFassung seit 1. September 2001RIS-Stand 11. Februar 2014

RIS-Gesetzesnummer 20001584 · BGBl. III Nr. 194/2001 · 39/06 Rechts- und Amtshilfe · Original im RIS öffnen

Art. 6

Art. 6 Artikel 6

Fassung: 1. September 2001 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Art. 6 Abkommen über Amtshilfe und gegenseitige Zusammenarbeit in Zollsachen (Ukraine)?

  • KernaussageArt. 6 Abkommen über Amtshilfe und gegenseitige Zusammenarbeit in Zollsachen (Ukraine) behandelt "Artikel 6" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die ersuchte Behörde der einen Vertragspartei übermittelt auf Ersuchen oder spontan der Zollverwaltung der anderen Vertragspartei...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Artikel 6

Form der Übermittlung

(1) Die ersuchte Behörde der einen Vertragspartei übermittelt auf Ersuchen oder spontan der Zollverwaltung der anderen Vertragspartei Berichte, Niederschriften oder beglaubigte Kopien von Dokumenten, die alle verfügbaren Informationen über die Ergebnisse der Ermittlungen über begangene Zollzuwiderhandlungen oder die Überprüfung der Einhaltung der Zollbestimmungen darstellen.

(2) Die im Rahmen dieses Abkommens übermittelten Dokumente können zum gleichen Zweck durch mittels Datenverarbeitung herstellte Angaben ersetzt werden.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuBeurteilung, Verfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger ParagraphArt. 5 Artikel 5
Nächster ParagraphArt. 7 Artikel 7

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 6 Abkommen über Amtshilfe und gegenseitige Zusammenarbeit in Zollsachen (Ukraine) in einfachen Worten?

Art. 6 Abkommen über Amtshilfe und gegenseitige Zusammenarbeit in Zollsachen (Ukraine) behandelt "Artikel 6" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. September 2001 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
11. Februar 2014
Fassung seit
1. September 2001
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
3. Oktober 2026 06:29
Frühere Fassungen

Keine frühere Fassung im lokalen Cache. Der aktuelle RIS-Verweis bleibt als Originalquelle verknüpft.

Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

Keine lokal auflösbaren Verweise gefunden.

Rückverweise

Entscheidungen 0Gesetze 0Treffer 0

Noch keine Rückverweise im lokalen Cache. Die Aktualisierung wurde im Hintergrund vorgemerkt; bis dahin werden ausschließlich lokal vorhandene Daten angezeigt.