§ 3
§ 3 Besatzung
Fassung: 31. März 1985 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 3 ZARV 1985?
- Kernaussage§ 3 ZARV 1985 behandelt "Besatzung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Bei Ambulanz- und Rettungsflügen eingesetzte Piloten müssen zumindest Inhaber von Berufspiloten- bzw. Berufs-Hubschrauberpilotenscheinen mit den zur...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
II. TEIL: DURCHFÜHRUNG VON AMBULANZ- UND RETTUNGSFLÜGEN
Besatzung
§ 3. (1) Bei Ambulanz- und Rettungsflügen eingesetzte Piloten müssen zumindest Inhaber von Berufspiloten- bzw. Berufs-Hubschrauberpilotenscheinen mit den zur Flugdurchführung erforderlichen Berechtigungen sein.
(2) Bei Rettungsflügen eingesetzte Piloten müssen über eine ausreichende Erfahrung in der Durchführung von Außenlandungen und Außenabflügen auch unter ungünstigen Wetterbedingungen und unter schwierigen örtlichen Verhältnissen verfügen.
(3) Bei Ambulanzflügen mit Motorflugzeugen muß die Flugbesatzung zumindest aus einem verantwortlichen und einem zweiten Piloten bestehen, die Inhaber von gültigen Instrumentenflugberechtigungen sein müssen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 3 ZARV 1985 in einfachen Worten?
§ 3 ZARV 1985 behandelt "Besatzung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 31. März 1985 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 4. April 2018
- Fassung seit
- 31. März 1985
- Fassung bis
- laufend
Frühere Fassungen werden hier derzeit nicht angezeigt. Das RIS-Original ist verknüpft.
RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.
Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 160/2020
- BGBl. II Nr. 466/2002
- BGBl. II Nr. 372/2002
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
Verweise
Keine lokal auflösbaren Verweise gefunden.
Rückverweise
Keine weiteren Verweise verfügbar.