§ 8
§ 8 Luftfahrzeuge
Fassung: 1. Mai 2003 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 8 ZARV 1985?
- Kernaussage§ 8 ZARV 1985 behandelt "Luftfahrzeuge" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Luftfahrzeuge, die bei Ambulanz- bzw. Rettungsflügen zur Beförderung von kranken oder verletzten Personen verwendet werden, müssen...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Luftfahrzeuge
§ 8. (1) Luftfahrzeuge, die bei Ambulanz- bzw. Rettungsflügen zur Beförderung von kranken oder verletzten Personen verwendet werden, müssen folgende Mindestvoraussetzungen erfüllen:
(2) Luftfahrzeuge, die für Ambulanz- bzw. Rettungsflüge verwendet werden, müssen über mindestens zwei Triebwerke verfügen und sofern es sich um Motorflugzeuge handelt, müssen diese mit einer Druckkabine ausgestattet sein und für Instrumentenflug verwendet werden dürfen.
(3) Hubschrauber, die für Ambulanz- bzw. Rettungsflüge verwendet werden, müssen mit Funkgeräten ausgerüstet sein, die den Flugfunk sowie eine Funkverbindung mit den in Frage kommenden Krankenanstalten und Rettungsorganisationen ermöglichen. Sofern bei Einsätzen Landungen auf Schnee oder weichem Boden erforderlich werden können, müssen Hubschrauber mit einem geeigneten Einsinkschutz ausgerüstet sein.
(4) Der Luftfahrzeughalter hat dafür zu sorgen, daß die bei Ambulanz- und Rettungsflügen jeweils mitzuführenden Sanitätsmaterialien, Arzneimittel und medizinischen Geräte dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechen und jeweils in ausreichender Menge vorhanden sind. Im Zuge der für die Zulassung erforderlichen Prüfung und der periodischen Nachprüfungen des Luftfahrzeuges sind insbesondere Elektrogeräte hinsichtlich Stromverbrauch und Störwirkungen, das Gewicht der Ausrüstung und die vorgesehenen Halterungen zu prüfen.
(5) Der Luftfahrzeughalter hat dafür zu sorgen, daß die Kabine des Luftfahrzeuges jeweils unverzüglich desinfiziert wird, soweit dies aus medizinischen Gründen erforderlich ist.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 8 ZARV 1985 in einfachen Worten?
§ 8 ZARV 1985 behandelt "Luftfahrzeuge" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 1. Mai 2003 bis laufend.
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Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 4. April 2018
- Fassung seit
- 1. Mai 2003
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 160/2020
- BGBl. II Nr. 466/2002
- BGBl. II Nr. 372/2002
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