§ 10
§ 10 Inkrafttreten
Fassung: 17. April 2020 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 10 ZARV 1985?
- Kernaussage§ 10 ZARV 1985 beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Diese Verordnung tritt mit 31. März 1985 in Kraft.
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Inkrafttreten
§ 10. (1) Diese Verordnung tritt mit 31. März 1985 in Kraft.
(2) Die §§ 1 Abs. 1, 2, 4 Abs. 3, 5 Abs. 4, 7 und 9 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 372/2002 treten an dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft. Der § 8 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 372/2002 tritt mit 1. Mai 2003 in Kraft.
(3) § 5 Abs. 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 160/2020 tritt mit dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 10 ZARV 1985 in einfachen Worten?
§ 10 ZARV 1985 beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 17. April 2020 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 17. April 2020
- Fassung seit
- 17. April 2020
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 160/2020
- BGBl. II Nr. 466/2002
- BGBl. II Nr. 372/2002
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Rückverweise
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