§ 14
§ 14 Verständigung der Betroffenen und Abruf von Daten
Fassung: 12. Dezember 2022 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 14 ZIS-V 2022?
- Kernaussage§ 14 ZIS-V 2022 behandelt "Verständigung der Betroffenen und Abruf von Daten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die RTR-GmbH hat die Meldeverpflichteten gemäß § 1, deren Daten gemäß § 13 einem Antragsteller zugänglich...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Verständigung der Betroffenen und Abruf von Daten
§ 14. (1) Die RTR-GmbH hat die Meldeverpflichteten gemäß § 1, deren Daten gemäß § 13 einem Antragsteller zugänglich gemacht wurden, unverzüglich nach der Zugänglichmachung über die Identität des Antragstellers und über das Abfragegebiet gemäß § 13 Abs. 1, in dem Informationen über Infrastrukturen zugänglich gemacht wurden, zu verständigen.
(2) Die RTR-GmbH hat die Verständigung gemäß Abs. 1 an die E-Mail-Adresse zu richten, die im ZIS-Portal bei dem Benutzer hinterlegt ist, der die zugänglich gemachten Informationen gemeldet hat. Meldeverpflichtete gemäß § 1 können der RTR-GmbH abweichende oder zusätzliche E-Mail-Adressen bekannt geben, an die Verständigungen gemäß Abs. 1 gerichtet werden sollen.
(3) Meldeverpflichtete gemäß § 1, die über eine Abfrageberechtigung gemäß § 9 Abs. 2 oder Abs. 3 verfügen, können durch gemäß § 10 legitimierte Zugangsberechtigte die gemäß § 13 Abs. 3 zugänglich gemachten Plandarstellungen der eigenen Infrastrukturen oder Bauvorhaben am ZIS-Portal abrufen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 14 ZIS-V 2022 in einfachen Worten?
§ 14 ZIS-V 2022 behandelt "Verständigung der Betroffenen und Abruf von Daten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 12. Dezember 2022 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 21. Oktober 2022
- Fassung seit
- 12. Dezember 2022
- Fassung bis
- laufend
Frühere Fassungen werden hier derzeit nicht angezeigt. Das RIS-Original ist verknüpft.
RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
Rückverweise
Keine weiteren Verweise verfügbar.