Verordnungen

Meldung und Abfrage von Daten und die Einsichtnahme in Daten bei der RTR-GmbH als Zentrale Stelle für Infrastrukturdaten

Verordnung der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR-GmbH) über die Meldung und Abfrage von Daten und die Einsichtnahme in Daten bei der RTR-GmbH als Zentrale Stelle für Infrastrukturdaten – ZIS-V 2022

ZIS-V 2022VerordnungFassung seit 12. Dezember 2022RIS-Stand 21. Oktober 2022

RIS-Gesetzesnummer 20012043 · BGBl. II Nr. 391/2022 · 91/01 Fernmeldewesen · Original im RIS öffnen

§ 14

§ 14 Verständigung der Betroffenen und Abruf von Daten

Fassung: 12. Dezember 2022 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 14 ZIS-V 2022?

  • Kernaussage§ 14 ZIS-V 2022 behandelt "Verständigung der Betroffenen und Abruf von Daten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die RTR-GmbH hat die Meldeverpflichteten gemäß § 1, deren Daten gemäß § 13 einem Antragsteller zugänglich...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Verständigung der Betroffenen und Abruf von Daten

§ 14. (1) Die RTR-GmbH hat die Meldeverpflichteten gemäß § 1, deren Daten gemäß § 13 einem Antragsteller zugänglich gemacht wurden, unverzüglich nach der Zugänglichmachung über die Identität des Antragstellers und über das Abfragegebiet gemäß § 13 Abs. 1, in dem Informationen über Infrastrukturen zugänglich gemacht wurden, zu verständigen.

(2) Die RTR-GmbH hat die Verständigung gemäß Abs. 1 an die E-Mail-Adresse zu richten, die im ZIS-Portal bei dem Benutzer hinterlegt ist, der die zugänglich gemachten Informationen gemeldet hat. Meldeverpflichtete gemäß § 1 können der RTR-GmbH abweichende oder zusätzliche E-Mail-Adressen bekannt geben, an die Verständigungen gemäß Abs. 1 gerichtet werden sollen.

(3) Meldeverpflichtete gemäß § 1, die über eine Abfrageberechtigung gemäß § 9 Abs. 2 oder Abs. 3 verfügen, können durch gemäß § 10 legitimierte Zugangsberechtigte die gemäß § 13 Abs. 3 zugänglich gemachten Plandarstellungen der eigenen Infrastrukturen oder Bauvorhaben am ZIS-Portal abrufen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel2. Abschnitt
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 14 ZIS-V 2022 in einfachen Worten?

§ 14 ZIS-V 2022 behandelt "Verständigung der Betroffenen und Abruf von Daten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 12. Dezember 2022 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
21. Oktober 2022
Fassung seit
12. Dezember 2022
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

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