Verordnungen

Meldung und Abfrage von Daten und die Einsichtnahme in Daten bei der RTR-GmbH als Zentrale Stelle für Infrastrukturdaten

Verordnung der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR-GmbH) über die Meldung und Abfrage von Daten und die Einsichtnahme in Daten bei der RTR-GmbH als Zentrale Stelle für Infrastrukturdaten – ZIS-V 2022

ZIS-V 2022VerordnungFassung seit 12. Dezember 2022RIS-Stand 21. Oktober 2022

RIS-Gesetzesnummer 20012043 · BGBl. II Nr. 391/2022 · 91/01 Fernmeldewesen · Original im RIS öffnen

§ 1

§ 1 Meldung von Daten

Fassung: 12. Dezember 2022 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 1 ZIS-V 2022?

  • Kernaussage§ 1 ZIS-V 2022 behandelt "Meldung von Daten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Zur Meldung von gemäß § 6 elektronisch verfügbaren Informationen an die RTR-GmbH über ihre Anlagen, Leitungen...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

1. Abschnitt

Meldung von Daten

Meldeverpflichtete

§ 1. (1) Zur Meldung von gemäß § 6 elektronisch verfügbaren Informationen an die RTR-GmbH über ihre Anlagen, Leitungen oder sonstige Einrichtungen im Sinne des § 3 sind nach Maßgabe der folgenden Regelungen verpflichtet:

(2) Meldeverpflichtete gemäß Abs. 1 können sich bei der Erfüllung der Verpflichtungen nach dieser Verordnung vertreten lassen. Die Bevollmächtigung des Vertreters und der Auftrag zur Meldung von Mindestinformationen sind der RTR-GmbH nachzuweisen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel1. Abschnitt
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger ParagraphAnfang oder Ende der Rechtsvorschrift.

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 1 ZIS-V 2022 in einfachen Worten?

§ 1 ZIS-V 2022 behandelt "Meldung von Daten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 12. Dezember 2022 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
21. Oktober 2022
Fassung seit
12. Dezember 2022
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

Frühere Fassungen werden hier derzeit nicht angezeigt. Das RIS-Original ist verknüpft.

Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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