§ 1
§ 1 Meldung von Daten
Fassung: 12. Dezember 2022 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 1 ZIS-V 2022?
- Kernaussage§ 1 ZIS-V 2022 behandelt "Meldung von Daten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Zur Meldung von gemäß § 6 elektronisch verfügbaren Informationen an die RTR-GmbH über ihre Anlagen, Leitungen...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
1. Abschnitt
Meldung von Daten
Meldeverpflichtete
§ 1. (1) Zur Meldung von gemäß § 6 elektronisch verfügbaren Informationen an die RTR-GmbH über ihre Anlagen, Leitungen oder sonstige Einrichtungen im Sinne des § 3 sind nach Maßgabe der folgenden Regelungen verpflichtet:
(2) Meldeverpflichtete gemäß Abs. 1 können sich bei der Erfüllung der Verpflichtungen nach dieser Verordnung vertreten lassen. Die Bevollmächtigung des Vertreters und der Auftrag zur Meldung von Mindestinformationen sind der RTR-GmbH nachzuweisen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 1 ZIS-V 2022 in einfachen Worten?
§ 1 ZIS-V 2022 behandelt "Meldung von Daten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 12. Dezember 2022 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 21. Oktober 2022
- Fassung seit
- 12. Dezember 2022
- Fassung bis
- laufend
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Rückverweise
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