Verordnungen

Zivilluftfahrzeug-Ambulanz- und Rettungsflugverordnung

Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 12. März 1985 über Ambulanz- und Rettungsflüge mit Zivilluftfahrzeugen (Zivilluftfahrzeug-Ambulanz- und Rettungsflugverordnung ZARV – 1985)

ZARV 1985VerordnungFassung seit 9. Oktober 2002RIS-Stand 17. April 2020

RIS-Gesetzesnummer 10011614 · BGBl. Nr. 126/1985 · 92 Luft- und Weltraumfahrt · Original im RIS öffnen

§ 4

§ 4 Begleitpersonal

Fassung: 9. Oktober 2002 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 4 ZARV 1985?

  • Kernaussage§ 4 ZARV 1985 behandelt "Begleitpersonal" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Bei Ambulanzflügen müssen zumindest ein Arzt und ein Sanitäter teilnehmen. Die Teilnahme entweder des Arztes oder...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Begleitpersonal

§ 4. (1) Bei Ambulanzflügen müssen zumindest ein Arzt und ein Sanitäter teilnehmen. Die Teilnahme entweder des Arztes oder des Sanitäters ist nicht erforderlich, wenn dies medizinisch vertretbar ist. Die Entscheidung darüber hat der Arzt zu treffen.

(2) Bei Rettungsflügen müssen ein Arzt und ein Sanitäter bzw. geeignete Bergungsspezialisten mit – dem Einsatz entsprechender – Bergungsausrüstung teilnehmen, soweit dies nach den Umständen des Einsatzes erforderlich erscheint.

(3) Ein an Ambulanzflügen teilnehmender Arzt muss zur selbständigen Berufsausübung als Arzt für Allgemeinmedizin oder als Facharzt eines – je nach den Erfordernissen des Einsatzes – in Betracht kommenden Sonderfaches berechtigt sein und die an Bord mitgeführten medizinischen Geräte fachgerecht bedienen können. Ein an Rettungsflügen teilnehmender Arzt muss zur Ausübung ärztlicher Tätigkeiten im Rahmen von organisierten Notarztdiensten nach den Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998, BGBl. I Nr. 169/1998, in der jeweils geltenden Fassung berechtigt sein und die an Bord mitgeführten medizinischen Geräte fachgerecht bedienen können. Ein an Ambulanz- oder Rettungsflügen teilnehmender Angehöriger eines sonstigen Gesundheitsberufes muss – je nach Erfordernissen des Einsatzes – Rettungssanitäter oder Notfallsanitäter beziehungsweise Angehöriger des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege sein. Er muss befähigt sein, während des Fluges pflegerische Maßnahmen auszuführen und lebensrettende Sofortmaßnahmen fachgerecht durchzuführen. An Ambulanz- oder Rettungsflügen teilnehmende Angehörige von Gesundheitsberufen müssen die Auswirkungen des Fliegens (Beschleunigung, Druckänderung, Vibrationen, Sauerstoffmangel usw.) auf den menschlichen Organismus von Verletzten und Kranken kennen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelII. TEIL: DURCHFÜHRUNG VON AMBULANZ- UND RETTUNGSFLÜGEN
Gehört thematisch zuSchulpflicht und Teilnahme, Verfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 3 Besatzung
Nächster Paragraph§ 5 Flugdurchführung

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 4 ZARV 1985 in einfachen Worten?

§ 4 ZARV 1985 behandelt "Begleitpersonal" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 9. Oktober 2002 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
4. April 2018
Fassung seit
9. Oktober 2002
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 160/2020
  • BGBl. II Nr. 466/2002
  • BGBl. II Nr. 372/2002

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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